V. Steuerung und Qualitätssicherung 144 JaS-Handbuch Sind Instrumente zur Evaluation der Kooperation und der Wirksamkeit der Leistungen zu entwickeln bzw. anzuwenden? Schule und Jugendhilfe sind Systeme, die sich in einem permanenten Wandlungsprozess befinden und dabei immer das Hauptaugenmerk auf das Kindeswohl, die Bildung, die Förderung und die Entwicklung der jungen Menschen legen. An und in der Schule etablieren sich zunehmend Angebote externer Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner, die sich der verschiedenen Bedarfe der jungen Menschen und deren Familien annehmen. Dazu gehören z.B. Angebote der Agentur für Arbeit im Bereich der Berufsfindung, aber auch schulische Kooperationen, um z.B. die Ganztagesangebote an den Schulen zu realisieren und umzusetzen. Sollten von Schulseite Überlegungen bestehen, einen weiteren Dienst an der Schule zu installieren, gerade in Bezug auf die Angebote der Schulsozialpädagogik (vgl. Art. 60 Abs. 3 BayEUG), ist die frühzeitige Diskussion des Sinns und des Zwecks eines solchen Einsatzes erforderlich. Von Bedeutung sind dabei die Folgen im Hinblick auf die damit verbundenen Kooperationserfordernisse und den Umgang mit Schnittstellen sowie die Auswirkungen vor allem auf die betroffenen jungen Menschen und deren Eltern. Hinzu kommt, dass es eine klare Abgrenzung zwischen den Aufgaben und Angeboten der JaS und der Schulsozialpädagogik sowie der anderen Angebote geben muss, die auch für die jungen Menschen und deren Eltern transparent und verständlich dargestellt werden muss (vgl. 1.2.6.1 d)JaS-Richtlinie). Es gilt auch zu bedenken, dass die zahlenmäßige Zunahme an unterstützenden Fachkräften für einen jungen Menschen bzw. eine Familie stets kritisch hinterfragt werden muss. Die Grundlage für das Konzept der JaS ist verankert im § 13 SGB VIII und wurde somit bewusst für die Zielgruppe sozial benachteiligter und individuell beeinträchtigter junger Menschen, die in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, entwickelt, damit Ressourcenbenachteiligung abgebaut und vorhandene Risiken des Aufwachsens wie z.B. Einkommensarmut, niedriges Bildungsniveau der Eltern, familiärer Migrationshintergrund sowie das Aufwachsen in einem Alleinerziehenden-Haushalt minimiert werden können. Dies bedeutet, dass die Zielgruppe der JaS auf längerfristige, spezifische und methodisch differenzierte Unterstützung und Angebote angewiesen ist. Hieraus ist auch der deutliche Unterschied zu den (offenen) Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII abzuleiten, deren Angebote für die Zielgruppe der JaS nicht oder lediglich zu kurz greifen. Leitungs- und Steuerungsaufgabe des JaS-Trägers ist: dass die Schule das JaS-Konzept, deren Ziele und Arbeitsweisen kennt und weiß, dass die JaS ein Jugendhilfeangebot ist, das auf dem § 13 SGB VIII beruht, dass die Zielgruppe von Angeboten nach § 13 SGB VIII sozial benachteiligte oder individuell beeinträchtige junge Menschen sind, im Gegensatz zu Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, die sich an alle jungen Menschen richten, die Sicherstellung, dass die JaS-Fachkraft die fachliche Arbeit auf der Grundlage der Förderrichtlinie entsprechend des Bedarfs der Zielgruppe an der jeweiligen Schule ausgestaltet. Mit Hilfe von qualifizierten Personalauswahlverfahren ist sicherzustellen, dass die JaS-Fachkraft aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrung in der Lage ist, das Profil der JaS umzusetzen, damit die gewünschten Effekte bei den sozial benachteiligten jungen Menschen erzielt werden können. Ihre Arbeitszeit ist in Abhängigkeit von der Größe der Zielgruppe an der betreffenden Schule zu kalkulieren und nicht als Angebot für die gesamte Schülerschaft. Für die Wirksamkeit der JaS und eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Schule ist die konzeptionelle Klarheit und Transparenz der Angebote der JaS relevant. Nur wenn aus den einzelnen Vorhaben der JaS deutlich wird, warum diese Maßnahme oder dieses Angebot dem Bedarf der Zielgruppe der sozial benachteiligten oder individuell beeinträchtigten jungen Menschen gerecht wird, kann die Schule nachvollziehen, warum andere Leistungen, die sich die Schule von der JaS erhofft, nicht von dieser erbracht werden können. Zielvereinbarungen, die klar formuliert, kommuniziert und überprüfbar sind, stellen ein hilfreiches Instrument dar, um die Umsetzung des Profils der JaS sicherzustellen. V.3 Leitungsaufgaben Die Leitungsaufgaben, sowohl in sachlicher als auch personeller Hinsicht, obliegen dem Träger der Jugendhilfe, der die JaS durchführt. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht für das von ihm angestellte Personal aus. Schulsozialpädagogik und andere Angebote Profilschärfe der -Konzeption Leitungsaufgabe Klarheit und Transparenz Zielvereinbarung
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