Landesjugendhilfeausschuss (LJHA)

Der Landesjugendhilfeausschuss ist neben der Verwaltung des Landesjugendamts die zweite Säule der öffentlichen Jugendhilfe.

Der LJHA wird gebildet aus Vertreterinnen und Vertretern der anerkann­ten Träger der freien Ju­gend­hil­fe, der kommunalen Spitzenverbände und weiteren in der Ju­gend­hil­fe erfahreren Frauen und Männer. Beratend stehen dem LJHA Ver­tre­te­rin­nen und Ver­treter der Schul- und Justiz­behörden, der Landes­arbeits­agenturen, eine Vertreterin/ein Vertreter der Gleichstellung von Frauen und Männern, dem Prä­si­den­ten oder der Prä­sidentin des Bayerischen Jugendrings, Vertreterinnen und Vertreter der Ka­tho­li­schen und Evangelischen Kirche und der Is­rae­litischen Kul­tusgemeinden sowie die Leitung der Verwaltung des Landes­jugend­amts zur Seite.

Der LJHA befasst sich mit allen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, so­weit sie von überörtlicher Bedeutung sind und nicht zu den laufenden Geschäften gehören. Seine Zusammensetzung und Aufgaben sind im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe definiert.


§ 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugend­hilfeausschuss 

(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an 

  1. mit drei Fünftel des Anteils der Stimmen Mitglieder der Ver­tre­tungs­kör­per­schaf­ten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugend­hilfe erfahren sind,
  2. mit zwei Fünftel des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vor­schlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wir­ken­den und an­er­kann­ten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft ge­wählt wer­den; Vorschläge der Ju­gend­ver­bände und der Wohlfahrtsverbände sind an­ge­messen zu berücksichtigen.

(2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a angehören.

(3) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Ju­gend­hil­fe, insbesondere mit

  1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien so­wie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiter­ent­wick­lung der Ju­gend­hil­fe,
  2. der Jugendhilfeplanung und
  3. der Förderung der freien Jugendhilfe.

(4) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rah­men der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Ver­tre­tungs­kör­per­schaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von min­de­stens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutz­be­dürf­ti­ger Gruppen entgegenstehen.

(5) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünftel des Anteils der Stim­men Män­ner und Frauen an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Lan­des­be­hör­de zu berufen sind, die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Das Nähere regelt das Landesrecht [Bayern: Art. 26, 27, 28 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze – AGSG]. Es regelt die Zugehörigkeit weiterer beratender Mit­glieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der Ver­wal­tung der Gebiets­körper­schaft oder der Leiter der Ver­wal­tung des Jugendamts nach Absatz 1 Nr. 1 stimmberechtigt ist.

Weiterführende Informationen

Eine Auswahl der einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Arbeit des Bayerischen Landesjugendhilfeausschusses sowie eine Übersicht über die Behörden­zu­ständig­keit in der Kinder- und Jugendhilfe in Bayern ist in der Broschüre "Rechts­grund­lagen für die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses" zusammen gestellt.

Pressemeldungen

Pressemeldung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit, Familie und Soziales (StMAS) vom 21.02.2024:
Familienministerin im Austausch mit dem Landesjugendhilfeausschuss

Pressemeldung des Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) vom 15.04.2023:
Bayerisches Landesjugendamt: Konstituierende Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses

Pressemeldung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit, Familie und Soziales (StMAS) vom 30.03.2023:
Jugendministerin beruft erstmals zwei Mitglieder des Landesheimrats und des Landesbehindertenrats in den Landesjugendhilfeausschuss