V. Steuerung und Qualitätssicherung 142 JaS-Handbuch erschwerte soziale und berufliche Integration aufgrund von individuellen und / oder sozialen Schwierigkeiten sowie aufgrund eines benachteiligungsrelevanten Migrationshintergrundes (vgl. 1.2.1 JaS-Richtlinie). Weitere Indikatoren, die bei der Bedarfserhebung von Bedeutung sein können, sind: der Anteil / die Anzahl junger Menschen, der/die Hilfen zur Erziehung gem. §§ 27 ff SGB VIII oder Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII erhalten, die Anzahl der Fälle gem. § 8a SGB VIII, die Anzahl der Fälle gem. § 42 SGB VIII, die Anzahl der Jugendgerichtshilfefälle, der Anteil der jungen Menschen, die eine Klasse wiederholen müssen, der Anteil / die Anzahl junger Menschen, der / die im Hinblick auf das Alter deutlich den normalen Altersbereich überschreitet, der Anteil junger Menschen mit alleinerziehendem Elternteil, der Anteil / die Anzahl junger Menschen mit geschiedenen Eltern, d er Anteil / die Anzahl junger Menschen mit Migrationsgeschichte unter Angabe der Herkunftsländer, die Anzahl disziplinarischer Maßnahmen unter Angabe der Anzahl der Betroffenen, die Anzahl von Mobbing- und Cybermobbing-Vorkommnissen, Selbstmordandrohungen, Gewalt, Schulangst etc., Informationen zum sozioökonomischen Hintergrund junger Menschen (Arbeitslosigkeit, Sozialleistungsbezug der Eltern), exemplarische Darstellungen konkreter Situationen. Entsprechende Daten sind – soweit vorhanden – von den Schulen bzw. den Jugendämtern zu erbringen, damit ein möglicher Bedarf verifiziert werden kann. Bei Grund- und Mittelschulen können sozialräumliche Indikatoren (z. B. sozioökonomische und jugendhilferelevante Daten bezogen auf das Stadtviertel bzw. die Gemeinde) herangezogen werden. Bei Real-, Wirtschafts-, Förder-, Berufsschulen und Berufsfachschulen sind sozialräumliche Daten nicht ausreichend, da die Einzugsbereiche weit über das direkte Umfeld des Standorts hinausgehen. Für die Planung ist es deshalb erforderlich, Daten der Schule mit heranzuziehen, damit die konkrete Situation beurteilt werden kann. Relevant können Vorkommnisse im Kontext Jugendschutz und Jugendkriminalität (Drogen, Alkohol, Gewalt, Hehlerei etc.) an der Schule sein. Sind die vorangehend dargestellten Indikatoren ausreichend und lässt sich ein Bedarf für Angebote der Jugendsozialarbeit feststellen, so muss in einem weiteren Schritt im Rahmen der Jugendhilfeplanung geklärt werden, welche Angebote zur Bedarfsdeckung erforderlich sind. Die Entscheidung über die Bereitstellung der zur Umsetzung erforderlichen Haushaltsmittel treffen die jeweiligen politischen Gremien. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, den festgestellten Bedarf an Jugendsozialarbeit zu decken. Sie sind dabei frei in der konzeptionellen Gestaltung des Angebots. Entscheidet sich der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund der Bedarfserhebung ein Angebot der Jugendsozialarbeit an Schulen einzurichten und dafür das staatliche JaS-Förderprogramm in Anspruch zu nehmen, so hat sich die konkrete Ausgestaltung des Angebotes an den spezifischen konzeptionellen JaS-Kriterien auszurichten. V.2.3 Entscheidung über die Trägerschaft Um JaS bedarfsgerecht an einer oder mehreren Schulen einer Kommune oder eines Landkreises zu installieren, bedarf es eines positiven Beschlusses des Jugendhilfeausschusses und der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel. Sind diese beiden Grundvoraussetzungen erfüllt, ist auch die Frage der Trägerschaft zu stellen. Dabei ist im Vorfeld zu prüfen, ob und ggf. wer außer dem Jugendamt eine JaS-Richtlinien konforme Maßnahme rechtzeitig schaffen könnte. Dabei können insbesondere nachfolgende Fragestellungen hilfreich sein: Können die interessierten Träger der freien Jugendhilfe ein bedarfsgerechtes Angebot (entsprechend der JaS-Konzeption) bereitstellen? Sind die nötigen personellen und fachlichen Ressourcen beim Träger vorhanden? Indikatoren erfüllt und dann?
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