Empfehlung zur Berechnung von Kostenbeiträgen nach §§ 91 bis 94 SGB VIII und die Über­leitung von Ansprüchen nach § 95 SGB VIII

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landes­jugendamt empfiehlt nach Abstimmung mit den Kommunalen Spi­tzen­verbänden, dem Bayerischen Kom­mu­nalen Prüfungsverband und dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit, Familie und Soziales bei der Heranziehung nach den §§ 91 bis 95 die nach­ste­henden Empfehlungen an­zu­wen­den.

(Stand: 24.07.2023)


(Hinweis: Alle Kommentierungen mit Bezug auf die Neufassung des KostenbeitragsV gelten ab Veröffentlichung der Verordnung im Bundesgesetzblatt)


Inhaltsverzeichnis

Absehen von der Heranziehung

91 Anwendungsbereich
91.01 Vollstationäre Leistungen und vorläufige Maßnahmen
91.01.01 Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen
91.02 Teilstationäre Leistungen
91.03 Umfang der kostenpflichtigen Aufwendungen
91.04 Verwaltungskosten
91.05 Vorleistungspflicht der öffentlichen Jugendhilfe

92 Ausgestaltung der Heranziehung
92.01 Kostenbeitragspflichtige
92.02 Kostenbeitrag
92.03 Voraussetzungen für die Heranziehung Heranziehung aus dem Einkommen
92.03.01 Mitteilung der Leistungspflicht
92.04 Kostenbeitrag und konkurrierende Unterhaltsansprüche
92.04.01 Berücksichtigung weiterer Unterhaltsansprüche
92.04.02 Schmälerung von Ansprüchen weiterer Unterhaltsberechtigter
92.04.03 Schwangerschaft
92.05 Ausnahmen von der Heranziehung
92.05.01 Schwangerschaft oder Betreuung eines leiblichen Kindes bis zu sechs Jahren durch die Jugendliche/junge Volljährige
92.05.02 Gefährdung von Ziel und Zweck der Leistung
92.05.03 Härteregelung
92.05.04 Unangemessener Verwaltungsaufwand
92.05.05 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
92.05.06 Dokumentation von Ermessensentscheidungen

93 Berechnung des Einkommens
93.01 Einkommensbegriff
93.01.01 Ermittlung des Einkommens
93.01.02 Leistungen, die dem gleichen Zweck dienen
93.01.03 Ausführungen zu einzelnen Einkünften
a) Leistungen nach dem SGB II
b) Kindergeld
c) Leistungen nach BAföG und BayAföG
d) Leistungen nach dem BEEG 
93.02 Absetzungen vom Einkommen
93.03 Abzug von Belastungen
93.03.01 Pauschaler Abzug
93.03.02 Abzug höherer Belastungen
93.03.03 Ausführungen zu einzelnen Belastungen
a) Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen
b) Mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben
c) Schuldverpflichtungen
93.03.04 Maßgebliches Einkommen bei der Heranziehung eines Elternteils

94 Umfang der Heranziehung
94.01 Zeitanteilige Kostenbeiträge
94.02 Heranziehung des jungen Menschen und des Leistungsberechtigten nach § 19
94.02.01 Sonderfall: Heranziehung bei teilstationären Leistungen
94.02.01.01 Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
94.03 Heranziehung der Eltern, des Ehegatten oder Lebenspartners
94.03.01 Kostenbeitragsverordnung
94.03.01.01 Wahl der Beitragsstufe bei vollstationären Leistungen
94.03.01.02 Wahl der Beitragsstufe bei teilstationären Leistungen
94.03.01.03 Hohe Einkommen
94.03.01.04 Beschränkung bei Leistungen für junge Volljährige
94.04 Zusätzlicher Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes
94.05 Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten
94.05.01 Betreuung im Haushalt von Kostenbeitragspflichtigen

Hinweis zur Verjährung von Kostenbeitragsansprüchen

95.01 Überleitung von Ansprüchen


Vorbemerkung


Paragraphen ohne Bezeichnung beziehen sich auf das SGB VIII.
Es wurde versucht, bei der Kommentierung die Gesetzessystematik möglichst genau abzubilden.


Absehen von der Heranziehung


Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung soll vorab geprüft werden, ob in folgenden Fällen ein Absehen von der Heranziehung in Frage kommt:

  1. Schwangerschaft oder Betreuung eines leiblichen Kindes bis zu sechs Jahren durch den jungen Menschen oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person (Nr. 92.05.01)
  2. Gefährdung von Ziel und Zweck der Leistung (Nr. 92.05.02) 
  3. Härteregelung nach § 92 Abs. 5 Satz 1 (Nr. 92.05.03)
  4. Unangemessener Verwaltungsaufwand (Nr. 92.05.04)
  5. Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (Nr. 91.01.01)

Im Leistungsbescheid ist zum Ausdruck zu bringen, dass bei der Heranziehung eine Prüfung nach den vorstehenden Nrn. 1 bis 5 stattgefunden hat und welche Gesichtspunkte für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren.

 

91 Anwendungsbereich

§ 91 regelt, für welche Leistungen und vorläufigen Maßnahmen Kostenbeiträge erhoben werden. Die Liste der vollstationären und vorläufigen Maßnahmen nach Absatz 1 und der teilstationären Leistungen nach Absatz 2 ist jeweils abschließend. Für Leistungen oder Maßnahmen, die im Katalog nicht enthalten sind, können keine Kostenbeiträge erhoben werden.

Für ambulante Leistungen werden keine Kostenbeiträge erhoben.

91.01 Vollstationäre Leistungen und vorläufige Maßnahmen

Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

  1. Unterkunft junger Menschen in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen (§ 13 Abs. 3),
  2. Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19), 
  3. Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
  4. Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
  5. Hilfe zur Erziehung
    5.1. in Vollzeitpflege (§ 33)
    5.2. in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34)
    5.3. in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
    5.4. auf der Grundlage des § 27 in stationärer Form, 
  6. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4),
  7. Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
  8. Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nrn. 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).


91.01.01 Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen

Bei einer Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen (§ 42) bis zu 7 Tagen wird empfohlen, von einer Heranziehung der Eltern generell abzusehen. Bei einer längeren Inobhutnahme des Kindes oder Jugendlichen ist zu prüfen, ob aus pädagogischen Gründen zur Vermeidung von Spannungen zwischen den Eltern und dem Kind oder Jugendlichen von einer Heranziehung abgesehen werden soll.

91.02 Teilstationäre Leistungen

Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

  1. Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
  2. Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32) und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
  3. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 2,
  4. Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nrn. 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

Diese Liste ist abschließend. 


91.03 Umfang der kostenpflichtigen Aufwendungen

Die Kosten der Jugendhilfe umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt nach § 39 und die Krankenhilfe nach § 40 (§ 91 Abs. 3). Die Summe der insgesamt erhobenen Kostenbeiträge darf die Gesamtkosten der Jugendhilfemaßnahme einschließlich der Kosten für die gewährte Krankenhilfe nicht übersteigen.

91.04 Verwaltungskosten

Verwaltungskosten bleiben außer Betracht (§ 91 Abs. 4).

91.05 Vorleistungspflicht der öffentlichen Jugendhilfe

§ 91 Absatz 5 regelt die Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfe, die Kosten für notwendige Hilfen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrages zu tragen (Grundsatz der erweiterten Hilfe). Das bedeutet, dass die Kosten von Jugendhilfemaßnahmen auch dann vom öffentlichen Jugendhilfeträger zu tragen sind, wenn die Kostenbeitragspflichtigen die Kosten der Maßnahme aus eigenen Mitteln tragen könnten. Die Refinanzierung erfolgt ausschließlich über die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Vereinnahmung von zweckgleichen Leistungen.


92 Ausgestaltung der Heranziehung

92.01 Kostenbeitragspflichtige

Aus ihrem Einkommen sind nach § 92 Abs. 1 heranzuziehen:

  1. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
  2. Elternteile, die mit dem jungen Menschen zusammen leben, auch zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 genannten Leistungen

Unabhängig von ihrem Einkommen sind gemäß § 92 Absatz 1a, nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

  1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen
  2. Junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
  3. Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2 genannten Leistungen
  4. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen;
  5. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 genannten Leistungen, wenn sie mit dem jungen Menschen zusammenleben.

92.02 Kostenbeitrag

Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen beteiligt (§ 10 Abs. 2).  Die Heranziehung erfolgt durch die Erhebung eines Kostenbeitrages, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird (§ 92 Abs. 2, 1. Halbsatz).

Elternteile werden getrennt zum Kostenbeitrag herangezogen (§ 92 Abs. 2, 2. Halbsatz und § 1 Abs. 2 KostenbeitragsV). Das gilt auch dann, wenn sie zusammen leben. Die gesamtschuldnerische Haftung der Eltern ist ausgeschlossen.

92.03 Voraussetzungen für die Heranziehung aus dem Einkommen

92.03.01 Mitteilung der Leistungspflicht

Ein Kostenbeitrag kann bei den nach § 92 kostenbeitragspflichtigen Elternteilen erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab dem ihnen die Gewährung einer Jugendhilfeleistung, damit zusammenhängend ihre Kostenbeitragspflicht und die Auswirkungen auf ihre zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung dem jungen Menschen gegenüber schriftlich mitgeteilt wurde (§ 92 Abs. 3 Satz 1).

In der Mitteilung soll darauf hingewiesen werden, dass der Anspruch auf zivilrechtlichen Unterhalt ruht, wenn und solange der notwendige Unterhalt des unterhaltsberechtigten Hilfeempfängers bei Leistungen nach §§ 13 Abs. 3, 19, 20 bei notwendiger Versorgung eines Kindes außerhalb des Elternhauses, 21 Satz 2, 33 bis 35, 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 sowie 42 Abs. 2 Satz 3 in voller Höhe durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt wird (vgl. BayVGH 12 CS 15.190 vom 13.04.2015).

Die Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Kostenbeitragspflichtige die Maßnahme bereits kennt bzw. inwieweit er bereits Kenntnisse über die unterhaltsrechtlichen Folgen der Leistungsgewährung besitzt.

Ein bloßes Zitat des Gesetzestextes des § 10 Abs. 2 Satz 2 ist für die ordnungsgemäße Aufklärung nicht ausreichend.

Die Mitteilungspflicht nach § 92 Abs. 3 stellt eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit dar. Aus Gründen der Nachweisbarkeit ist eine förmliche Zustellung der Mitteilung nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG) oder ihre Aushändigung gegen Unterschrift zu empfehlen.

Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag nur für Zeiträume erhoben werden, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geltendmachung gehindert war, sofern diese Gründe in den Verantwortungsbereich des Kostenbeitragspflichtigen fallen (§ 92 Abs. 3 Satz 2).

Ist die Vaterschaft nicht festgestellt, ist dies ein rechtlicher Hinderungsgrund im Sinne des § 92 Abs. 3 Satz 2. Ein tatsächlicher Hinderungsgrund ist z. B. gegeben, wenn der betreffende Elternteil dem Jugendhilfeträger seinen Aufenthalt verschleiert, um seiner Verpflichtung zu entgehen.

Wird der Aufenthalt nachträglich bekannt, hat der Verpflichtete den Kostenbeitrag auch für die Zeiträume vor Bekanntwerden seines Aufenthaltes nachträglich zu entrichten (§ 92 Abs. 3 Satz 2). Ist der Jugendhilfeträger nicht mehr an der Benachrichtigung gehindert, hat er sie unverzüglich nachzuholen.

Der Unterhaltspflichtige muss nach der verpflichtenden Aufklärung gemäß § 92 Abs. 3 ggf. selbst für die Herabsetzung der Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung sorgen.

92.04 Kostenbeitrag und konkurrierende Unterhaltsansprüche

92.04.01 Berücksichtigung weiterer Unterhaltsansprüche

Ist der kostenbeitragspflichtige Elternteil anderen Personen nach § 1609 BGB mindestens im gleichen Rang unterhaltsverpflichtet wie dem untergebrachten jungen Menschen oder dem Leistungsberechtigten nach § 19, ist der Kostenbeitrag nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV im Rahmen des maßgeblichen Einkommens entsprechend zu ermäßigen (Berücksichtigungsgebot).

§ 1609 BGB regelt die unterhaltsrechtlichen Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsberechtigter in auf- bzw. absteigender Linie.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Reihenfolge:

  1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
  2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei einer Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
  3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
  4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
  5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
  6. Eltern,
  7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

92.04.02 Schmälerung von Ansprüchen weiterer Unterhaltsberechtigter

Würden trotz der Zuordnung des Nettoeinkommens zu niedrigeren Einkommensstufen Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter geschmälert, ist der Kostenbeitrag nach § 4 Abs. 2 KostenbeitragsV entsprechend weiter zu reduzieren (Schmälerungsverbot).

Eine Schmälerung von Unterhaltsansprüchen weiterer Berechtigter tritt nur ein, wenn die kostenbeitragspflichtige Person wegen der Forderung von Kostenbeiträgen nicht mehr in der Lage ist, Unterhalt in dem Umfang zu leisten, wie sie ihn leisten könnte, wenn von ihr kein Kostenbeitrag gefordert würde. Bei dieser Vergleichsberechnung ist aber zu berücksichtigen, dass die Person, für die ein Kostenbeitrag erhoben wird, im Fall der Nichtgewährung der Jugendhilfe der kostenbeitragspflichtigen Person gegenüber unterhaltsberechtigt wäre.

Eine Schmälerung kann also nur dann eintreten, wenn der Kostenbeitrag höher wäre als der privatrechtliche Unterhaltsanspruch der Person, für die ein Kostenbeitrag erhoben wird.

Ein Kostenbeitrag darf nur erhoben werden, wenn und soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden 
(§ 92 Abs. 4 Satz 1). 
Würden die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter trotz einer 
niedrigeren Einstufung nach § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV aufgrund der Höhe des Kostenbeitrags geschmälert, so ist er Kostenbeitrag entsprechend zu reduzieren 
(§ 4 Abs. 2 Satz 1 KostenbeitragsV).

92.04.03 Schwangerschaft

Ausführungen zu § 92 Abs. 4 Satz 2 siehe unter Nr. 92.05.01.

92.05 Ausnahmen von der Heranziehung

Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung sollte vorab geprüft werden, ob in den nachfolgend aufgeführten Fällen ein Absehen von der Heranziehung in Frage kommt:

92.05.01 Schwangerschaft oder Betreuung eines leiblichen Kindes bis zu sechs Jahren durch den jungen Menschen oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person

Von der Erhebung eines Kostenbeitrags von den Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut (§ 92 Abs. 4 Satz 2). Dies gilt sowohl für den Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 als auch für den zusätzlichen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes nach § 94 Abs. 3.

92.05.02 Gefährdung von Ziel und Zweck der Leistung

Von der Erhebung eines Kostenbeitrags soll ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden (§ 92 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz). Das gilt auch für die Geltendmachung des Kindergeldes im Wege eines Erstattungsanspruches nach § 74 Abs. 2 EStG gemäß § 94 Abs. 3 Satz 2.

Ob das Ziel und der Zweck der Jugendhilfemaßnahme durch die Heranziehung gefährdet werden, bedarf einer eingehenden Prüfung im Einzelfall. Allein die Ankündigung der Eltern oder eines Elternteiles, sie würden bei Erhebung eines Kostenbeitrages die Jugendhilfemaßnahme beenden, reicht nicht aus, um von der Erhebung eines Kostenbeitrages ganz oder teilweise abzusehen.

Zunächst soll versucht werden, die Eltern oder den Elternteil durch Aufklärung und sozialpädagogische Beratung zu einer Änderung des Verhaltens zu bewegen. Gelingt dies nicht, ist die Hilfe aber zum Wohl des Kindes erforderlich, muss auch die Einschaltung des Familiengerichtes mit dem Ziel einer Beschränkung des Personensorgerechts in Betracht gezogen werden.

Verweigern leistungsfähige Eltern aus rein wirtschaftlichen Erwägungen die Zustimmung zu einer Hilfe, die zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich ist, kann der Tatbestand des § 1666 BGB gegeben sein. Diese Eltern verweigern die Erfüllung ihrer Erziehungspflicht. Sie sollen nicht dadurch besser gestellt werden, dass ihnen das Recht der Personensorge uneingeschränkt belassen und darüber hinaus noch auf einen Beitrag zur Deckung der Kosten notwendiger Jugendhilfemaßnahmen verzichtet wird. In diesen Fällen ist vor Verzicht auf den Kostenbeitrag oder vor seiner Ermäßigung regelmäßig zu prüfen, ob die Jugendhilfemaßnahme mit Hilfe des Familiengerichts sichergestellt werden kann (vgl. Ziffer 4 des AMS VI 1/7283/3/99 vom 28.06.1999).

Sonderregelung bei der Heranziehung junger Menschen siehe Nr. 94.03.01.

92.05.03 Härteregelung

Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Inanspruchnahme eine besondere Härte ergäbe (§ 92 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz). Bei der Prüfung, ob sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergeben könnte, ist auch zwischen den Interessen des Kostenbeitragspflichtigen einerseits und denen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe andererseits hinsichtlich seiner Sorgfaltspflicht im Umgang mit öffentlichen Mitteln abzuwägen. Hier wird in der Regel ein strenger Maßstab anzulegen sein. Um das Vorliegen einer besonderen Härte bejahen zu können, müssen Umstände vorliegen, die so stark vom Normalfall abweichen, dass die Erhebung eines vollen oder geminderten Kostenbeitrages einen klaren Ermessensfehlgebrauch darstellen würde.

Eine besondere Härte kann nicht angenommen werden, wenn der Kostenbeitragspflichtige behauptet, er würde in seiner Lebensführung so stark eingeschränkt, dass ihm ein Kostenbeitrag nicht zumutbar sei (vgl. Ziffer 5 des AMS VI 1/7283/3/99 vom 28.06.1999).

Hinsichtlich der Berücksichtigung einer besonderen Härte durch den Einsatz des durchschnittlichen Monatseinkommens im Kalenderjahr vor der Leistung der Jugendhilfemaßnahme siehe Sonderregelung in Nr. 93.03.04).

92.05.04 Unangemessener Verwaltungsaufwand

Nach erfolgter Berechnung eines Kostenbeitrags soll von der Heranziehung abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu leistenden Kostenbeitrag stehen wird (§ 92 Abs. 5 Satz 2).

Der mit der Heranziehung verbundene Verwaltungsaufwand steht jedenfalls dann in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu leistenden Kostenbeitrag, wenn dieser nicht mehr als 20,00 Euro monatlich betragen würde. Die Inanspruchnahme von Leistungen, die dem gleichen Zweck dienen, bleibt davon unberührt.

92.05.05 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

Bei einer Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen (§ 42) bis zu 7 Tagen wird empfohlen, von einer Heranziehung der Eltern generell abzusehen (siehe Nr. 91.01.01).

92.05.06 Dokumentation von Ermessensentscheidungen

Im Leistungsbescheid ist zum Ausdruck zu bringen, dass bei der Heranziehung eine Prüfung nach den vorstehenden Nrn. 92.05.01 bis 92.05.05 stattgefunden hat und welche Gesichtspunkte für die getroffene Entscheidung ausschlaggebend waren.


93 Berechnung des Einkommens

93.01 Einkommensbegriff

Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts in Kapitel Acht enthalten in Bezug auf die Einkommensfeststellung keine unmittelbare Verweisung auf das Sozialhilferecht. Da die Formulierung in § 93 Abs. 1 aber nahezu identisch mit dem Einkommensbegriff aus dem Sozialhilferecht ist, ist es zweckmäßig, bei der Auslegung des Einkommensbegriffes §§ 82 ff. SGB XII und die dazu gehörige Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sinngemäß anzuwenden, soweit das SGB VIII nicht eine speziellere Regelung trifft (vgl, BayVGH, 12 ZB 11.501, Beschluss vom 25.10.2012).

93.01.01 Ermittlung des Einkommens

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Renten oder Beihilfen in vergleichbarer Höhe, die für einen Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit gewährt werden sowie Schmerzensgelder nach zivilrechtlichen Vorschriften (§ 93 Abs. 1 Satz 1 und 2).

Dazu gehören im Wesentlichen Einkünfte aus

  • Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder selbständiger Tätigkeit
  • Arbeitslosengeld und Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII
  • Krankengeld
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • Kapitalvermögen (Zinseinnahmen, Gewinnanteile, Dividenden etc.)
  • Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz
  • Unterhaltsleistungen, die der Pflichtige für sich selbst erhält
  • Steuerrückerstattungen
  • Renten (Erwerbsminderungsrente, Altersrente, Hinterbliebenenrente, Verletztenrente als Leistung der Unfallversicherung, Versorgungsbezüge, Betriebsrente, Zusatzversorgung, etc.)
  • Witwen- und Waisenrenten (Hinterbliebenengrundrenten) nach dem BVG und Nebengesetzen mit Unterhaltsersatzfunktion, wenn der Unterhalt nicht gleichzeitig durch Jugendhilfeleistungen sichergestellt wird
  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz (BEEG) über dem jeweiligen Sockelbetrag
  • ggfs. Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für untergerbrachte Kinder (nicht Geschwisterkinder)
  • Ausbildungsförderung, wie BAföG-, BayAföG oder BAB-Leistungen etc., soweit diese nicht nach § 93 Abs. 1 Satz 2 als zweckgleiche Leistungen einzusetzen sind.
     

Nicht zum Einkommen gehören:

  • Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz (BEEG) bis zur Höhe des jeweiligen Sockelbetrages (vgl. Nr. 93.01.03 Buchst. e))
  • Bayerisches Familiengeld (BayFamGG)
  • Leistungen nach dem Bundes- und Landeserziehungsgeldgesetz
  • Schädigungsbedingte Grundrenten nach dem BVG und Nebengesetzen (z. B SVG, IfSG, BSeuchG, OEG) (vgl. dazu BayVGH 12 BV 12.2351 vom 22.01.2013) 
  • Vermögenswirksame Leistungen, wie sie nach § 3 des Vermögensbildungsgesetzes aufgrund von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und anderen Vereinbarungen vom Arbeitgeber zu erbringen sind
  • Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden (z. B. Kindergeld, Leistungen der Jugendhilfe, die der junge Mensch erhält)
  • Entschädigungen für immaterielle Schäden nach zivilrechtlichen Vorschriften (§ 253 BGB).
     

93.01.02 Leistungen, die dem gleichen Zweck dienen

Mittel in Höhe der Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen (§ 93 Abs. 1 Satz 3).

Sofern durch die gewährte Jugendhilfeleistung der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt wird, sind insbesondere folgende Geldleistungen in voller Höhe als dem gleichen Zweck dienend einzusetzen:

  • Unterhaltszahlungen (soweit sie dem Unterhaltsberechtigten zufließen und der Unterhaltspflichtige nicht nach § 94 Abs. 3 herangezogen wird oder ein Erstattungsanspruch nach § 94 Abs. 3 Satz 2 geltend gemacht wurde)
  • Leistungen für den Unterhalt des Kindes nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
  • Waisenrente
  • Waisengeld
  • Sonstige Leistungen, die Unterhaltsersatzfunktion haben (z. B. Leistungen privater Versicherungen, die wegen des Todes des Unterhaltspflichtigen gewährt werden)
  • Kinderzuschuss zur Rente
  • Kinderzulage
  • Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld nach dem SGB III (unter Berücksichtigung der Regelung zu den Freibeträgen gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VIII; Inkrafttreten 01.01.2023)
  • Ausbildungsförderung nach dem BAföG und dem BayAföG, soweit sie Unterhaltsersatzfunktion haben (den Teil der reinen Ausbildungskosten jedoch nur, sofern das Jugendamt die Ausbildungskosten trägt, vgl. Nr. 93.01.03 Buchst. d)
  • Leistungen mit Unterhaltsersatzfunktion nach dem BVG und Nebengesetzen, wenn der Unterhalt gleichzeitig durch Jugendhilfeleistungen sichergestellt wird
  • Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz

Wird im Rahmen der Jugendhilfe auch Krankenhilfe gewährt, ist u. a. die Beihilfe nach den Beihilfevorschriften als Leistung anzusehen, die dem gleichen Zweck dient wie die gewährte Jugendhilfeleistung. Gleiches gilt hinsichtlich des Wohngeldes, das für einen im Rahmen der Jugendhilfe untergebrachten jungen Menschen gewährt wird, wenn auch die Unterkunftskosten aus Jugendhilfemitteln getragen werden.

Zweckmäßigerweise sollen die Geldleistungen eines anderen Sozialleistungsträgers (vgl. § 68 SGB I) durch einen unverzüglich geltend zu machenden Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 SGB X verlangt werden. Zusätzlich soll § 93 Abs. 1 Satz 3 als Rechtsgrundlage angegeben werden.
Scheidet für eine Erstattung von Leistungen, die dem gleichen Zweck dienen, das SGB X deshalb aus, weil es sich um Leistungen handelt, die nicht Teil des Sozialgesetzbuches sind (z. B. Leistungen nach dem USG), so sind diese Geldleistungen ggf. in voller Höhe durch Überleitung nach § 95 zu fordern.

93.01.03 Ausführungen zu einzelnen Einkünften

a) Leistungen nach dem SGB II

Die Tatsache des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II ist für sich genommen kein alleiniges Indiz dafür, dass kein Kostenbeitrag zu leisten wäre und daher von einer Kostenbeitragsberechnung abgesehen werden kann. Leistungen nach dem SGB II dienen in der Regel der Grundsicherung. Daher ist normalerweise davon auszugehen, dass sich kein Kostenbeitrag errechnen wird, sofern daneben keine weiteren Einkünfte vorliegen. Werden aber neben den Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende Einkünfte erzielt, die nach § 30 SGB II anrechnungsfrei bleiben und nicht bereits zum Wegfall dieser Leistung führen oder wird ein befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt, kann sich unter Umständen ein Kostenbeitrag errechnen.

Wird dem Kostenbeitragspflichtigen mitgeteilt, dass derzeit auf Grund der aktuellen Einkommenssituation (alleiniger Bezug von ALG-II-Leistungen) kein Kostenbeitrag zu leisten ist, ist ebenfalls der übliche Hinweis auf die Mitteilungspflicht bei jeder Einkommensänderung und auf die Möglichkeit der rückwirkenden Erhebung eines Kostenbeitrages erforderlich.

b) Kindergeld

Kindergeld ist nach § 93 Abs. 1 Satz 4 nicht als Einkommen  bei der Kostenbeitragsberechnung einzusetzen. Es ist ausschließlich für den Unterhalt der Kinder zu verwenden. Das Kindergeld für ein nach Jugendhilferecht über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses untergebrachtes Kind ist nach § 94 Abs. 3 Satz 4 unabhängig von einem einkommensabhängigen Kostenbeitrag als zusätzlicher Kostenbeitrag einzusetzen (vgl. Nr. 94.04).

c) Leistungen nach BAföG und BayAföG

Das BAföG und das BayAföG teilen den Ausbildungsbedarf definitorisch in einen Teil für die Bestreitung des Lebensunterhaltes und einen Teil für die Kosten der Ausbildung.

Wird ein Teil der BAföG- bzw. der BayAföG-Leistung zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts gewährt, ist dieser Teil als zweckbestimmte Leistung nach § 93 Abs. 1 Satz 3 neben einem Kostenbeitrag in voller Höhe zur Kostendeckung einzusetzen, soweit der Jugendhilfeträger den Lebensunterhalt nach § 39 sicherstellt.

Der für die Ausbildung bestimmte Teil der BAföG- bzw. der BayAföG-Leistung ist eine auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbrachte Leistung und damit nach § 93 Abs. 1 Satz 4 nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit der Jugendhilfeträger auch die Ausbildungskosten trägt, ist auch dieser Teil als zweckbestimmte Leistung zur Kostendeckung einzusetzen.

d) Leistungen nach dem BEEG

Mit der Anfügung des § 10 Abs. 6 BEEG zum 18.09.2012 durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (BGBl. I 2012, S. 1878) wurde klargestellt, dass Elterngeld auch bei der Berechnung von Kostenbeiträgen in jedem Fall bis zum Sockelbetrag in Höhe von 300,00 Euro bzw. für den nach § 6 Satz 2 BEEG verlängerten Auszahlungszeitraum bis zur Höhe von 150,00 Euro mtl. als Einkommen unberücksichtigt bleibt.


93.02 Absetzungen vom Einkommen

Vom Einkommen sind nach der abschließenden Aufzählung in § 93 Abs. 2 abzusetzen:

  1. auf das Einkommen gezahlte Steuern,
  2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, soweit der Kostenbeitragspflichtige sie selbst zu tragen hat und
  3. nach Grund und Höhe angemessene Beträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
     

Zu Nr. 3 gehören z. B. die private Altersvorsorge (so genannte „Riesterrente“ und neuere Modelle) und Beiträge versicherungsfreier Personen zur Krankenversicherung oder Pflegeversicherung.
Zur Definition der Absetzbarkeit von Beträgen zur privaten Altersvorsorge wird die entsprechende Anwendung von § 82 Abs. 2 SGB XII empfohlen. Danach können Beiträge vom Einkommen absetzbar sein, wenn sie die in § 82 Einkommensteuergesetz (EStG) geforderten Voraussetzungen erfüllen. Dies sind im Einzelnen:

  • Die Anlageform ist nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert,
  • der Anbieter des Modells der privaten Vorsorge gewährleistet eine lebenslange Altersvorsorge im Sinne des § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 dieses Gesetzes und 
  • die Beiträge zur privaten Vorsorge übersteigen den nach § 86 Abs. 1 EStG geforderten Mindesteigenbeitrag nicht.
     

Werden Beiträge zur privaten Altersvorsorge kapitalisiert und dienen damit der Vermögensbildung, sind sie als Einkommen bei der Kostenbeitragsberechnung zu werten und sind nicht nach § 93 Abs. 2 absetzbar.


93.03 Abzug von Belastungen

Grundsatz ist, dass nur Belastungen vom Einkommen abzugsfähig sind, die nicht bereits im Wege der Einkommensbereinigung nach § 93 Abs. 2 berücksichtigt wurden.

93.03.01 Pauschaler Abzug

Von dem nach Nr. 93.02 errechneten Betrag sind Belastungen der Kostenbeitragspflichtigen abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des Einkommensbetrages, der sich nach Anwendung des § 93 Abs. 1 und 2 ergibt, um pauschal 25 v. H. des verbleibenden Betrages.

93.03.02 Abzug höherer Belastungen

Für Belastungen, die mit dem pauschalen Abzug nicht ausreichend abgegolten sind, ist eine Absetzung auf Nachweis der tatsächlich entstandenen Belastungen vorgesehen, sofern sie nach Grund und Höhe angemessen sind und den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht widersprechen. Die Auflistung des § 93 Abs. 3 hat keinen abschließenden Charakter. Daher stellt die Entscheidung, in welchem Umfang dem Grunde nach angemessene Belastungen berücksichtigungsfähig sind, immer eine Einzelfallentscheidung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens dar.

Zur Definition und zum Umfang der besonderen Belastungen finden die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sowie die Nrn. 82.05 und 82.06 der Sozialhilferichtlinien (SHR) entsprechende Anwendung.


93.03.03 Ausführungen zu einzelnen Belastungen

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Berücksichtigung der den Pauschalbetrag (25 v.H.) übersteigenden Belastungen, sondern lediglich ein Anspruch auf die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.
Aufwendungen in Höhe von mehr als 50 v. H. des nach § 93 Abs. 2 bereinigten Einkommens sind grundsätzlich nicht als angemessen zu betrachten.

a) Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen

Als Belastungen im Sinne des § 93 Abs. 3 Nr. 1 kommen insbesondere in Betracht:

Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen wie

  • Unfallversicherung
  • Haftpflichtversicherung (die Kfz- Haftpflicht nur, soweit die Beträge nicht über die Pauschalbeträge nach § 82 Abs. 6 der VO zur Durchführung des § 82 SGB XII abgegolten sind)
  • Private Krankenversicherung, soweit nicht schon über § 93 Abs. 2 Nr. 3 abgesetzt 
  • Sterbegeldversicherung
  • Hausratversicherung


b) Mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben

Mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben (Werbungskosten) sind insbesondere:

  • Arbeitsmittel
  • Fahrtkosten
  • Beiträge zu Berufsverbänden
  • Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung
     

c) Schuldverpflichtungen

Schuldverpflichtungen für die Anschaffung von Luxusgütern sind nicht berücksichtigungsfähig.

Schuldverpflichtungen für eigen genutzte Immobilien sind grundsätzlich als Belastungen im Sinne von § 93 Abs. 3 Nr. 3 absetzbar. Um hier eine Gleichstellung mit Mietern zu erreichen, ist es sinnvoll, die Möglichkeit der Absetzung der Höhe nach auf den Teil der Schuldverpflichtungen zu beschränken, der den angemessenen Wohnwert übersteigt (vgl. dazu BVerwG 5 C 8.04 vom 31.08.2004). Übersteigen die Belastungen diese Höchstbeträge, sind sie zu berücksichtigen, wenn sie die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung in Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 4 nicht verletzen. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn alle Belastungen zusammen die Hälfte des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens (vgl. Ziffer 1.7 der Anlagen) nicht übersteigen.

Wurden Verpflichtungen erst nach Beginn der Kostenbeitragspflicht eingegangen, unterliegen sie einem strengeren Prüfungsmaßstab als bereits bei Hilfebeginn bestehende Verpflichtungen.

93.03.04 Maßgebliches Einkommen bei der Heranziehung eines Elternteils

a) Durchschnittseinkommen

Bei der Heranziehung eines Elternteils ist das durchschnittliche Monatseinkommen maßgeblich, das die kostenbeitragspflichtige Person im Kalenderjahr vor Beginn der 
Leistung oder Maßnahme erzielt hat.

Auf Antrag des kostenbeitragspflichtigen Elternteils wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, das er im Kalenderjahr der Gewährung einer Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Jahres gestellt werden, in dem die Leistung gewährt wurde. Auf diese Möglichkeit ist im Bescheid hinzuweisen.

b) Tatsächlich erzieltes Einkommen

Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass der Einsatz des durchschnittlichen Monatseinkommens im Kalenderjahr vor Beginn der Leistung oder Maßnahme in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte bedeuten würde (z. B. niedrigeres Einkommen wegen aktueller Zeiten von Kurzarbeit oder Bezug von Arbeitslosengeld), ist vorläufig vom nachgewiesenen tatsächlichen Einkommen auszugehen;
In diesen Fällen ist nach Ablauf des Kalenderjahres nachträglich auf der Basis des tatsächlichen Einkommens ein durchschnittliches Monatseinkommen für dieses Kalenderjahr zu ermitteln. Dieses nachträglich ermittelte durchschnittliche Monatseinkommen ist die Grundlage für die endgültige Festsetzung des Kostenbeitrages.

Die Berücksichtigung einer besonderen Härte nach Absatz 4 ist eine Spezialregelung für die Festsetzung des maßgeblichen Einkommens, die an dieser Stelle vor § 92 Abs. 5 Satz 1 zu prüfen ist.



94 Umfang der Heranziehung

Die Kostenbeiträge, der geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 94 Abs. 3 Satz 2 und die Beträge aus der Heranziehung zweckgleicher Geldleistungen gem. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII dürfen zusammen den tatsächlichen Aufwand des Jugendhilfeträgers nicht übersteigen.

Die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag aus dem Einkommen ist nur dann angemessen im Sinne dieser Vorschrift, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird (Urteil des BVerwG 5 C 10.09 vom 19.10.2010)
Zweckgleiche Leistungen (siehe Nr. 93.01.02) sind generell vorrangig in Anspruch zu nehmen.

94.01 Zeitanteilige Kostenbeiträge

Der Kostenbeitrag bei Leistungen nach §§ 33, 34, 35, 35a Abs. 2 Nrn. 3 und 4 beträgt für regelmäßig wöchentlich sechs Tage 6/7 und für regelmäßig wöchentlich fünf Tage 5/7 des ermittelten Kostenbeitrages.

94.02 Heranziehung des jungen Menschen und des Leistungsberechtigten nach § 19

Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe des § 93 Abs. 1 Satz 3 und § 94 Abs. 3 (i.V.m. § 92 Abs. 1a) heranzuziehen:

  1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
  2. Junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
  3. Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2 genannten Leistungen,

94.02.01 Sonderfall: Heranziehung bei teilstationären Leistungen

94.02.01.01 Kinder, Jugendliche und junge Volljährige

Kinder, Jugendliche und junge Volljährige werden zu den Kosten für teilstationäre Leistungen und vorläufige Maßnahmen nicht herangezogen.

94.03 Heranziehung der Eltern, des Ehegatten oder Lebenspartners

Elternteile (Nr. 92.01 Nr. 4 und 5) werden ausschließlich aus ihrem Einkommen herangezogen. Näheres dazu regelt die Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Der Einsatz des Vermögens ist nicht vorgesehen.

Elternteile sind für teilstationäre Maßnahmen nur dann zu den Kosten heranzuziehen, wenn sie mit dem Hilfeempfänger (junge Menschen) zusammenleben. Lebt der junge Mensch mit beiden Elternteilen in einem Haushalt sind beide Elternteile getrennt voneinander heranzuziehen.

94.03.01 Kostenbeitragsverordnung

Die Kostenbeitragsverordnung nach § 94 Abs. 5 Satz 1 und die Anlage zu § 1 KostenbeitragsV regeln die Höhe der pauschalierten Heranziehung zum Kostenbeitrag im Sinne der §§ 91 – 94.

Die Höhe des Kostenbeitrags von Elternteilen, Ehegatten oder Lebenspartnern junger Menschen richtet sich im Rahmen des nach § 93 maßgeblichen Einkommens nach Einkommensgruppen sowie unterschiedlichen Beitragsstufen gemäß § 1 KostenbeitragsV (§§ 2 und 3 KostenbeitragsV).
Kostenbeiträge sind fürjeden Elternteil getrennt zu ermitteln und zu erheben (vgl. Nr. 92.02).

94.03.01.01 Wahl der Beitragsstufe bei vollstationären Leistungen

Die Höhe des Kostenbeitrages für vollstationäre Leistungen ergibt sich aus der Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu einer Einkommensgruppe sowie der Zuordnung zu einer Beitragsstufe. Sind mehrere Kinder des Kostenbeitragspflichtigen vollstationär untergebracht, ermäßigt sich der zu zahlende Kostenbeitrag für das zweite und dritte Kind entsprechend Beitragsstufe 2 bzw. 3.
Ab der vierten untergebrachten Person ist gemäß § 7 Abs. 1 KostenbeitragsV nur noch ein Kostenbeitrag in Höhe des für dieses Kind gezahlten Kindergeldes zu zahlen.

94.03.01.02 Beitragsstufe bei teilstationären Leistungen

Für teilstationäre Leistungen wird ein Kostenbeitrag nach Beitragsstufe 4 erhoben.

94.03.01.03 Hohe Einkommen

Bei hohen Einkommen, die von der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV nicht mehr erfasst werden, gelten die besonderen Grundsätze des § 5 KostenbeitragsV. Eine Heranziehung erfolgt in folgender Höhe:

a) vollstationäre Maßnahmen

  • 25 Prozent des nach § 93 maßgeblichen Einkommens, wenn ein Kostenbeitrag nach Beitragsstufe 1 zu leisten ist,
  • zusätzlich 15 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn ein Kostenbeitrag nach Beitragsstufe 1 und 2 zu leisten ist, 
  • zusätzlich 10 Prozent des maßgeblichen Einkommens, wenn ein Kostenbeitrag nach Beitragsstufe 1 bis 3 zu leisten ist,
  • zusätzlich ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes für jede weitere untergebrachte Person.

In begründeten Ausnahmefällen ist nach § 5 Abs. 2 Satz 3 KostenbeitragsV bei hohen Einkommen über Einkommensgruppe 27 die Heranziehung bis zur vollen Höhe der Jugendhilfekosten abweichend von Absatz 1 der Vorschrift möglich.

b) teilstationäre Maßnahmen

Es wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 5 Prozent des nach § 93 maßgeblichen Einkommens erhoben. 

94.03.01.04 Beschränkung bei Leistungen für junge Volljährige

Bei Leistungen für junge Volljährige ist die Heranziehung kostenbeitragspflichtiger Elternteile auf Einkommensgruppe 13 der Anlage zur KostenbeitragsV beschränkt (§ 6 KostenbeitragsV).

Sollen Elternteile junger Volljähriger zum Kostenbeitrag herangezogen werden, sind vor einer Heranziehung weitere Unterhaltspflichten nach § 4 Abs. 1 der KostenbeitragsV zu berücksichtigen.
Bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu Einkommensgruppe 2 oder 3 ist kein Kostenbeitrag zu leisten.
Bei einer Zuordnung des maßgeblichen Einkommens zu Einkommensgruppe 4 wird der kostenbeitragspflichtige Elternteil zu einem Kostenbeitrag aus Einkommensgruppe 2 herangezogen.
 

94.04 Besonderer Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes

Ein kostenbeitragspflichtiger Elternteil und der junge Mensch haben unabhängig von einem einkommensabhängigen Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 einen besonderen Kostenbeitrag in Höhe des für den jungen Menschen nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zustehenden Kindergeldes zu leisten, wenn:

  1. vollstationäre Jugendhilfeleistungen erbracht werden,
  2. dem Kostenbeitragspflichtigen das Kindergeld zufließt. 

Zahlt die heranzuziehende Person den zusätzlichen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes nach § 94 Abs. 3 Satz 1 nicht, kann die Jugendhilfe das auf das betreffende Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruches (vgl. DA-KG, V 24.2, 33.5, 34.1 und 34.3, DA - BKGG, in der jeweils aktuellen Fassung) nach § 74 Abs. 2 Einkommensteuergesetz bei der Familienkasse geltend machen.

Das Kindergeld beträgt ab Januar 2023 monatlich 250,00 Euro pro Kind.

Der Erstattungsanspruch kann unter Vorlage des Kostenbeitragsbescheides geltend gemacht werden, wenn Art, Dauer und Höhe der gewährten monatlichen Leistung und die Höhe des Kostenbeitrages daraus hervorgehen und nachgewiesen werden kann, dass der Kostenbeitragspflichtige den Kostenbeitrag trotz Aufforderung nicht bezahlt.
 

94.05 Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten

Ist die kostenbeitragspflichtige Person anderen Personen zivilrechtlich mindestens im gleichen Rang unterhaltsverpflichtet (vgl. Nr. 94.01) und lebt sie mit ihnen zusammen oder weist sie nach, dass sie ihren Unterhaltspflichten regelmäßig nachkommt, so ist sie nach der Anlage zu § 1 KostenbeitragsV

  1. bei einem Einkommen bis zur Einkommensgruppe 6 für jede Unterhaltspflicht einer um zwei Stufen niedrigeren Einkommensgruppe,
  2. bei einem Einkommen bis zur Einkommensgruppe 18 für jede Unterhaltspflicht einer um eine Stufe niedrigeren Einkommensgruppe

zuzuordnen und zu einem entsprechend niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen. Bei einem Einkommen ab der Einkommensgruppe 19 erfolgt keine Herabstufung mehr.

Würden Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Unterhaltsberechtigter trotz Herabstufung der kostenbeitragspflichtigen Person nach Nr. 1 oder 2 geschmälert, ist der errechnete Kostenbeitrag entsprechend weiter zu reduzieren.

94.05.01 Betreuung im Haushalt von Kostenbeitragspflichtigen

Werden vollstationäre Leistungen erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei Kostenbeitragspflichtigen auf, ist der Wert der tatsächlichen Betreuungsleistung auf den Kostenbeitrag anzurechnen. Kosten, die Kostenbeitragspflichtigen im Zusammenhang mit den Umgangskontakten entstehen, sind in der Regel keine Belastungen im Sinne des § 93 Abs. 3 und sind von ihnen selbst zu tragen. Dies gilt vor allem für Wochenendaufenthalte, für die die Einrichtungsträger gehalten sind, Leistungen nach § 13 des Rahmenvertrages nach § 78f zu erbringen.

Über bloße Umgangskontakte hinausgehende Aufenthalte sind insbesondere längere Ferienaufenthalte oder längere Aufenthalte zur Anbahnung der Familienrückführung. Für diese Zeiten ist der Kostenbeitrag tageanteilig zu reduzieren.
Weitergehende Leistungsansprüche nach SGB II oder SGB XII bleiben unberührt.

94.07 Einkommenseinsatz junger Menschen

Siehe dazu Ausführungen unter Nr. 94.03.01.

Hinweise zur Verjährung von Kostenbeitragsansprüchen

Kostenbeiträge stellen öffentlich-rechtliche Forderungen dar. Es kommt weder die direkte noch die analoge Anwendung der Kostenerstattungsvorschrift des § 113 SGB X in diesen Fällen in Betracht.

Für die Geltendmachung von Kostenbeiträgen gilt daher die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf einen Kostenbeitrag entstanden ist und der Kostenbeitragspflichtige von seiner Verpflichtung Kenntnis erlangt hat (zur Aufklärungspflicht vgl. Nr. 92.03.01) oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.


95.01 Überleitung von Ansprüchen

Ein gesetzlicher Übergang von Ansprüchen Unterhaltsberechtigter auf die Jugendhilfe ist nicht vorgesehen.
Werden Jugendhilfeleistungen gewährt und hat eine der in § 92 Abs. 1 genannten Personen während der Dauer einer Jugendhilfemaßnahme einen Anspruch gegen einen Dritten, der weder Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I noch Kostenbeitragspflichtiger ist, kann der öffentliche Jugendhilfeträger mittels schriftlicher Anzeige einen Übergang dieses Anspruches auf sich bis zur Höhe der Jugendhilfeaufwendungen bewirken (z. B. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz - USG).
 

Anlagen zu den Empfehlungen (Formulare zur Berechnung von Kostenbeiträgen):


Anlage 1 Kostenbeitrag eines Elternteils für vollstationäre Leistungen an minderjährige Hilfeempfänger (zu verwenden bei weiteren Unterhaltsberechtigten)
Anlage 2 Kostenbeitrag eines Elternteils für vollstationäre Leistungen an minderjährige Hilfeempfänger (zu verwenden, wenn keine weiteren Unterhaltsberechtigten vorhanden sind)
Anlage 3 Kostenbeitrag eines Elternteils für teilstationäre Leistungen an minderjährige Hilfeempfänger

Anlage 5 Kostenbeitrag eines Elternteils für vollstationäre Leistungen an volljährige Hilfeempfänger (zu verwenden, wenn keine weiteren Unterhaltsberechtigten vorhanden sind)