IV. Schwerpunkte, Übergänge und Schnittstellen 128 JaS-Handbuch Das können je nach Art der Einschränkungen lebenspraktische, kommunikative, pflegerische, so- ziale oder emotionale Unterstützungsleistungen sein oder die Schulbegleitung bietet insgesamt eine Orientierungshilfe im Schulalltag, ohne die sich der junge Mensch nur schwer zurechtfindet. Schulbegleitung muss in jedem Fall von den Personensorgeberechtigten beim zuständigen Rehabilitationsträger beantragt werden. Handelt es sich um junge Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung, so erfolgt die Finanzierung gemäß § 10 Abs. 4 SGB VIII bislang über den Träger der Eingliederungshilfe (in Bayern der jeweilige Bezirk). Nur bei jungen Menschen mit seelischer Behinderung oder bei solchen, die von seelischer Behinderung bedroht sind, erfolgt die Finanzierung bisher über die Jugendhilfe. Die Bewilligung einer Schulbegleitung setzt das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 35 a SGB VIII voraus und wird durch das Hilfeplanverfahren gesteuert. Ab 2028 ist auf der Grundlage des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes eine Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle Kinder und Jugendlichen mit und ohne Behinderung geplant. Damit sollen Schulbegleitungen ab 2028 ausschließlich über die Kinder- und Jugendhilfe beantragt und bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen finanziert werden. An der Schnittstelle JaS / Schulbegleitung können beispielsweise nachfolgende Themen eine Relevanz in der Arbeit mit den jungen Menschen haben: Körperliche, geistige und seelische Beeinträchtigung, ADS /ADHS, Autistische-Spektrum-Störung (Asperger-Syndrom, frühkindlicher Autismus, autistische Züge, Autismus-Syndrom, atypischer Autismus), Sprachstörung, Entwicklungsstörung, Zwangsstörung, auditive Wahrnehmungsstörung, sozio-emotionale Problematik, Depressionen, Legasthenie, Dyskalkulie, Down-Syndrom, Epilepsie, Diabetes. IV.4.7 Schulsozialarbeit Bundesweit gibt es eine Vielzahl an Projekten, die unter dem Begriff Schulsozialarbeit laufen und auch fachlich als solche bezeichnet werden können. Grundlage für diese Projekte sind sowohl unterschiedliche fachliche Konzepte als auch unterschiedliche Finanzierungsmodelle. Mit der SGB-VIII-Reform in 2021 wurde der Schulsozialarbeit ein rechtliches Fundament gelegt. Wortlaut des § 13a SGB VIII: „1Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische Angebote nach diesem Abschnitt,68 die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden. 2Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammen. 3Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben der Schulsozialarbeit wird durch Landesrecht geregelt. 4Dabei kann durch Landesrecht auch bestimmt werden, dass Aufgaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden.“ (§ 13a SGB VIII). Nachdem in Bayern keine landesrechtliche Regelung existiert, mit der Aufgaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden, bleibt es bei dem Grundsatz, dass es sich bei der Schulsozialarbeit um sozialpädagogische Angebote nach dem Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII handelt. So sind in Bayern insbesondere die JaS und die schulbezogene Jugendarbeit nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII (siehe hierzu IV.4.7) Unterfälle der Schulsozialarbeit nach § 13a SGB VIII. 68 Gemeint ist der Erste Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII, also die §§ 11 – 15 SGB VIII. Schulbegleitung für junge Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung Neue Regelung ab 1.1.2028 Schnittstellenrelevante Themen / Schulbegleitung
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