IV. Schwerpunkte, Übergänge und Schnittstellen 120 JaS-Handbuch IV.4.2 Hilfeplanverfahren Stößt die JaS-Fachkraft mit ihren Möglichkeiten der Beratung und Unterstützung in der Enzelfallhilfe oder auch in der Kurzzeitberatung auf ihre Grenzen und besteht ein weitergehender Jugendhilfebedarf, so kann sie in Absprache mit den Eltern und dem jungen Menschen die zuständige Fachkraft des ASD des Jugendamtes einschalten. Dieses Vorgehen ist von der JaS-Fachkraft stets einzuhalten. Der ASD wird aufgrundlage der Sozialpädagogischen Diagnose den konkreten Hilfebedarf feststellen und prüfen und die erforderlichen Hilfen, insbesondere Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII und Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII auf Antrag der Eltern einleiten. Lediglich die Vermittlung des jungen Menschen und / oder dessen Eltern an eine Erziehungsberatungsstelle (§ 28 SGB VIII) stellt eine Ausnahme dar, da für die Inanspruchnahme der Leistungen der Erziehungsberatungsstellen keine Antragsstellung der Eltern benötigt wird und auch das Jugendamt die Inanspruchnahme nicht genehmigen muss. Aufgrund ihrer Erfahrungen mit dem jungen Menschen kann die JaS-Fachkraft im Hilfeplanverfahren Wesentliches dazu beitragen, dass in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt eine bedarfsgerechte Hilfe eingeleitet, durchgeführt und ergänzend begleitet werden kann. Aus diesem Grund ist es von großer Bedeutung, dass die JaS-Fachkraft, soweit möglich, in das Hilfeplanverfahren der von ihr begleiteten Einzelfallhilfen mit einbezogen wird. Der junge Mensch und seine Eltern sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe soll die Fachkraft des ASD des Jugendamtes zusammen mit den Eltern und dem jungen Menschen einen Hilfeplan aufstellen. Der im Hilfeplan festgestellte Bedarf entscheidet darüber, welche Hilfe gewährt wird und welche Leistungen darin enthalten sein sollen. Die im Hilfeplan vereinbarte Hilfeart soll regelmäßig darauf geprüft werden, ob sie weiterhin geeignet und notwendig ist (vgl. § 36 Abs. 1, 2 SGB VIII). Im gesamten Hilfeplanverfahren obliegt die Federführung dem ASD des Jugendamtes. Während des gesamten Hilfeprozesses sollte eine enge Kooperation zwischen JaS-Fachkraft und der Fachkraft des ASD des Jugendamtes geboten sein. Die JaS-Fachkraft stellt ein wichtiges Bindeglied zwischen dem jungen Menschen und seinen Eltern, dem Jugendamt und der Schule dar. Sie bringt im Einvernehmen mit den Eltern und dem jungen Menschen ihre Erkenntnisse ein und unterstützt so den federführenden ASD des Jugendamtes bei der Ermittlung des Hilfebedarfs und bei der Gestaltung des Hilfeprozesses eben auch durch die Mitwirkung am Hilfeplanverfahren. Ebenso bietet es sich an, seitens des ASD des Jugendamtes unter Beachtung des Datenschutzes die JaS-Fachkraft z. B. bei Delikten strafunmündiger Kinder, bei psychischen Erkrankungen oder Trennung und Scheidung der Eltern, bei Umgangsproblemen etc. in die Unterstützung der jungen Menschen und der Eltern einzubeziehen. Hierzu können, ergänzend zur verpflichtenden Kooperationsvereinbarung der JaS-Richtlinie, wonach Aussagen zur Zusammenarbeit der JaS-Fachkraft mit dem ASD des Jugendamtes enthalten sein müssen, schriftliche Vereinbarungen zwischen Jugendamtsleitung und JaS-Träger für das Verfahren zur Bedarfsfeststellung und Einleitung von weitergehenden Hilfen geschlossen werden. Darin können auch grundsätzliche Aussagen zur Mitwirkung im Hilfeplanverfahren enthalten sein. Dies schafft Handlungssicherheit und ist insbesondere für JaS-Fachkräfte von Bedeutung, die nicht beim Jugendamt angestellt sind. Im Einzelfall sind stets die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Da die JaS-Fachkräfte die jungen Menschen oftmals schon seit vielen Jahren belgeiten, wenn auch nicht immer aktiv, haben sie in der Regel doch ein umfänglicheres Wissen zu den Problemstellungen der jungen Menschen und ihrer Eltern als der federführende ASD des Jugendamtes. Aus diesem Grund ist gerade die Teilnahme der JaS-Fachkräfte am Hilfeplanverfahren von großer Bedeutung, um die jungen Menschen und / oder deren Eltern in der Zusammenarbeit mit dem ASD und ggf. den installierten Hilfen (z. B. Sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehungsbeiständen etc.) zu unterstützen. Sozialpädagogische Diagnose Die Ausnahmen Das Verfahren Federführung im Hilfeplanverfahren Kooperation / ASD Handlungssicherheit
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