V. Steuerung und Qualitätssicherung JaS-Handbuch 149 Über die bereits genannten Möglichkeiten für eine Ausnahmegenehmigung hinaus können die Regierungen als Bewilligungsbehörden ab dem Jahr 2024 nach vorheriger Zustimmung des StMAS auch bei Bewerberinnen und Bewerbern mit anderer akademischer Qualifikation im pädagogischen Bereich oder artverwandten Studiengängen, welche über langjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen, eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Diese Personen müssen nach Erwerb der Qualifikation eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in der Kinder- und Jugendhilfe erworben haben. Dabei kann die Ausnahmegenehmigung auf eine zielgruppenspezifische Verwendung beschränkt werden. Um die JaS nachhaltig zu gestalten und um zur Zielerreichung beizutragen, ist es von Bedeutung, dass die JaS-Fachkräfte nach Möglichkeit unbefristet beschäftigt und verpflichtend mit einem Stellenumfang von mindestens 0,5 eines Vollzeitäquivalents eingestellt werden (vgl. 1.2.6.1 c) aa) aaa) JaS-Richtlinie). Dies sorgt für Stellensicherheit bei den JaS-Fachkräften und zudem für eine Kontinuität in der Kooperation mit der Schule und in der Arbeit der JaS. Unterhälftige Beschäftigungsverhältnisse sind nicht förderfähig. Dies gilt auch dann, wenn an der Schule bereits eine JaS-Fachkraft mit 0,5 eines Vollzeitäquivalents tätig ist. Bei der Personalauswahl ist es von Bedeutung, dass die Schulleitungen in den Prozess und die Vorstellungsgespräche mit eingebunden werden, auch um das Anforderungsprofil an die JaS-Fachkraft für die jeweilige Schule und den dazugehörigen Sozialraum kooperativ im Zusammenspiel von Jugendhilfe und Schule zu schärfen. Die Personalentscheidung trifft der Anstellungsträger. Grundsätzlich ist der Einsatzort eine Schule inkl. etwaiger Außenstellen (die gleiche Schulnummer vorausgesetzt). Sind an einem Schulstandort mehrere Schulen organisatorisch und räumlich verbunden, so kann der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe bei seiner JaS-Bedarfsplanung diese Konstellation als einen Einsatzort bewerten. Die Tätigkeit einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft darf sich maximal auf zwei Schulstandorte mit je der Hälfte ihrer Arbeitszeit erstrecken. Abweichend davon kann eine JaS-Fachkraft mit je 0,33 eines Vollzeitäquivalents an bis zu drei Standorten eines Mittelschulverbundes tätig sein. An besonders belasteten Schulen oder an Schulen mit mehr als 400 Schülerinnen und Schülern, an denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bereits Jugendsozialarbeit ohne staatliche Förderung vorhält, kann ein zusätzliches Angebot staatlich gefördert werden, sofern der Bedarf entsprechend der Bedarfsanalyse vom Jugendhilfeausschuss bestätigt wurde. Ausgeschlossen ist der Ersatz beziehungsweise die Reduzierung des Stundenanteils der ohne staatliche Finanzierung geschaffenen Stelle. Im Falle der Reduzierung des Bedarfs reduziert sich die staatliche Förderung im gleichen Verhältnis. Der nach Reduzierung verbleibende Stellenanteil muss jedoch mindestens 0,5 eines Vollzeitäquivalents betragen. V.4.3 Stellenbewertung In der Regel wird die JaS-Tätigkeit von staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder staatlich anerkannten Sozialpädagogen ausgeführt (andere für die JaS zugelassene Studienabschlüsse siehe Matrix). Bei dem Studienabschluss als BA Soziale Arbeit handelt es sich um eine Qualifikation der sog. 3. Qua- lifikationsebene. Die Zuordnung zu den Entgeltgruppen, also die Höhe der Eingruppierung, hängt jedoch von der auszuübenden Tätigkeit ab. Grundlage dafür ist die Stellenbewertung. Für diese sind nachfolgende Anforderungen relevant: Die JaS-Fachkraft arbeitet als Fachkraft der Jugendhilfe im fremden System Schule. Sie kommt direkt an der Schule zum Einsatz, weil für diesen Einsatzort ein signifikant erhöhter Jugendhilfebedarf nachgewiesen worden ist. Ihre Zielgruppe sind ausschließlich junge Menschen mit sozialen und erzieherischen Schwierigkeiten, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder individueller Beeinträchtigungen auf besondere sozialpädagogische Unterstützung angewiesen sind (vgl. 1.2.1 JaS-Richtlinie). Die JaS-Fachkraft hat eine Garantenstellung, aus der sich die Garantenpflicht ergibt; es gehört zu den Aufgaben der JaS, bei der Erfüllung des Schutzauftrags (§ 8a SGB VIII) mitzuwirken, dies insbesondere bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos (vgl. 1.2.6.2 c) JaS-Richtlinie). Anhand dieser Tätigkeitsmerkmale, die zeigen, dass es sich um ein anspruchsvolles Arbeitsfeld handelt, sind die JaS-Fachkräfte tarifgerecht einzugruppieren. Unbefristete Beschäftigung Personalauswahl Einsatzort MittelschulverbundSchulen mit besonderen Belastungsfaktoren
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