JaS Handbuch

VI. Anhang/Extras JaS-Handbuch 165 VI. Anhang/Extras VI.1 Die JaS-Richtlinie Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS 1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung –BayHO – und den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften) Zuwendungen für die Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS gemäß § 13 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII, auf der Grundlage des Bayerischen Kinder- und Jugendprogramms. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Teil 1 Allgemeine Beschreibung des Förderbereiches 1. Gegenstand und Zweck der Förderung 1.1 1Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe obliegt die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (§ 79 SGB VIII in Verbindung mit Art. 16 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze). 2Aufgabe der obersten Landesjugendbehörden ist, die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern (§ 82 Abs. 1 SGB VIII). 3Der Freistaat Bayern unterstützt mit diesem Förderprogramm die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII an Grundschulen, Mittelschulen, Sonderpädagogischen Förderzentren mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung, Wirtschaftsschulen, Realschulen, Berufsschulen und Berufsfachschulen sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit Förderschwerpunkt Lernen und emotionale und soziale Entwicklung auf der Grundlage der Konzeption „Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS“. 4Die Verantwortungsbereiche der schulischen Beratungsdienste, der Förderlehrkräfte, der Werkmeisterinnen und Werkmeister, der heilpädagogischen Förderlehrkräfte und der Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen (Art. 60, 78 des Bayerischen über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG) bleiben davon unberührt. 5Die Verpflichtung der Schulen zur Zusammenarbeit mit der JaS ist in Art. 31 BayEUG begründet. 1.2 Ziele, Zielgruppe und Maßnahmen 1.2.1 1JaS richtet sich an junge Menschen mit sozialen und erzieherischen Problemen, die zum Ausgleich von sozialen Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind. 2Die Bedarfe zeigen sich insbesondere in Form von erheblichen erzieherischen, psychosozialen und familiären Problemen, Schulverweigerung, plötzlichem Leistungsabfall, erhöhter Aggressivität und Gewaltbereitschaft, Mobbing, sozialer Isolation, Einsamkeit und depressiven Zügen, Verantwortungsübernahme anstelle von Eltern, einer erschwerten sozialen und beruflichen Integration aufgrund von individuellen und/oder sozialen Schwierigkeiten sowie aufgrund eines benachteiligungsrelevanten Migrationshintergrundes. 3JaS richtet sich nicht an die gesamte Schülerschaft. 1.2.2 1Ziel ist es, die Entwicklung dieser jungen Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern. 2Schule ist ein geeigneter Ort, an dem die Jugendhilfe mit ihrem Leistungsspektrum frühzeitig und nachhaltig auf die Entwicklung des Individuums altersspezifisch einwirken und auch Eltern rechtzeitig erreichen kann. 3Durch den Einsatz von sozialpädagogischem Fachpersonal direkt an der Schule wird ein Jugendhilfeangebot mit niederschwelligem Zugang zur Zielgruppe geschaffen. 1.2.3 1Kernaufgabe der JaS ist die Beratung der jungen Menschen (Einzelfallhilfe), um Lebensbewältigungsstrategien für den Alltag, Schule, Ausbildung und Beruf zu entwickeln. 2Besondere Bedeutung kommt der Zusammenarbeit mit den Sozialen Diensten des Jugendamtes und der JaS-Fachkräfte untereinander zu, um Übergänge gut zu gestalten und niederschwellige Unterstützung am Ort Schule zu ermöglichen. 3Der Erwerb von sozialen Kompetenzen und Arbeitstugenden sowie die Befähigung zur Konfliktbewältigung können daneben mit Methoden der sozialen Gruppenarbeit ergänzend ermöglicht werden. 4Die soziale Integration des/der Einzelnen wird gezielt durch Kontakte im Gemeinwesen angebahnt und unterstützt. 1.2.4 1Jungen Menschen sollen Entwicklungschancen eröffnet werden. 2Eltern/Personensorgeberechtigte und sonstige Erziehungsberechtigte werden bei Bedarf beraten mit dem Ziel der Lösung von Problemsituationen in der Familie und/oder im sozialen Umfeld. 3Sie sollen zur Zusammenarbeit mit der Schule und gegebenenfalls mit anderen Einrichtungen und Diensten entsprechend der Bedarfslagen motiviert werden. 4Dabei sollen ihnen die Entwicklungschancen ihrer Kinder und Unterstützungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. 5Die Fachkraft der JaS kann dies zum Beispiel durch die Beteiligung an und Durchführung von Themenabenden zu Erziehungsfragen unterstützen. 1.2.5 1Bei gravierenden familiären oder erzieherischen Problemen kann unter der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes auch die Vermittlung weiterer Leistungen der Jugendhilfe angezeigt sein. 2Die JaS ist mit den Sozialen Diensten des Jugendamts strukturell eng zu verzahnen sowie insbesondere mit den Erziehungsberatungsstellen, den schulischen Beratungsdiensten, den Suchtberatungsstellen, der Kinder- und Jugendpsychiatrie, der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter und der Jugendberufsagentur, den Kindertageseinrichtungen, weiteren Angeboten der Jugendsozialarbeit sowie der offenen und verbandlichen Jugendarbeit zu vernetzen. 3Die Zusammenarbeit mit Polizei und Justiz ist auf- und auszubauen.

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