IV. Schwerpunkte, Übergänge und Schnittstellen JaS-Handbuch 111 Darunter fällt z. B. auch die Entscheidung der Schulleitung, ob die JaS-Fachkräfte am Disziplinarausschuss in einzelnen Fällen mitwirken können. Dabei muss aber von den JaS-Fachkräften im Einzelfall geprüft werden, ob ein Mitwirken am Disziplinarausschuss zu den Aufgaben der JaS (Fallbezug/Jugendhilferelevanz) gehört oder ob dieses nicht sogar kontraproduktiv in der Arbeit mit dem jungen Menschen und/oder seinen Eltern wirken könnte. Junge Menschen mit herausforderndem Verhalten sind oftmals in der Einzelfallhilfe der JaS. Da sie aufgrund ihres Verhaltens meist nur schwierig in das System Schule zu integrieren sind, gilt es dabei, gemeinsam mit der Schulleitung und der Klassenleitung Strategien und Wege zu finden, wie dies ermöglicht werden kann. Schwierige Elterngespräche bedürfen besonderer Maßnahmen und einer intensiven Vor- und Nachbereitung. Gerade an der Schnittstelle JaS/Schulleitung ist dies ein häufiges Thema, das gemeinsames Handeln erfordert oder je nach Zielsetzung, auch in den einzelnen Disziplinen (Handlungsfeld JaS/Handlungsfeld Schule) bespielt wird. Krisen erfordern schnelles und konsequentes Handeln und klar definierte Zuständigkeiten. Dabei ist für die JaS-Fachkräfte entscheidend, ob der Auftrag zu Handeln in ihr Spektrum oder eher in das der Schule fällt (Auftragsklärung). Bei akuten Krisen verschwimmen diese Grenzen aber häufig. Daher müssen zu Beginn der Tätigkeit der JaS-Fachkraft die Zuständigkeiten, gerade in Krisen mit allen Beteiligten geklärt und definiert werden. Bei Krisen ist die Schnittstelle Schulleitung/JaS von großer Bedeutung. Junge Menschen, die individuell beeinträchtigt oder sozial benachteiligt bzw. seelisch behindert oder von seelischer Behinderung bedroht sind, benötigen oftmals individuelle Unterstützung oder wie z. B. bei einer Lese-Rechtschreib-Störung einen Nachteilsausgleich. Ihn zu gewähren liegt in der Zuständigkeit der Schulleitung (vgl. § 35 BaySchO). Erhält die Schulleitung gewichtige Anhaltspunkte54 für eine Kindeswohlgefährdung, so wird sie sich in der Regel mit der JaS-Fachkraft in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Die Schule hat in diesen Fällen bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der offentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (vgl. § 8b SGB VIII). Im Bereich der Kindeswohlgefährdung sind die Absprachen an der Schnittstelle Schulleitung/JaS sehr bedeutend und müssen schon im Vorfeld bei der Einstellung der JaS-Fachkraft mit dem JaS-Träger, der JaS-Fachkraft und der Schulleitung klar definiert werden. Sie müssen in der Kooperationsvereinbarung zwischen JaS-Träger und der Schule schriftlich verankert sein. Gemäß Art. 31 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) arbeiten die Schulen in Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Jugendämtern und den Trägern der freien Jugendhilfe sowie anderen Trägern und Einrichtungen der außerschulischen Erziehung und Bildung zusammen. Sie sollen das zuständige Jugendamt unterrichten, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass das Wohl einer Schülerin oder eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist und deshalb Maßnahmen der Jugendhilfe notwendig sind. Aufgrund der „Soll-Formulierung“ darf eine Unterrichtung nur unterbleiben, wenn dies im Einzelfall aus besonderen Gründen zwingend erforderlich erscheint. Die Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 BayEUG werden durch folgende zwei Bekanntmachungen näher ausgestaltet bzw. präzisiert: Hinweise an die Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 23. September 2014, Az. II.1-5S4630-6a.108 925 (KWMBl. S. 207), vgl. insbesondere Nrn. 6 und 4.3 unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV290600 Richtlinien über die Koordination der Zusammenarbeit und über regelmäßige Besprechungen zwischen Jugendämtern und Schulen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Familie, Arbeit und Soziales vom 4. Dezember 2020, Az. IV.10-BS4305.18/73/12 und IV4/6521.05-1/675, vgl. insbesondere Nrn. 2 und 3 unter https://www. gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2160_K_11746/true 54 Vgl. Kap. III.1.10 Mitwirkung der JaS am Schutzauftrag gem. § 8a SGB VIII Schulische Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen Herausforderndes Verhalten junger Menschen Elterngespräche Krisen Nachteilsausgleich Kindeswohlgefährdung
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