JaS Handbuch

VI. Anhang/Extras 166 JaS-Handbuch 1.2.6 A nforderungen und Leistungsinhalte 1.2.6.1 Strukturqualität a ) Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe – Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet die bedarfsgerechte Bereitstellung von JaS; eine Aufgabenübertragung ist an geeignete, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe zulässig. – Für JaS-Stellen in freier Trägerschaft ist eine eindeutige fachliche Anbindung beim Jugendamt, insbesondere durch eine qualifizierte, verantwortliche Ansprechperson, einen regelmäßigen fachlichen Austausch und die Beteiligungen an Dienstbesprechungen erforderlich. b ) Konzeption und Kooperationsvereinbarung – 1Erstellung einer standortbezogenen Konzeption im Rahmen der staatliche JaS-Konzeption durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage der qualifizierten Jugendhilfeplanung. 2Inhaltliche Bestandteile der Konzeption sind die fachliche Konzeption sowie die Personal-, Raum- und Sachmittelausstattung. – 1Abschluss einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung (Nr. 3.3) als Grundlage der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule im Arbeitsfeld JaS (Klärung von Auftrag, Aufgaben und Rollen der Kooperationspartner) unter Federführung des Jugendamts. 2Bei relevanten Veränderungen muss die Initiative für die Fortschreibung der Kooperationsvereinbarung von der Stelle ausgehen, in deren Verantwortungsbereich sich die Veränderung ergeben hat. c) Personalwirtschaft aa) Fachkräfte, Beschäftigungsverhältnisse aaa) 1Grundsätzlich unbefristete Beschäftigung, sofern keine Gründe wie Vertretung bei Mutterschutz oder Elternzeit etc. eine Befristung erforderlich machen; JaS-Stellenumfang mindestens 0,5 bis 1,0 eines Vollzeitäquivalents. 2Unterhälftige Beschäftigungsverhältnisse sind nicht möglich. bbb) 1Eine Vollzeitbeschäftigung ist nur bei Tätigkeit, die der Umsetzung des Förderzwecks dient, während der Ferien möglich. 2Der Zuwendungsempfänger hat die Vollzeitbeschäftigung zu begründen. ccc) A rbeiten JaS-Fachkräfte den größten Teil während der schulfreien Zeit nicht und bringen sie diese Arbeitszeit während der Schulzeit ein, bedarf dies einer arbeitsvertraglichen Regelung, die den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes entspricht. ddd) 1Die Bezahlung erfolgt angelehnt an die Tätigkeitsmerkmale des TVöD für Staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Staatlich anerkannte Sozialpädagogen. 2Soll eine in Teilzeit beschäftigte JaS-Fachkraft, über die JaS-Aufgaben hinaus, am selben Einsatzort mit weiteren Aufgaben betraut werden, die in der Verantwortung der Schule oder anderer Stellen liegen, ist sicherzustellen, dass es zu keiner Vermischung der Arbeitsbereiche kommt und die Wahrnehmung der JaS-Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. bb) Hospitation und Einarbeitung aaa) Verpflichtende Hospitation der JaS-Fachkraft im Jugendamt in der Regel im Gesamtumfang von vier Wochen (20 Arbeitstage), in deren Mittelpunkt vorrangig Abläufe, Zusammenarbeitsprozesse und Strukturen der Jugendhilfe (insbesondere im Bereich der Sozialen Dienste, des Pflegekinderwesens, der Wirtschaftlichen Jugendhilfe) stehen. bbb) D ie Organisation der Hospitation liegt in der Verantwortung des Jugendamts. ccc) D er Hospitation liegt ein konkretes Einarbeitungskonzept zu Grunde. ddd) In den ersten drei Monaten der Tätigkeit sollen mindestens fünf Arbeitstage am Stück hospitiert und die Folgetage in gegenseitiger Absprache innerhalb eines Kalenderjahres (ab Beginn der Tätigkeit) erbracht werden. eee) Die JaS-Fachkraft erhält darüber eine Bestätigung, aus der der Zeitpunkt der jeweiligen Teilnahme sowie der Inhalt hervorgehen. fff) 1Für JaS-Fachkräfte, die Berufserfahrung in den Sozialen Diensten (ASD) des zuständigen Jugendamts bereits erworben haben, entfällt die Verpflichtung zur Hospitation. 2Wurde die oben genannte Berufserfahrung in einem anderen Jugendamtsbezirk erworben, verkürzt sich die Hospitationszeit auf eine Woche. ggg) Sicherstellung der JaS-spezifischen Einarbeitung durch den jeweiligen Anstellungsträger in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, sofern JaS in Trägerschaft eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe durchgeführt wird. cc) Fortbildung aaa) 1Verpflichtende Teilnahme der erstmals in der JaS tätigen Fachkraft am Kurs „Basiswissen JaS: Jugendsozialarbeit an Schulen: ‚Gemeinsam… geht´s besser!‘“ beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) – Bayerisches Landesjugendamt in der Regel nach mindestens dreimonatiger Tätigkeit auf der JaS-Stelle. 2Die Anmeldung beim ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt kann erst nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. 3Dem ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt obliegt die Planungs- und Umsetzungsverantwortung für die Fortbildungsangebote für alle staatlich geförderten Fachkräfte.

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