VI. Anhang/Extras 168 JaS-Handbuch 3. Zuwendungsvoraussetzungen 3.1 1Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat im Benehmen mit dem jeweiligen Schulamt beziehungsweise bei Berufs-, Berufsfachschulen und Förderzentren beziehungsweise Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung mit der jeweiligen Regierung, bei Real- und Wirtschaftsschulen mit den Ministerialbeauftragten den Bedarf für die JaS an öffentlichen Schulen mittels einer Bedarfsanalyse im Rahmen seiner planerischen Tätigkeiten festzustellen. 2Dieser ist anhand relevanter sozialräumlicher Kriterien nach § 80 SGB VIII durch das Jugendamt und die Schule zu belegen und durch den Jugendhilfeausschuss zu bestätigen. 3.2 1Es ist ein auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie in Federführung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erarbeitetes Konzept für die JaS-Maßnahme vorzulegen; dabei sind die Schule und gegebenenfalls das Schulamt, die Regierung (bei Förderzentren, Berufs- und Berufsfach- und Förderschulen), der Ministerialbeauftragte (bei Real- und Wirtschaftsschulen) sowie der Träger der freien Jugendhilfe zu beteiligen. 2Das Konzept beinhaltet eine Bedarfsanalyse, eine Leistungsbeschreibung und eine Stellenbeschreibung, die das Profil der JaS an der betreffenden Schule fixiert. 3Aus der Konzeption muss deutlich die Fokussierung auf die Zielgruppe der sozial benachteiligten oder individuell beeinträchtigten jungen Menschen hervorgehen. 4Die vorrangige Tätigkeit muss dabei die individuelle Hilfe und Beratung für den einzelnen jungen Menschen darstellen. 5Die Verpflichtung zur Umsetzung des Konzeptes wird von den Beteiligten durch ihre Unterschrift bestätigt. 6Das Konzept ist regelmäßig fortzuschreiben. 3.3 1Zwischen dem Jugendamt, der Schule und gegebenenfalls dem Träger der freien Jugendhilfe, dem Schulamt, der Regierung (bei Berufs-, Berufsfach- und Förderschulen sowie Förderzentren) und dem Ministerialbeauftragten (bei Real- und Wirtschaftsschulen) ist eine Kooperationsvereinbarung abzuschließen. 2Hierin sind die Zusammenarbeit und Abstimmung, aber auch die Zuständigkeitsabgrenzungen zu konkretisieren. 3.4 E s ist eine Staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder ein Staatlich anerkannter Sozialpädagoge einzusetzen. 3.5 A bweichend von Nr. 3.4 kann von der Bewilligungsbehörde eine Besetzung mit den nachstehenden Qualifikationen genehmigt werden: Diplom-Pädagoginnen (Univ.)/Diplom- Pädagogen (Univ.) mit universitärer Ausbildung; Absolventinnen und Absolventen eines sechssemestrigen universitären Studiengangs mit dem Abschluss Bachelor of Arts Pädagogik oder Erziehungswissenschaften und einschlägiger Berufserfahrung mit der Zielgruppe in der Jugendhilfe von in der Regel drei Jahren. 3.6 D er JaS muss ein eigener Raum in der Schule mit der erforderlichen Ausstattung (PC, Telefon, Internetanschluss, abschließbarer Aktenschrank) zur Verfügung stehen, in dem die Jugendhilfeaufgaben uneingeschränkt wahrgenommen werden können. 3.7 1Der Beschäftigungsumfang je Fachkraft an einem Einsatzort muss mindestens 0,5 eines Vollzeitäquivalents betragen. 2Unterhälftige Beschäftigungsverhältnisse sind nicht möglich. 3Dies gilt auch dann, wenn an der Schule bereits eine JaS-Fachkraft mit 0,5 eines Vollzeitäquivalents tätig ist. 3.8 1Grundsätzlich ist der Einsatzort eine Schule. 2Sind an einem Schulstandort mehrere Schulen organisatorisch und räumlich verbunden, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner JaS-Bedarfsplanung diese Konstellation als einen Einsatzort bewerten. 3.9 1Die Tätigkeit einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft darf sich maximal auf zwei Schulstandorte mit je der Hälfte ihrer Arbeitszeit erstrecken. 2Dies gilt gleichermaßen für Mittelschulverbünde. 3.10 A bweichend von Nr. 3.9 kann eine vollzeitbeschäftigte JaS-Fachkraft mit je 0,33 eines Vollzeitäquivalents an drei Standorten eines Mittelschulverbundes tätig sein. 3.11 1An besonders belasteten Schulen oder an Schulen mit mehr als 400 Schülerinnen und Schülern, an denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bereits Jugendsozialarbeit mit einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft ohne staatliche Förderung vorhält, kann eine weitere Fachkraft staatlich gefördert werden, sofern der Bedarf entsprechend der Bedarfsanalyse vom Jugendhilfeausschuss bestätigt wurde. 2Ausgeschlossen sind der Ersatz beziehungsweise die Reduzierung des Stundenanteils der ohne staatliche Finanzierung geschaffenen Stelle. 3Im Falle der Reduzierung des Bedarfs reduziert sich die staatliche Förderung im gleichen Verhältnis. 4Der nach Reduzierung verbleibende Stellenanteil muss jedoch mindestens 0,5 eines Vollzeitäquivalents betragen. 3.12 1Die Zuwendungsempfänger sind im Rahmen der fachlichen und rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet, angebotene Finanzierungsbeteiligungen Dritter sowie Sonstiger (Sachaufwandsträger der Schulen) in Anspruch zu nehmen. 2Rechtliche Vorgaben für das Sponsoring sind zu beachten. 3.13 1Die staatliche Förderung setzt eine mindestens gleich hohe Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe voraus. 2Die Gesamtfinanzierung, an der sich auch der Sachaufwandsträger der Schule durch Übernahme der Raumkosten beteiligt und darüber hinaus beteiligen kann, muss bei Antragstellung gesichert sein und schriftlich bestätigt werden. 3Sobald die konkrete Beschlussfassung vorliegt, ist diese der Regierung vorzulegen. 3.14 1Der Zuwendungsempfänger hat einen Anteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln zu erbringen. 2Geldspenden sowie Bußgelder werden als Eigenmittel anerkannt. 3Beträgt die Höhe der Zuwendung weniger als ein Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben, kann von der Erbringung eines Eigenanteils durch den Zuwendungsempfänger abgesehen werden, sofern im konkreten Fall Vorgaben anderer Geldgeber dem nicht entgegenstehen.
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