IV. Schwerpunkte, Übergänge und Schnittstellen JaS-Handbuch 139 Ab dem Schuljahr 2026/ 2027 haben Kinder, die die erste Jahrgangsstufe besuchen, bis zum Beginn der fünften Jahrgangsstufe gem. § 24 Abs. 4 SGB VIII neue Fassung ab 01.08.202685 einen Anspruch auf ganztägige Förderung in einer Tageseinrichtung. Darunter ist ein Betreuungsumfang von acht Stunden an Werktagen zu verstehen. Dieser Anspruch wird in den Folgejahren um je eine Klassenstufe ausgeweitet, so dass ab August 2029 jedes Grundschulkind der Klassenstufen 1 bis 4 einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung hat. Von Bedeutung ist dabei, dass der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt gilt (§ 24 Abs. 4 S. 3 SGB VIII neue Fassung ab 01.08.2026). Der Rechtsanspruch gilt auch in den Ferien, die Länder können eine Schließzeit bis maximal vier Wochen regeln. IV.5.5 Praxisklasse Die Praxisklasse (P-Klasse) ist eine Form der Förderung von vorrangig praktisch begabten, lern- und leistungsschwächeren Schülerinnen und Schülern der Mittelschule in den Schulbesuchsjahren vor dem Abschluss der Schule (die im 8. oder ggf. einem höheren Schulbesuchsjahr stehen). Mit Hilfe einer besonderen Förderung, die im Regelunterricht nicht gewährleistet wäre, sollen eine positive Lern- und Arbeitshaltung aufgebaut und der Einstieg in das Berufsleben durch die Kooperation mit der Wirtschaft und mit Betrieben (Praktika) vorbereitet und begleitet werden. Der Unterricht erfolgt nach einer den Bedürfnissen der jungen Menschen angepassten Stundentafel. Acht Wochenstunden entfallen dabei auf das Praktikum. Im Einzelfall wird dabei individuell geprüft, ob die P-Klasse der richtige und passende Förderort für eine Schülerin oder einen Schüler ist. Der Besuch der P-Klasse ist freiwillig; die Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und die Bereitschaft der Schülerin/ des Schülers sind Voraussetzung. In der Praxisklasse werden lern- und leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler besonders gefördert. In Zusammenarbeit mit einem Betrieb oder einer überbetrieblichen Einrichtung können die Schülerinnen und Schüler im Rahmen von Praktika Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben und vertiefen. Neben den Partnerinnen und Partnern aus der Wirtschaft werden die Schülerinnen und Schüler der Praxisklasse auch von einer sozialpädagogischen Fachkraft der Jugendhilfe, der Berufsberatung und ggf. einer Förderlehrkraft unterstützt. Diese umfassende Betreuung hilft den jungen Menschen dabei, ihr Grundwissen vor allem in Deutsch und Mathematik zu festigen, ihre persönlichen und sozialen Fähigkeiten wie Leistungsbereitschaft, Disziplin, Zuverlässigkeit, Teamfähigkeit usw. weiterzuentwickeln und den Weg in die berufliche Ausbildung zu finden. Am Ende der Praxisklasse können die Schülerinnen und Schüler an einer Abschlussprüfung teilnehmen und den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule erwerben, wenn mit dem Besuch der Praxisklasse die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist.86 Da in den P-Klassen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter verortet sind und diese ausschließlich für die jungen Menschen in den P-Klassen verantwortlich sind, um diese zu begleiten und zu betreuen, gehören diese jungen Menschen nicht vorrangig zur Zielgruppe der JaS-Fachkräfte. Aufgabe der JaS ist es also nicht, Tätigkeiten der P-Klassen Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeiter zu übernehmen. Hier bedarf es einer klaren Abgrenzung der Aufgabenbereiche der JaS und der in den P-Klassen verorteten Sozialarbeitenden. Da die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in den P-Klassen auch Einzelfallhilfe für die jungen Menschen anbieten, sind diese auch vorrangig für die Einzelfallhilfe bei Schülerinnen und Schülern der P-Klasse verantwortlich. Wird die JaS im Ausnahmefall tätig, so ist stets die Zusammenarbeit abzuklären, um Doppelbetreuungen zu vermeiden. 85 Siehe Art. 1 Nr. 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 4 Gesetz vom 02.10.2021 (BGBl I S. 4602). 86 Vgl. Flyer Die bayerische Mittelschule, S. 18 Ausblick Ganztag an Grundschulen -konkret Die Angebote der gebundenen Ganztagsschule müssen zum Angebot der JaS klar abgrenzbar sein. Eine in beiden Bereichen an derselben Schule beschäftigte JaS-Fachkraft wäre daher einem Rollenkonflikt ausgesetzt, der nicht nur zu qualitativen Einbußen führen, sondern sogar der Aufgabenerfüllung der JaS entgegenstehen würde. Auch von Seiten der Schule und vor allem der Zielgruppe wäre die Unterscheidung beider Rollen oftmals nicht nachvollziehbar und könnte sowohl Unsicherheiten im Umgang miteinander herbeiführen, als auch das Vertrauensverhältnis aller Beteiligten schädigen. Daher kann eine Beschäftigung der gleichen Fachkraft für die Tätigkeit der JaS und im gebundenen Ganztag höchstens klar abgegrenzt an jeweils unterschiedlichen Schulen stattfinden. Eine Vereinbarkeit beider Rollen an ein und derselben Schule ist im Kontext des JaS-Förderprogramms nicht gegeben. Negativabgrenzung/ in Teilzeit und Ganztag Negativ- abgrenzung /P-Klasse
RkJQdWJsaXNoZXIy MzcwMzIy