JaS Handbuch

V. Steuerung und Qualitätssicherung 152 JaS-Handbuch Die verpflichtende Hospitation im Jugendamt soll in der Regel einen Gesamtumfang von vier Wochen (20 Arbeitstage) umfassen. Im Mittelpunkt der Hospitation stehen dabei vorrangig die Abläufe, Prozesse der Zusammenarbeit und Strukturen der Jugendhilfe. Ein besonderes Augenmerk soll dabei auf die Bereiche des ASD, des Pflegekinderwesens und der wirtschaftlichen Jugendhilfe gelegt werden. In den ersten drei Monaten der Tätigkeit sollen mindestens fünf Arbeitstage am Stück im Jugendamt hospitiert und die Folgetage in gegenseitiger Absprache innerhalb eines Kalenderjahres (ab Beginn der Tätigkeit) erbracht werden. Die Organisation der Hospitation mit einem konkreten Einarbeitungskonzept, das sicherstellt, dass die erforderlichen Kenntnisse über relevante Abläufe und Verfahren erworben werden, liegt dabei in der Verantwortung des Jugendamts (vgl. 1.2.6.1 c) bb) bbb) JaS-Richtlinie). Da sich aufgrund der Attraktivität des Arbeitsfeldes der JaS immer mehr Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger auf JaS-Stellen bewerben, obliegt den Leitungskräften der JaS speziell in der Einarbeitungsphase eine ganz besondere Fürsorgepflicht für die jungen Kolleginnen und Kollegen. Gerade diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht nur gut in die Arbeit und Aufgaben der JaS einzuführen, sondern müssen auch die gesamte Breite und Tiefe der Jugendhilfe und ihres Hilfespektrums kennenlernen und sicher damit umgehen können. Für die fachliche Handlungssicherheit ist dabei der Austausch und die Vernetzung mit anderen JaS-Fachkräften sowohl in der eigenen Organisation wie auch im Jugendamtsbezirk von großer Bedeutung. V.4.7 Aufsichtspflicht und versicherungsrechtliche Fragen JaS ist eine Leistung der Jugendhilfe. Aufgrund ihrer Tätigkeit direkt an der Schule können jedoch Fragen hinsichtlich der Aufsichtspflicht sowie der Haftpflicht- und gesetzlichen Unfallversicherung auftreten. Die Klärung solcher Fragen obliegt dem Träger und ist nicht Aufgabe der JaS-Fachkraft. Die Aufsicht über einen jungen Menschen, mit dem die JaS-Fachkraft vor, während oder nach der Unterrichtszeit konkret arbeitet, geht für diese Zeit auf die JaS-Fachkraft über. Wie das Verfahren und der Informationsfluss gestaltet werden, bedarf der Absprache zwischen JaS-Träger und Schule. Wird jedoch mit einer ganzen Klasse ggf. auch gemeinsam mit der Lehrkraft während einer Schulstunde gearbeitet, so ändert die Tätigkeit der JaS nichts daran, dass es sich um eine schulische Veranstaltung handelt. Generell sollte eine Abstimmung mit der Schule erfolgen, die darauf zielt, durch Absprachen einen reibungslosen Ablauf und die Kenntnis der Verantwortlichkeiten sicherzustellen. Bei Haftungsfragen im Verhältnis der JaS-Fachkraft zu den Schülerinnen und Schülern gilt allgemeines Zivilrecht. Die JaS-Fachkräfte können ggf. nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen von ihrem Anstellungsträger Freistellung von der Haftung verlangen und ein ggf. bestehendes Restrisiko eigener Haftung nach eigenem Ermessen durch eine Privathaftpflicht-Versicherung absichern. Nehmen Schülerinnen und Schüler an Angeboten der JaS teil, gestaltet sich der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung wie folgt: Der Versicherungsschutz von Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Teilnahme an JaS-Maßnahmen (z. B. Sozialtrainings, Anti-Aggressions-Trainings) während der Schulzeit ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII als gegeben anzusehen, da es sich um eine im Zusammenwirken mit der Schule durchgeführte Betreuungsmaßnahme handelt. Ob dieser Versicherungsschutz auch bei JaS-Maßnahmen greift, die außerhalb der Schulzeit (z.B. bei Gruppenangeboten am Nachmittag) stattfinden, muss im Einzelfall geprüft werden. Voraussetzung ist, dass es sich um eine „im Zusammenwirken mit der Schule durchgeführte Betreuungsmaßnahme“ gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII handelt. Es wird daher empfohlen, mit der Schulleitung zu klären, ob sie ihr Einverständnis erteilt, dass die JaS-Maßnahme in ihren Räumen stattfindet und eine schulische Betreuungsmaßnahme darstellt. Dementsprechend sollte eine Abstimmung über Inhalte, Ort und Zeiten der Maßnahmen erfolgen. Die Betreuungsmaßnahme muss hierbei unmittelbar an den laufenden Unterricht anknüpfen, eine übliche Pause ist allerdings zulässig. In den Schulferien kann eine unfallversicherte Betreuungsmaßnahme jedoch nicht stattfinden.87 87 Vgl. hierzu BeckOK SozR SGB VII (2007), § 2. Dauer der Hospitation Aufsichtspflicht Haftungsfragen Gesetzliche Unfallversicherung

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