Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte nach § 35a SGB VIII

Ministerielle Bekanntmachung

AMS VI 5/7225/3/07 vom 31.01.2007

Anpassung der Hinweise zu § 35a SGB VIII
Anlage: Empfehlungen zu den Kriterien für die gutachterliche Stellungnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a Absatz 1a SGB VIII i.V.m. § 36 Absatz 3 SGB VIII bei vorhandener oder drohender seelischer Behinderung

... das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen hat das grundlegende AMS vom 30.07.1997 (Az: VI 1/7225/1/97) überarbeitet und aktualisiert. Die geänderte Anlage 1 erhalten Sie als Anlage zu diesem Schreiben. Die ursprüngliche Anlage 2 entfällt, da eine Arbeitshilfe zur Feststellung der Leistungsvoraussetzungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen in Form von Mustervordrucken in der Broschüre "Hinweise zum Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen nach § 35a SGB VIII", herausgegeben vom ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt, München 2005, enthalten ist. <Zu den bisherigen Anlagen 3 und 4 siehe unten stehende Hinweise unter "schulische Förderung">

Allgemeines:

Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. "Seelisch behindert" bedeutet, dass die seelische Gesundheit mit hoher, das heißt mit wesentlich mehr als einer fünfzigprozentigen Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zu stand abweichen muss (nach § 35a Abs.1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII). Eine Bedrohung besteht dann, wenn eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35a Abs.1 S. 2 SGB VIII). Anders als bei der Hilfe zur Erziehung hat hier das Kind oder der Jugendliche einen eigenst ändigen Anspruch, nicht der Personensorgeberechtigte. Junge Volljährige, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, k önnen Eingliederungshilfe im Leistungsrahmen des § 41 SGB VIII erhalten. Somit sind neben den Voraussetzungen, die nach § 35 a SGB VIII gegeben sein müssen, zusätzlich die Leistungsvoraussetzungen nach § 41 SGB VIII zu erfüllen.

Maßnahmen nach § 35a bzw. § 41 i.V.m. § 35 a SGB VIII setzen neben einer drohenden oder bereits vorhandenen seelischen Behinderung zusätzlich voraus, dass eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 35a Abs.1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII), das heißt, dass ein soziales Integrationsrisiko hinzutritt, das die Entwick lung des Kindes oder des Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen, seine Eingliederung in die Gesellschaft und sein Heranwachsen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit aller Voraussicht nach nicht unerheblich beeinträchtigen wird.

Der Verweis über das SGB VIII hinaus auf das SGB XII bezieht sich auf Aufgabe, Ziel, Bestimmung des Personenkreises und Art der Hilfe (§ 35a Abs. 3 SGB VIII). Er umfasst Vorschriften bezüglich der Leistungsberechtigten und Aufgaben (§ 53 SGB XII), Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 54 SGB XII), Hilfen in einer sonstigen Beschäftigungsstätte (§ 56 SGB XII) und des Trägerübergreifenden Persönlichen Budgets (§ 57 SGB XII).

Zielgruppe der Hilfe nach § 35a SGB VIII

Zielgruppe sind Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die seelisch behindert oder davon bedroht sind. Obwohl die Hilfe nach § 35a SGB VIII bzw. § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII nicht nur die Zielgruppe mit dem Störungsbild "Teilleistungsstörungen" umfasst, scheinen in diesem Be reich die größten Probleme aufzutreten. Es ist darauf hinzuweisen; dass Teilleistungsstörungen nicht mit seelischer Behinderung gleichzusetzen sind. Nicht jede Störung schulischer Fertigkeiten hat Krankheitswert und/oder ist eine vorhandene oder drohende seelische Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII. Der Begriff "Teilleistungsstörungen" ist weiter als die "Hilfen bei um schriebenen Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten F 81" (ICD-10 der WHO): Ob bei solchen Entwicklungsstörungen eine Krankheit oder Behinderung bzw. drohende Behinderung vorliegt, muss im Einzelfall zusätzlich diagnostisch geklärt werden (z. B. Schwere der Störung, Leidensdruck, Vorliegen sekundärer Neurotisierung sind hierbei Anhaltspunkte).

Die Feststellung des leistungserheblichen Sachverhalts umfasst also grundsätzlich neben der festgestellten Störung (z. B. Dyskalkulie oder Legasthenie) zusätzlich auch die zu erwartende Beeinträchtigung der Eingliederungsfähigkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen. Eine seelische Behinderung droht oder ist vorhanden, wenn aufgrund der festgestellten Störung die Eingliederung des Kindes oder Jugendlichen in das soziale Umfeld gefährdet ist, also ein - z. B. an erheblichen Problemen des Kindes oder Jugendlichen in Kindergarten, Schule, Beruf oder Familie darzulegendes - soziales Integrationsrisiko hinzutritt.

Abgrenzung zu anderen Leistungen

Krankheit
Eine Krankheit im Zusammenhang mit einer seelischen Behinderung wird gemäß § 35a Absatz 1a SGB VIII von Ärzten bzw. von Kinder- und Jugendpsychotherapeuten bzw. von psychologischen Psychotherapeuten, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügen, festgestellt. In diesen Fällen ist auch eine Behandlung durch diese Fachkräfte notwendig und es besteht eine Leistungspflicht der Krankenkasse der Betroffenen, die gegen über der Leistungsverpflichtung der Jugendhilfe vorrangig ist. Deshalb ist das Jugendamt gemäß § 35a Absatz 1a SGB VIII verpflichtet, hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit eine gutachterliche Stellungnahme durch die oben genannten Fachkräfte zur Feststellung leistungserheblicher Sachverhalte einzuholen.

Schulische Förderung
Schulschwierigkeiten, wie die erhebliche Lese- und Rechtschreibschwäche, fallen zunächst in den Zuständigkeitsbereich der Schule ... <siehe Bekanntmachung "Förderung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens", KMBek vom 16.11.1999, Amtsblatt-KWMBl I Seite 379, geändert am 11.08.2000>.

Die Notwendigkeit schulischer Fördermaßnahmen für Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben ist unbestritten. Die frühzeitige Beobachtung und Berücksichtigung der Entwicklungsunterschiede von Kindern in Regelschulen bzw. ein ausreichendes schulisches Angebot spezieller Förderangebote ermöglichen eine frühzeitige Intervention, die nach Erfahrungen der Praxis der Jugendämter vor Ort die kostenintensive Inanspruchnahme der Jugendämter für betroffene Kinder und Jugendliche spürbar reduziert.

Eine außerschulische Behandlung durch entsprechend qualifizierte Therapeuten oder (Heil-) Pädagogen ist in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Entwicklungsstörung im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen Krankheitswert hat (Zuständigkeit der Krankenversicherung) oder eine drohende oder bereits bestehende seelische Behinderung mit Integrationsrisiko vorliegt und die schulischen Fördermöglichkeiten nachweislich ausgeschöpft sind.

Frühförderung

Wegen der Frühförderung wird auf den Rahmenvertrag zur interdisziplinären Frühförderung, in Kraft getreten zum 01.08.2006, hingewiesen.

Hilfeplan: Entscheidungskompetenz

Federführung durch das Jugendamt
Die Entscheidung über Art und Ausgestaltung der Hilfe nach § 35a SGB VIII bzw. § 41 i.V.m. § 35a SGB VIII liegt gemäß dem Hilfeplanverfahren und der Steuerungsverantwortung (§§ 36 und 36a SGB VIII) ausschließlich in der Verantwortung des Jugendamtes. Dabei sollen die beteiligten Kinder und Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen, die Eltern sowie das soziale Umfeld beim Entscheidungsprozeß berücksichtigt bzw. einbezogen werden. Die Beobachtungen, Erfahrungen und das Handlungspotential des sozialen Umfeldes, z. B. des Kindergartens oder der Schule sind dabei unverzichtbar. Das Jugendamt hat zu entscheiden, welche Informationen, Berichte, Gutachten angesichts der bereits vorliegenden Informationen noch einzuholen sind, um im Einzelfall eine abschlie ßende Beurteilung erstellen zu können. Hierbei sind insbesondere dann ausführliche psychiatrische Gutachten entbehrlich, wenn qualifizierte/ausreichende gutachterliche Stellungnahmen, z. B. durch eine in § 35a Absatz 1a SGB VIII genannte Fachkraft einer beteiligten Erziehungsberatungsstelle, bereits vorliegen. Erscheinen Hilfen nach § 35a SGB Vlll erforderlich, soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplanes nach § 36 SGB Vlll im Regelfall ein Arzt, der über besondere. Erfahrungen mit Behinderten verfügt, mitwirken.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass gerade bei den Hilfen nach § 35a SGB Vlll die Erstellung eines Hilfeplanes unverzichtbar ist. Um einer unzul ässigen Selbstbeschaffung von Leistungen durch die Sorgeberechtigten vorzubeugen, sind die Ausnahmetatbestände in § 36a Absatz 3 SGB Vlll transparent geregelt. Danach ist die Selbstbeschaffung nur bei sogenanntem Systemversagen seitens des Jugendamtes zulässig.

Gutachter
Gutachterliche Stellungnahmen müssen gemäß § 35a Absatz 1a SGB Vlll erstellt werden von Ärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie, von Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder von psychologischen Psychotherapeuten zum Beispiel in Erziehungsberatungsstellen oder vergleichbaren Beratungsstellen für Kinder/Jugendliche und ihre Familien oder von Ärzten, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügen und sich diese erforderliche Qualifikation in Form von Fort- und Weiterbildung angeeignet haben. Es handelt sich dabei um in interdisziplinärer Zusammenarbeit erstellte gutachterliche Stellungnahmen. Diese Stellungnahmen liegen selbstverständlich in der jeweiligen Verantwortung der Gutachter. Fallspezifisch können nach der Entscheidung des Ju gendamtes auch Stellungnahmen anderer Heil- bzw. Heilhilfsberufe (z. B. Logopäden, Heilpädagogen) mit in die Entscheidung einbezogen werden.

Inhalte der Gutachten
Die gutachterlichen Stellungnahmen müssen gemäß § 35a Absatz 1a Satz 2 unter Berücksichtigung sämtlicher sechs Achsen der Multiaxialen Klassifikation für psychische Störungen im Kindes- und Jugendalter nach ICD-10 der WHO erstellt werden. Sie müssen nach § 35a Absatz 1a Satz 3 SGB VIII dementsprechend darlegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Diese Feststellung dient in erster Linie der Klarstellung, dass in diesem Fall die Krankenkasse vorrangig leistungsverpflichtet ist.

Gutachterliche Stellungnahmen müssen taugliche Grundlagen und Entscheidungshilfen für einen sachgerechten Hilfeplan des Jugendamtes sein. Empfehlungen zu den Kriterien für gutachterliche Stellungnahmen sind in der Anlage 1 beigefügt.

Es ist gemäß § 35a Absatz 1a Satz 4 SGB Vlll sicherzustellen, dass in keinem Fall die gutachterliche Stellungnahme für das Jugendamt von der Fachkraft, die die Therapie durchführen soll, erstellt wird. Arbeiten Gutachter und Therapeut in derselben Institution, muss die Unabhängig keit des Begutachtenden im Einzelfall gewährleistet sein. Dies beurteilt das Jugendamt.

Die gutachterlichen Stellungnahmen können für die Erstellung des Hilfeplanes des Jugendamtes nur dann hilfreich sein, wenn sie die konkreten Erscheinungsbilder und den Hilfebedarf be schreiben. Es muss erwartet werden, dass Aufbau, Inhalt und Sprache des Gutachtens so ange legt sind, dass sie für die praktische Arbeit des verantwortlichen Jugendamtes nachvollziehbar und sachdienlich sind. Gutachterliche Stellungnahmen dürfen das Hilfeplanverfahren nicht bereits vorwegnehmen. Am Ende eines Gutachtens sollte eine Empfehlung stehen, ob ein Hilfeplanverfahren eingeleitet werden soll.

Zusammenarbeit Jugendhilfe und Schulpsychologen
Insbesondere zur Beurteilung des Hilfebedarfs bei Teilleistungsstörungen (z. B. bei Legasthenie und Dyskalkulie) ist eine Aussage über die schulischen Leistungen des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen erforderlich. Lehrkräfte und Schulpsychologen werden dabei in der Regel nicht gutachterlich für die Jugendämter tätig werden; sie sind aber um einen Bericht zu bitten, der einen unverzichtbaren Beitrag bei der Feststellung des für die Leistung erheblichen Sachverhaltes darstellt. Inhalte dieses Berichtes sind z. B. Aussagen über

  • die schulischen Leistungen des Kindes/Jugendlichen
  • das Sozialverhalten
  • das Intelligenzniveau (insbesondere bei bereits im Einzelfall durchgeführten Tests)
  • Art und Ausmaß der von der Schule angebotenen und ggf. bereits durchgeführten Fördermaßnahmen für das betroffene Kind und
  • die Kopperationsbereitschaft der Eltern.

Ein Musterschreiben des Jugendamtes für die Anforderung eines Berichtes durch die Schule, das mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus abgestimmt ist, ist in der Broschüre "Hinweise zum Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen nach § 35 a SGB VIII", herausgegeben vom ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt, München 2005, enthalten. Dabei ist zu beachten, dass i.d.R. das schriftliche Einverständnis der Eltern bereits dem Jugendamt vorliegen muss.

Kosten eines Gutachtens
Die Krankenkasse übernimmt zur Prüfung von Voraussetzung, Art und Umfang einer medizinisch notwendigen Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung die Kosten ärztlicher Befunde. Voraussetzung ist ferner, dass der Betroffene krankenversichert ist.

Im übrigen muss das Jugendamt die Kosten für die in seinem Auftrag erstellten Gutachten für die Hilfeplanung im Einzelfall übernehmen. Derartige Auslagen sind Bestandteile der Erziehungs- bzw. Eingliederungshilfe, die vom Jugendamt zu tragen sind. Eine Kostentragungspflicht wird vor allem dann bestehen, wenn das Jugendamt erste Anlaufstelle ist und die Klärung des festgestellten Hilfebedarfs des Kindes oder Jugendlichen durch Ärzte, Kinder- und Jugendpsychiater bzw. multidisziplinär besetzte Fachdienste veranlasst.

Oftmals wird das Jugendamt aber erst dann in Anspruch genommen, wenn die für die Klärung des Hilfebedarfs notwendigen Untersuchungen bereits erfolgt sind und entsprechende gutachterliche Stellungnahmen bereits vorliegen. Das Jugendamt wird in diesen Fällen schon im Interesse des Kindes oder Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen Mehrfachuntersuchungen möglichst vermeiden. Hier entstehen dem Jugendamt nur dann Kosten für Gutachten, wenn es die bereits vorhandenen fachlichen Stellungnahmen/Gutachten nicht als ausreichend für seine notwendige Entscheidung über den Hilfebedarf erachtet. Dies kann z. B. auch dann der Fall sein, wenn ein ärztliches oder psychiatrisches Gutachten für das Jugendamt nicht nachvollziehbar ist. Es könnte in diesen Fällen auch durch ein Hilfeplangespräch mit dem Gutachter die noch notwendigen Informationen gewinnen und dokumentieren; dies könnte eine weitere Untersuchung entbehrlich machen.

Eignungsvoraussetzungen für Fachkräfte bei der Erbringung von (ambulanten) Leistungen gemäß § 35a SGB VIII

Verschiedene Berufsgruppen bringen aufgrund ihrer speziellen beruflichen Qualifikation Voraussetzungen für die Behandlung mit: Dipl.-Psychologen/Sonderpädagogen, Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, aber auch Sozial- und Heilpädagogen. Auf das Rundschreiben vom 19.10.1995 (Nr. VI 1/7225/13/95) wird Bezug genommen.

Alle in Frage kommenden Berufsgruppen sollten folgende - ggf. durch Fort- und Weiterbildung erworbene - Voraussetzungen nachweisen:

  • Kenntnisse in Entwicklungspsychologie und -pädagogik des Kinder- und Jugendalters, wobei hier eine mindestens einjährige Erfahrung in der praktischen Arbeit mit jungen Menschen vorausgesetzt werden muss.
  • Kenntnisse über die konkret vorliegende Störung (z. B. die umschriebenen Entwicklungsstörungen im Lesen, im Rechtschreiben und im Rechnen) und über fachdidaktische Grundlagen in diesem Bereich.
  • Kenntnisse über im Zusammenhang mit der Störung mögliche Begleitstörungen (z. B.  psychopathologische Begleitst örungen bei Kindern und Jugendlichen mit umschriebenen
    Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten).
  • Kenntnis der Grundlagen und Strukturen der Jugendhilfe und Kooperationsbereitschaft vor dem Hintergrund der ma ßgeblichen jugendhilferechtlichen Bestimmungen insbesondere im Zusammenhang mit § 36 SGB VIII (Mitwirkung, Hilfeplanung, Zusammenarbeit) an der Schnittstelle zu den anderen Leistungsträgern und Leistungssystemen.
  • Qualitätssicherung durch Einbindung in interdisziplinäre kollegiale Arbeitszusammen hänge, wie sie etwa in den multiprofessionellen Teams der Erziehungsberatungsstellen
    gegeben sind.

In begründeten Einzelfällen können bei Vorliegen mehrjähriger Erfahrungen in der Erbringung vergleichbarer Leistungen und besonderer Bef ähigung in der Arbeit mit jungen Menschen auch andere pädagogische und/oder therapeutische Ausgangsqualifikationen bei entsprechender Zusatzqualifikation in Betracht gezogen werden.

Leistungserbringende Fachkräfte in der Ausführung von § 35a SGB VIII müssen den fortlaufen den Nachweis über die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen und Supervision führen. Das zuständige Jugendamt kann die in seinem Wirkungskreis tätigen Angehörigen helfender Berufe mit der Leistungserbringung auf der Grundlage entsprechender Hilfepl äne beauftragen. Eine Beurteilung der Eignung auch in persönlicher Kenntnis und Qualitätssicherung durch entsprechende Vereinbarungen erscheint sinnvoll und hilfreich.

Bei einzelnen Störungsbildern im Rahmen des § 35a SGB VIII kann es erforderlich sein, dass die die Behandlung durchf ührenden Vertreter der Heilhilfsberufe eine kompetente ärztliche oder psychiatrische Unterstützung erhalten. Durch eine solche interdisziplinäre Zusammenarbeit können mögliche medizinische oder psychische Begleiterscheinungen erkannt und einer gezielten Behandlung zugef ührt werden. Ob und inwieweit eine solche Unterstützung erforderlich ist, soll te im Hilfeplanverfahren erörtert werden.

Die Sicherung der multidisziplinären Supervision bzw. Einbindung sollte z. B. in Erziehungsberatungsstellen bzw. interdisziplinär arbeitenden und entsprechend qualifizierten Stellen der Kinder- und Jugendpsychiatrie sichergestellt sein.

Grundsätzlich fasst das Jugendamt die an der Durchführung der Eingliederungshilfe beteiligten Professionen im Team zusammen bzw. arbeitet mit dem vorhandenen multidisziplinären Team einer Erziehungsberatungsstelle zusammen.

Kontrollen der Effizienz der Therapie sind in das Hilfeplanverfahren, z. B. durch eine Berichtspflicht des Therapeuten an das Jugendamt, nach zunächst etwa 25 gewährten Therapieeinheiten vor Bewilligung weiterer etwa 25 Therapieeinheiten einzubauen, damit die Wirksamkeit der bisher geleisteten Hilfe überwacht werden kann.

Anlage 1

Empfehlungen zu den Kriterien für die gutachterliche Stellungnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a Absatz 1a SGB Vlll i.V.m. § 36 Absatz 3 SGB Vlll bei vorhandener oder drohender seelischer Behinderung

1. Diagnostische Instrumente und Kriterien zur Feststellung seelischer Behinderungen

Für die gutachterliche Stellungnahme sind nachfolgende Verfahrensweisen und inhaltlichen Angaben notwendig:

1.1.   Untersuchungen und Angaben zum "Klinisch-psychiatrischen Syndrom" (Achse 1): Die gutachterliche Stellungnahme muss gemäß § 35a Absatz 1a Satz 3 SGB Vlll eine Angabe dar über enthalten, ob eine psychische Störung im Sinne eines "klinisch-psychiatrischen Syndroms" vorliegt, das heißt, ob die Abweichung Krank heitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Soweit es diagnostisch m öglich ist, soll eine Aussage darüber erfolgen, in welcher Weise ggf. die psychische Störung im Zu sammenhang mit einer Teilleistungsschwäche des Kindes oder Jugendlichen steht. Der Befund ergibt sich aus der Anamnese, Exploration und dem psycho-pathologischen Untersuchungsbefund, der sich auf eine pers önliche Untersuchung des Kindes oder Jugendlichen gründet. Zur Diagnostik sollen psychometrische Verfahren (z. B. Persönlichkeitstest, Fragebogen und Schätzskalen zur psychischen Ent wicklung, projektive Verfahren, familiendiagnostische Verfahren, Interaktionsbeobachtungen) herangezogen werden.

1.2. Zu den "umschriebenen Entwicklungsstörungen der schulischen Fertigkeiten" (Achse 2) gehören u.a. die "Lese- und Rechtschreibstörung" (Legasthenie) und die Rechenstörung (Dyskalkulie). In der internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ICD-10 sind die Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) unter der Ziffer F 81.0 und F 81.1 und die Rechenstörung unter der Ziffer F 81.2 klassifiziert.

Umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten sind als seelische Behinderung oder drohende seelische Behinderung zu werten, wenn zur Funktionsstörung ein soziales Integrationsrisiko hinzukommt, so dass die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen und seine Eingliederung in die Gesellschaft aller Voraussicht nach beeinträchtigt wird.

Untersuchungsgang und Angaben zu den "Umschriebenen Entwicklungsstörungen" (Achse 2): Im Gutachten sind die Verfahren und die Ergebnisse zu benennen, nach denen die Diagnose der Entwicklungsstörung des Lesens und Rechtschreibens bzw. der Rechenstörung oder anderer Teilleistungsschwächen festgestellt wurden. Im letzteren Falle sind zusätzliche Angaben über Teilleistungsschwächen etwa im Bereich der Sprache, Wahrnehmung, Konzentration und der motorischen Funktionen erforderlich.

1.2.1. Spezifische Verfahren und Kriterien zur Beurteilung der Entwicklungsstörung des Lesens und Rechtschreibens: Das Gutachten muss Angaben über das schulische/berufliche Versagen im Le sen und Rechtschreiben enthalten. Grundlage dafür sind z. B. schulische Stellungnahmen und Schulzeugnisse, mangelhafte und ungenügende Diktatnoten. Die Ausprägung der Lese- und Rechtschreibstörung wird durch das Ergebnis eines standardisierten Rechtschreibtestes (z. B. RST 1, DRT 2, DRT 3, DRT 4/5, WRT 6+) und/oder Lesetest (z. B. Züricher-Lesetest) bestätigt. Der Prozentrang im Rechtschreib- bzw. Lesetest sollten 10 % entsprechen. Aufgrund der Fehlerstreuung der Testverfahren ist dieser Prozentrang nicht als strikte obere Grenze sondern als Richtwert zu verstehen, der im Rahmen der übrigen diagnostischen Befunde zu bewerten ist.

1.2.2.  Die Rechenstörung soll - in gleicher Weise wie für die Lese-Rechtschreibstörung gefordert - erkennbar sein an mangelhaften oder ungenügenden Leistungen bei entsprechenden schulischen oder beruflichen Prüfungen; diese können durch schulische Stellungnahmen und Schulzeugnisse bestätigt sein. Entsprechend standardisierte Rechentests müssen zur Diagnostik herangezogen werden (z. B. Mathematiktest für zweite Klassen MT2; Diagnostischer Rechentest für dritte Klassen DRE §; Mathematische Sachzusämmenhänge 3,4; Mathematische Strukturen 4; Mengenfolgetest MFT; Schweizer Rechentest 1. bis 3. Klasse; Rechentest 9 +). Der Prozentrang im Rechentest sollte 10 % entsprechen. Auch hier ist der Prozentrang als Richtwert zu verstehen, dessen Bedeutung sich aus dem multiaxialen Befund ergibt.

1.3. Angaben zum Intelligenzniveau (Achse 3): Unverzichtbar sind Angaben zur allgemeinen Intelligenzentwicklung. Dazu muss im Gutachten das angewandte Verfahren benannt werden. Als geeignete Verfahren bieten sich an: HAWIK-R, Kaufmann-Test, Adaptives Intelligenzdiagnostikum (AID), CFT 1 und CFT 20. Liegen die Testwerte bei CFT I bzw. CPT 20 im unteren Durchschnittsbereich (IQ 85 bis 95), so empfiehlt sich eine Überprüfung mit den Verfahren HAWIK-R oder Kaufmann-Test bzw. AID, um eine allgemeine Intel ligenzminderung auszuschließen. Nach den Kriterien von ICD-10 ist für die Feststellung der Entwicklungsstörung ein Intelligenzquotient  70 vorauszusetzen. Liegt der Verdacht auf eine geistige Behinderung vor, so ist das Kriterium einer Mehrfachbehinderung zu prüfen.

Das Gutachten muss eine Beurteilung darüber enthalten, inwieweit eine Diskrepanz zwischen der allgemeinen intellektuellen Begabung und dem Versagen im Lesen und Rechtschreiben bzw. im Rechnen besteht. Hierzu kann jeweils eine T- Wert-Diskrepanz zwischen dem Gesamt-IQ und dem Rechtschreibtest bzw. Rechentest > oder = 12. Punkten als die Diagnose stützendes Kriterium herangezogen werden, wenn dies testdiagnostisch  möglich ist. Alternativ empfiehlt sich eine Diskrepanz von mindestens 1,5 Standardabweichungen zwischen relativ höherem IQ und niedrigem Lese-, Rechtschreib- bzw. Rechentest. Die Diskrepanz kann sich auch in deutlichen Unterschieden zwischen mangelhaften Deutschnoten (vor allem Diktat) und besseren Noten in anderen Schulfächern (z. B. Mathematik) ausdrücken. 

1.4. Angaben zur "Körperlichen Symptomatik" (Achse 4): Das Gutachten muss eine Aussage darüber enthalten, dass eine neurologische Erkrankung (z. B. Epilepsie/Cerebralparese), Sinnesbehinderungen (vor allem im Bereich des Sehens und Hörens) sowie andere körperliche Beeinträchtigungen als Ursache für das Versagen im Lesen, Rechtschreiben bzw. Rechnen ausgeschlossen sind, da sonst eine Mehrfachbehinderung vorläge. Mit der körperlichen Untersuchung ist auch eine gutachterliche Stellungnahme dazu möglich, inwieweit psychosomatische Symptome im Zusammenhang mit der Funktionsstörung bestehen.

1.5. Angaben zu "Aktuellen abnormen psychosozialen Umständen" (Achse 5): Die gutachterliche Untersuchung soll die Kenntnis der psychosozialen Lebensumstände des betroffenen Kindes und Jugendlichen einschließen. Ergänzend zu den Klassifikationskategorien, wie sie im Multiaxialen Klassifikationsschema der Achse 5 angeführt sind, muss überprüft sein, inwieweit eine schulische Förderung des Kindes erfolgt ist (spezielle Stützkurse seitens der Schule, Hausaufgabenhilfe, wesentliche Fehlzelten usw.). Hilfreich ist eine Aussage darüber, aus welchen Gründen die familiären und innerschulischen Bemühungen nicht ausgereicht haben. Es ist zu verdeutlichen, dass eine außerschulische und außerfamiliäre Behandlung (z. B. "Legasthenietherapie", "Rechentherapie") erforderlich und geeignet ist, um die genannten Störungen und damit die (drohende) seelische Behinderung wirksam zu mildern und die soziale und schulische bzw. berufliche Eingliederung zu stützen.

1.6.  Angaben zur "Globalbeurteilung der psychosozialen Anpassung" (Achse 6): Das Gutachten muss dazu Stellung nehmen, inwieweit die psychosoziale Anpassung des Kindes bzw. Jugendlichen zum Begutachtungszeitpunkt beeinträchtigt ist. Die Beurteilung sollte sich auf Kenntnis folgender Bereiche gründen:

  • Beziehung zu Familienangehörigen, Gleichaltrigen und Erwachsenen außerhalb der Familie
  • Bewältigung von sozialen Situationen
  • schulische bzw. berufliche Anpassung
  • Interessen und Freizeitaktivitäten

2.  Abschließende Stellungnahme

Zentral für die gutachterliche Stellungnahme ist die Aussage, ob es sich um eine Störung mit Krankheitswert handelt, deren Behandlung nach dem SGB V zu erfolgen hat, und ob eine körperliche oder/und geistige Beeinträchtigung vorliegt, was möglicherweise auf eine Mehrfachbehinderung schließen lässt.

Wenn der Gutachter auch nicht befugt ist, das Vorliegen einer seelischen Behinderung im Sinne des § 35a SGB VIII festzustellen, so kann und sollte er doch die zuständige Ju­gendamtsfachkraft unterstützen, sich mittels der Informationen aus dem medizinischen Bereich ein fachliches Urteil zu bilden, ob in diesem Fall die Leistungsvoraussetzungen für eine Eingliederungshilfe gegeben sind. Entlang der sechs Achsen des Multiaxialen Klassifikationsschemas hat er in den verschiedenen Dimensionen den Schwerpunkt darauf zu richten, ob die seelische Gesundheit des jungen Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Die abschließende Gesamtbeurteilung des daraus resultierenden Risikos der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft liegt in der Entscheidungsmacht des Jugendamtes. Deshalb sollen in der gutachterlichen Stellungnahme Aussagen vermieden werden wie "der junge Mensch gehört zum Kreis der Anspruchsinhaber nach § 35a SGB VIII", "ist seelisch behindert" oder "der Therapeut X, die Einrichtung Y wird empfohlen" oder "ärztlich verordnet". Akzeptabel ist ein abschließender Satz wie "Aufgrund der erhobenen Befunde sollte die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII vom Jugendamt in dortiger Zuständigkeit geprüft werden." Das Angebot einer (verfahrensökonomisch zu gestaltenden) persönlichen Beteiligung des Facharztes im Hilfeplanverfahren erscheint gerade in schwierigen Fällen als hilfreich.