I. Das Förderprogramm Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) JaS-Handbuch 7 Zusammenarbeit mit Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten z. B. durch Einzelgespräche, thematische Elterngesprächsrunden, Hausbesuche, Vermittlung und Begleitung des Kontakts mit Lehrkräften und mit weiteren Fachkräften der Jugendhilfe bzw. mit anderen Stellen und Einrichtungen wie z.B. der Agentur für Arbeit, Anregung von ergänzenden oder weiterführenden Maßnahmen und Hilfen unter rechtzeitiger Einschaltung der Allgemeinen Sozialen Dienste (ASD) des Jugendamtes sofern sich ein Hilfebedarf insbesondere nach §§ 27 ff. SGB VIII oder § 35a SGB VIII abzeichnet, Mitwirkung bei der Aufstellung, Durchführung und Überprüfung des Hilfeplans gemäß § 36 SGB VIII, Mitwirkung bei der Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII, Kooperation mit allen relevanten regionalen Institutionen und Einrichtungen insbesondere beim Übergang Schule – Beruf, Mitwirkung an der Klärung von Schnittstellen beim Einsatz neuer Dienste und zusätzlicher außerschulischer Angebote in der Schule, zielgruppenspezifische Maßnahmen während der unterrichtsfreien Zeit mit dem Ziel des Entdeckens und Förderns von Ressourcen und sozialen Kompetenzen, kontinuierliche Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse entsprechend der Vorgaben zum Erstellen des Verwendungsnachweises, Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung sowie Überprüfung der Umsetzung des Profils und der Wirksamkeit von JaS (Evaluation). Es ist nicht Aufgabe der JaS, Tätigkeiten zu übernehmen, die in den Schulordnungen und der Lehrerdienstordnung zu den Pflichten der Lehrkräfte (z. B. Unterricht, Pausenhofaufsicht) oder zu anders definierten Aufgabenbereichen (z. B. Mittagsbetreuung) oder zu schulischen Angeboten (wie offene und gebundene Ganztagsschule, Praxisklasse) gehören. Gleiches gilt auch für die Aufgaben, die Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter, Integrationshelferinnen und Integrationshelfer auf der Grundlage des § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohte junge Menschen) bzw. des § 54 SGB XII (Leistungen der Eingliederungshilfe) erbringen. I.1.2 Abgrenzung Im Rahmen der Jugendhilfeplanung und ebenso bei der Planung der Schulentwicklung sowie bei der Erarbeitung individueller schulischer Konzeptionen ist es stets erforderlich, gemeinsam und kritisch zu prüfen, welche Dienste ergänzend zu den schulischen Maßnahmen zum Einsatz kommen sollen, damit den jungen Menschen, die gleichzeitig Schülerinnen und Schüler sind, bedarfsgerechte und passgenaue Unterstützung angeboten werden kann. So sollten immer insbesondere folgende Fragen kritisch geprüft und beantwortet werden: Ist es sinnvoll, wenn mehrere Fachkräfte zu ähnlichen Themenbereichen mit den jungen Menschen und ggf. den Eltern arbeiten? Welche Aufgabe und Rolle hat der neue Dienst? Gibt es Überschneidungen mit Kernaufgaben der Lehrkräfte oder mit bereits bestehenden Diensten? Welcher Koordinationsaufwand entsteht und wer übernimmt die Koordination? Was geschieht nach dem Wegfall eines befristet tätigen Dienstes, wenn der Bedarf nach wie vor besteht? Kommen mehrere ergänzende Dienste an der Schule zum Einsatz (z.B. Dienste zur vertieften Berufsorientierung, Berufseinstiegsbegleitung, Integrationshilfe, Schulbegleitung), so sind deren Tätigkeiten von der Schulleitung oder einer von ihr beauftragten Lehrkraft zu koordinieren und die sich ergebenden Schnittstellen sowie die Zusammenarbeit frühzeitig zu klären. Die Jugendamtsleitung und der JaS-Träger sind stets in die Entscheidungsfindung über weitere Bedarfe an der Schule einzubeziehen, sofern es Schnittstellen bzw. Berührungspunkte mit der JaS gibt.2 Werden junge Menschen außerhalb der Schule durch begleitende Maßnahmen wie z. B ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) betreut und besteht ein Kontakt zur JaS, so ist auch hier die gegenseitige Kenntnis und ggf. notwendige Kooperation sicherzustellen. 2 Die Jugendhilfeplanung und die schulischen Planungen sind stets miteinander abzustimmen. Negativ- abgrenzung
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