JaS Handbuch

IV. Schwerpunkte, Übergänge und Schnittstellen JaS-Handbuch 131 Diese regelt über das bei den vorgenannten Ordnungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren hinaus die möglichst frühzeitige – und damit im Vorfeld der schulischen Entscheidung – Einbeziehung der Jugendhilfe und klärt die damit einhergehenden datenschutzrechtlichen Voraussetzungen. Hierbei wird über die Beteiligung bei Ordnungsmaßnahmen hinaus allgemein bei erheblichen Verhaltensauffälligkeiten von Schülerinnen und Schülern auf die Verpflichtung der wechselseitigen Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe hingewiesen: „Eine frühzeitige Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe ist bei erheblichen Verhaltensauffälligkeiten von Schülerinnen und Schülern anzustreben um diesen zu helfen, ihr Verhalten zu verbessern und ggf. außerschulische Ursachen für die Verhaltensauffälligkeiten zu beseitigen oder zu mildern. Dabei hat jede Schule vor Ort ein, für alle Lehrkräfte verbindliches Verfahren zum Umgang mit erheblichen Verhaltensauffälligkeiten von Schülerinnen und Schülern im Zusammenwirken mit dem Jugendamt und gegebenenfalls der JaS zu entwickeln.“72 Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayEUG soll die Schule das zuständige Jugendamt unterrichten, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass das Wohl einer Schülerin oder eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist und deshalb Maßnahmen der Jugendhilfe notwendig sind. Diese Soll-Vorschrift bedeutet, dass die Unterrichtung nur dann unterbleiben darf, wenn dies im Einzelfall aus besonderen Gründen erforderlich erscheint. „Eine Unterrichtung des Jugendamtes ist regelmäßig bei erheblichen Verhaltensauffälligkeiten eines störenden Kindes oder Jugendlichen geboten, da nicht nur die anderen Mitschülerinnen und Mitschüler beeinträchtigt werden, sondern häufig – damit verbunden – eine Gefährdung des Kindeswohls des betroffenen Kindes oder Jugendlichen selbst vorliegt, die eine Jugendhilfemaßnahme in Betracht kommen lässt. Zu den Verhaltensauffälligkeiten, die eine Einschaltung des Jugendamtes erforderlich machen, gehören vor allem:  Schwerwiegende Gewalthandlungen gegen Mitschülerinnen, Mitschüler und Lehrkräfte,  sonstige Straftaten in der Schule, die den Bagatellcharakter wesentlich überschreiten (z.B. sexuelle Nötigung, Erpressung),  Sachbeschädigungen in erheblichem Umfang und mit deutlich kriminellem Potenzial,  Drogenkonsum und -handel in der Schule,  Mitführen und Einsatz von Waffen oder vergleichbarer Gegenstände. Diese Kriterien gelten unabhängig davon, ob der Schüler oder die Schülerin strafmündig ist.“73 Der Art. 86 BayEUG wurde zuletzt 2019 novelliert und um die Bereiche der Ganztagsklasse erweitert, als auch der Abs. 2 Nr. 4 bis Nr. 7 BayEUG maßgeblich verändert. Die nachfolgende Tabelle gibt darüber Aufschluss, welche Maßnahmen das BayEUG bei den verschiedenen Störungen des Unterrichts vorsieht und soll den JaS-Fachkräften eine Orientierung geben, wann und ggf. bei welchen Ordnungsmaßnahmen Interventionen und/oder Beratungsangebote an die jungen Menschen und/ oder deren Eltern von Seiten der JaS angebracht sind. 72 Vgl. Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern, a.a.O. 73 Vgl. Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern, a.a.O., Nummer 2.3: Rahmenbedingungen für die Einschaltung des Jugendamtes durch die Schule. Erziehungs-, Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen

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