JaS Handbuch

IV. Schwerpunkte, Übergänge und Schnittstellen 132 JaS-Handbuch Maßnahmen Grund Zuständigkeit Anhörung Information Art. 86 Abs. 1 BayEUG Erziehungsmaßnahmen 1. (u.a.) Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft die Lehrkraft oder Förderlehrkraft die Schülerin oder der Schüler die Erziehungsberechtigten, vor dem Vollzug, rechtzeitig und schriftlich Art. 86 Abs. 2 BayEUG Ordnungsmaßnahmen 1. schriftlicher Verweis die Lehrkraft oder Förderlehrkraft die Schülerin oder der Schüler die Schülerin oder der Schüler die Erziehungsberechtigten 2. verschärfter Verweis die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Schülerin oder der Schüler die Schülerin oder der Schüler die Erziehungsberechtigten 3. Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Schülerin oder der Schüler die Erziehungsberechtigten auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten: Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen eine Lehrkraft ihres Vertrauens die Schülerin oder der Schüler die Erziehungsberechtigten 4. Ausschluss in einem Fach oder von einer sonstigen Schulveranstaltung für die Dauer von bis zu vier Wochen bei schwerer oder wiederholter Störung des Unterrichts in diesem Fach die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Schülerin oder der Schüler die Erziehungsberechtigten auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten: Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen eine Lehrkraft ihres Vertrauens die Schülerin oder der Schüler die Erziehungsberechtigten vor dem Vollzug, rechtzeitig und schriftlich (Angabe des Sachverhalts) 5. Ausschluss vom Unterricht für bis zu sechs Unterrichtstage, bei Berufsschulen mit Teilzeitunterricht für höchstens zwei Unterrichtstage die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Schülerin oder der Schüler die Erziehungsberechtigten auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten: Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen eine Lehrkraft ihres Vertrauens die Schülerin oder der Schüler die Erziehungsberechtigten vor dem Vollzug, rechtzeitig und schriftlich (Angabe des Sachverhalts) 6. der Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen bei Gefährdung von Rechten Dritter oder der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten (schulische Gefährdung ab dem siebten Schulbesuchsjahr die Lehrerkonferenz die Schülerin oder der Schüler* die Erziehungsberechtigten* der Elternbeirat auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten: Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen eine Lehrkraft ihres Vertrauens die Schülerin oder der Schüler die Erziehungsberechtigten vor dem Vollzug, rechtzeitig und schriftlich (Angabe des Sachverhalts) 7. der Ausschluss vom Unterricht für mehr als vier Wochen, längstens bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres, an Mittelschulen und Mittelschulstufen der Förderschulen ab dem siebten Schulbesuchsjahr bzw. an Berufsschulen sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung bei einer schulischen Gefährdung die Lehrerkonferenz* im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf mögliche Leistun- gen nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch ( Widerspruchsfrist zwei Wochen) die Schülerin oder der Schüler* die Erziehungsberechtigten* der Elternbeirat auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten: Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen eine Lehrkraft ihres Vertrauens die Schülerin oder der Schüler die Erziehungsberechtigten vor dem Vollzug, rechtzeitig und schriftlich (Angabe des Sachverhalts) * Vor jeder Entscheidung oder einem Antrag der Lehrerkonferenz über Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen können die Schülerin bzw. die Erziehungsberechtigten auf Antrag in der Konferenz persönlich vortragen (vgl. Art 88 Abs. 3 Satz 3 BayEUG)

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