JaS Handbuch

IV. Schwerpunkte, Übergänge und Schnittstellen 134 JaS-Handbuch Maßnahmen Grund Zuständigkeit Anhörung Information Art. 87 BayEUG Sicherungsmaßnahmen (1) auch bei bestehender Schulpflicht vorläufiger Ausschluss vom Besuch der Schule bzw. der praktischen Ausbildung Durch das Verhalten wird das Leben oder in erheblicher Weise die Gesundheit anderer (Personenkreis s.o.) gefährdet / die Gefahr ist nicht anders abwendbar die Schulleiterin bzw. der Schulleiter Ende: Vollziehbarkeit von Ordnungsmaßnahmen; Aufnahme in einer Schule /Einrichtung die Schülerin oder der Schüler die Erziehungsberechtigten die Schulaufsichtsbehörde, die Polizei, der örtliche Träger der Jugendhilfe und die Beratungslehrkräfte bzw. Schulpsychologen (2) bei einer Ordnungs- maßnahme nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 7 kann auch entschieden werden, dass (s.u. 1. – 3.) 1. die Vollzeitschulpflicht der Schülerin bzw. des Schülers mit Ablauf des achten Schulbesuchsjahres beendet wird das Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers den Bildungsanspruch der Mitschülerinnen und Mitschüler schwerwiegend und dauerhaft oder wäre eine solche Beeinträchtigung zu erwarten die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf mögliche Leistungen nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch Antrag der Lehrerkonferenz* ist erforderlich die Schülerin bzw. der Schüler* die Erziehungsberechtigten* die Beratungslehrkräfte oder Schulpsychologen, soweit es für die Entscheidung erforderlich erscheint die Schülerin oder der Schüler die Erziehungsberechtigten 2. nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht nach Nr. 1 auch die Berufsschulpflicht beendet wird, wenn die Schülerin oder der Schüler noch nicht in die Berufsschule oder die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung aufgenommen ist das Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers den Bildungsanspruch der Mitschülerinnen und Mitschüler schwerwiegend und dauerhaft oder wäre eine solche Beeinträchtigung zu erwarten die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf mögliche Leistungen nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Schülerin bzw. der Schüler die Erziehungsberechtigten die Beratungslehrkräfte oder Schulpsychologen, soweit es für die Entscheidung erforderlich erscheint die Schülerin oder der Schüler die Erziehungsberechtigten 3. die Berufsschulpflicht beendet wird, wenn die Schülerin oder der Schüler bereits in die Berufsschule oder die Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung aufgenommen ist das Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers den Bildungsanspruch der Mitschülerinnen und Mitschüler schwerwiegend und dauerhaft oder wäre eine solche Beeinträchtigung zu erwarten die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf mögliche Leistungen nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch Antrag der Lehrerkonferenz* ist erforderlich die Schülerin bzw. der Schüler* die Erziehungsberechtigten* der Elternbeirat die Beratungslehrkräfte oder Schulpsychologen, soweit es für die Entscheidung erforderlich erscheint die Schülerin oder der Schüler die Erziehungsberechtigten * Vor jeder Entscheidung oder einem Antrag der Lehrerkonferenz über Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen können die Schülerin bzw. die Erziehungsberechtigten auf Antrag in der Konferenz persönlich vortragen (vgl. Art 88 Abs. 3 Satz 3 BayEUG)

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