Rechtliche Regelungen

Durch die Adoption eines Minderjährigen wird rechtlich ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet, das nicht auf leiblicher Abstammung beruht. Eine Adoption wird vom Familiengericht nur dann ausgesprochen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

Bei der Fremdadoption suchen Adoptionsvermittlungsstellen bzw. das Jugendamt passende Eltern für ein Kind, das adoptiert werden soll. Sie unterstützen das Ge­richt bei der Beurteilung des Kindeswohls.


Die Adoption eines Minderjährigen ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. (§ 1741 Abs. 1 BGB).

Wird ein Kind von einem Ehepaar angenommen, ist die Adoption in der Regel nur ge­mein­schaftlich möglich. Ein Ehepartner kann ein Kind seines Ehegatten adop­tie­ren (Stiefelternadoption). Alleinstehende kön­nen ebenfalls adoptieren. Bei einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft und bei einer gleich­ge­schlecht­li­chen ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­ner­schaft kann nur einer der Lebenspartner das Kind an­neh­men. (§ 1741 Abs. 2 BGB).

Das Mindestalter für Annehmende liegt bei 25 Jahren, wobei bei Ehe­part­nern einer dieses Alter unterschreiten kann, jedoch mindestens 21 Jahre alt sein muss (§ 1743 BGB).

Bei der Adoption eines Kindes müssen in der Regel beide leiblichen Eltern ein­wil­li­gen. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist
(§ 1747 BGB). Sie kann nicht an Bedingungen geknüpft werden und ist un­wider­ruf­lich (§ 1750 BGB). Mit Wirk­sam­werden der Einwilligung der Eltern ruht deren el­ter­liche Sorge und das Jugendamt wird Vormund des Kindes. Das Um­gangs­recht mit dem Kind darf nicht mehr ausgeübt werden und die Unterhaltspflicht tritt in der Regel hinter die der An­neh­men­den zurück (§ 1751 BGB).

Außerdem ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Sie wird bei Kindern unter
14 Jahren durch den gesetzlichen Vertreter erklärt. Nach Vollendung des 14. Le­bens­jah­res kann nur das Kind selbst mit Zu­stim­mung des gesetzlichen Vertreters ein­willigen (§ 1746 BGB).

Weitere Voraussetzung für eine Adoption ist der Antrag der An­nehmen­den beim Familiengericht (§ 1752 BGB).

Die Adoption soll erst nach einer angemessenen Adoptionspflegezeit (bei Säug­lin­gen in der Regel ein Jahr, bei älteren Kindern entsprechend länger) aus­ge­spro­chen werden (§ 1744 BGB).

Mit Ausspruch der Adoption erhält das minderjährige Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Annehmenden und damit zum Beispiel den Namen und die Staats­angehörigkeit der Adoptiveltern. Außerdem ent­ste­hen Erb- und Un­ter­halts­an­sprüche, auch gegenüber den leiblichen Verwandten der Adoptiveltern
(§ 1754 BGB). Die Ver­wandt­schafts­verhält­nis­se des Kindes zu seiner Her­kunfts­fa­mi­lie und die damit ver­bun­de­nen Rechte und Pflichten erlöschen (§ 1755 BGB). Aus­nah­men bestehen bei Verwandten- und Stiefelternadoptionen (§ 1756 BGB).

Die Adoption und ihre Umstände dürfen bis auf wenige Ausnahmen nur mit Zu­stim­mung der Adoptiveltern und des Kindes offenbart werden (§ 1758 BGB). Das Adop­tions­ge­heim­nis dient dem Schutz der Adoptiv­familie. Jedoch ist zu beachten, dass dem adoptierten Kind ein Grund­recht auf Kenntnis seiner Abstammung zu­steht.

Die Aufhebung einer Adoption ist im Wesentlichen nur aus schwer­wie­gen­den Grün­den (beispielweise bei sexuellem Missbrauch) zum Wohl des Kin­des möglich
(§ 1763 BGB). Die Auf­hebung im Interesse der An­neh­men­den ist nicht zulässig.

Die Adoptionsvermittlung und die Aufgaben der Adop­tions­ver­mitt­lungs­stel­len sind im Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) geregelt.

Die Beteiligung der Vermittlungsstellen und der Jugendämter im ge­richtlichen Ver­fah­ren richtet sich nach den §§ 189 und 194 des Ge­setzes über das Verfahren in Fa­mi­lien­sa­chen und in den An­ge­legen­heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende seinen Wohnsitz hat. Bei der Adoption Minderjähriger gibt die Adoptionsvermittlungsstelle oder das Jugendamt eine fachliche Äußerung insbesondere zum Vorliegen der Adoptionsvoraussetzungen ab.

Aufgaben des Landesjugendamtes

Im Landesjugendamt ist eine zentrale Adoptionsstelle nach den Be­stim­mungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes eingerichtet. Sie unterstützt die Adoptions­ver­mitt­lungs­stel­len der öffentlichen und freien Träger bei grundsätzlichen rechtlichen und fach­li­chen Fragen zur Adoption und Adoptionsvermittlung, bei Adoptionen mit Aus­lands­berüh­rung, bei sonstigen schwierigen Einzelfällen durch Be­ra­tung der Fach­kräf­te, Be­reitstellung von Informationen und Ma­teria­lien und die Durchführung von Fach­ta­gun­gen und Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tungen.

Bei Adoptionen mit Auslandsberührung ist die Zentrale Adoptionsstelle des Lan­des­ju­gend­amts gem. § 195 FamFG anzuhören. In diesem Vefahren gibt sie gegenüber den dafür zuständigen Familiengerichten in München, Nürnberg oder Bamberg eine Stel­lung­nah­me ab.

Fachbeiträge und Publikationen

Veröffentlichungen des Landesjugendamts

ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt; British Association for Adoption and Fostering (BAAF) (Hrsg.): Wir lernen uns kennen – Pflege und Adoption: Ein Bilderbuch für neue Eltern, 4. überarbeitete Auflage, München, 2011

ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Jugendinstitut (Hrsg.): Wir leben in einer Stieffamilie - Soll unser Kind adoptiert werden?, 6. überarbeitete Auflage, München 2010

Parhofer, Sibylle; Reinhardt, Jörg; Flynn, Claudia; Adoptions- und Pflege­kinder­vermittlung. Gesprächsleitfaden und Arbeitshilfe für Fachkräfte der Adoptions- und Pflege­kinder­ver­mittlungs­stellen. 3. überarbeitete Auflage, München 2008
Dazu gehören:

Fragebogen für Adoptiv- und Pflegekindbewerber

Basisbogen

  • Informationen und Fragen zur Aufnahme eines Adoptivkindes
  • Informationen und Fragen zur Aufnahme eines Pflegekindes
  • Informationen und Fragen zur Aufnahme eines ausländischen Kindes
  • Informationen und Fragen zur Aufnahme eines älteren Kindes oder von Geschwistern
  • Informationen und Fragen zur Aufnahme eines verhaltensauffälligen Kindes
  • Informationen und Fragen zur Aufnahme eines körperbehinderten Kindes
  • Informationen und Fragen zur Aufnahme eines lern- oder geistig behinderten Kindes

Weitere Formblätter

  • Personalbogen für ein Adoptivkind
  • Personenbezogene Daten für die Adoptionsvermittlung (abgebende Eltern); Persönliche Angaben für das Adoptivkind


Wunsch. Angelika; Adoptions- und Pflegekindervermittlung. Eignungsüberprüfung von Bewerbern in der Adoptions- und Pflegekindervermittlung; 2. Auflage, München 2006

ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt: Aufklärung des Kindes über seine Adoption, München 2005
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