JaS Handbuch

IV. Schwerpunkte, Übergänge und Schnittstellen JaS-Handbuch 133 Maßnahmen Grund Zuständigkeit Anhörung Information Art. 86 Abs. 2 BayEUG Ordnungsmaßnahmen 8. bei Pflichtschulen die Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart bei einer schulischen Gefährdung die zuständige Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Lehrerkonferenz die Schülerin oder der Schüler* die Erziehungsberechtigten* der Elternbeirat auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten: Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen eine Lehrkraft ihres Vertrauens die Schülerin oder der Schüler die Erziehungsberechtigten vor dem Vollzug, rechtzeitig und schriftlich (Angabe des Sachverhalts) 9. die Androhung der Entlassung von der Schule [MS: nur bei vollendeter Schulpflicht!] bei einer schulischen Gefährdung die Lehrerkonferenz die Schülerin oder der Schüler* die Erziehungsberechtigten* der Elternbeirat die Beratungslehrkräfte oder Schulpsychologen, soweit es für die Entscheidung erforderlich erscheint auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten: eine Lehrkraft ihres Vertrauens die Schülerin oder der Schüler die Erziehungsberechtigten vor dem Vollzug, rechtzeitig und schriftlich (Angabe des Sachverhalts) 10. die Entlassung von der Schule [MS: nur bei vollendeter Schulpflicht!] bei einer schulischen Gefährdung die Lehrerkonferenz* im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde sofern sich der Elternbeirat mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit gegen die Entlassung ausgesprochen hat die Schülerin oder der Schüler* die Erziehungsberechtigten* der Elternbeirat die Beratungslehrkräfte oder Schulpsychologen, soweit es für die Entscheidung erforderlich erscheint auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten: eine Lehrkraft ihres Vertrauens die Schülerin oder der Schüler die Erziehungsberechtigten vor dem Vollzug, rechtzeitig und schriftlich das zuständige staatliche Schulamt bzw. die zuständige oder nächstgelegene Berufsschule, solange die Schulpflicht besteht 11. der Ausschluss von allen Schulen einer Schulart [NICHT an Pflichtschulen!] wenn bei einer Entlassung nach Nr. 10 Tatumstände gegeben sind, die die Ordnung oder die Sicherheit des Schulbetriebs oder die Verwirklichung des Bildungsziels der betreffenden Schulart besonders gefährden das zuständige Staatsministerium auf unmittelbar nach dem Beschluss über die Entlassung gestellten Antrag der Lehrerkonferenz* die Schülerin oder der Schüler* die Erziehungsberechtigten* der Elternbeirat die Beratungslehrkräfte oder Schulpsychologen, soweit es für die Entscheidung erforderlich erscheint auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten: eine Lehrkraft ihres Vertrauens die Schülerin oder der Schüler die Erziehungsberechtigten vor dem Vollzug, rechtzeitig und schriftlich 12. der Ausschluss von allen Schulen mehrerer Schularten unbeschadet der Erfüllung der Schulpflicht [NICHT an Pflichtschulen!] rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und wenn nach der Art der begangenen Straftat die Ordnung oder die Sicherheit des Schulbetriebs oder die Verwirklichung der Bildungsziele der Schule erheblich gefährdet ist. das zuständige Staatsministerium die Schülerin oder der Schüler die Erziehungsberechtigten die Beratungslehrkräfte oder Schulpsychologen, soweit es für die Entscheidung erforderlich erscheint auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten: eine Lehrkraft ihres Vertrauens die Schülerin oder der Schüler die Erziehungsberechtigten vor dem Vollzug, rechtzeitig und schriftlich * Vor jeder Entscheidung oder einem Antrag der Lehrerkonferenz über Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen können die Schülerin bzw. die Erziehungsberechtigten auf Antrag in der Konferenz persönlich vortragen (vgl. Art 88 Abs. 3 Satz 3 BayEUG)

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