JaS Handbuch

VI. Anhang/Extras 172 JaS-Handbuch 5. Kinder- und Jugenderholung, 6. Jugendberatung. (4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen. § 12 Förderung der Jugendverbände (1) D ie eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern. (2) 1In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. 2Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. 3Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten. VI.2.4.3 J ugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) Im Rahmen der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII), die eine Aufgabe des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe ist, soll durch sozialpädagogische Hilfen die schulische und berufliche Ausbildung und die Eingliederung sozial benachteiligter oder individuell beeinträchtigter junger Menschen gefördert werden. Eine spezielle Form der Jugendsozialarbeit auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 SGB VIII ist die JaS. Sie ist zwischen allgemeiner Jugendförderung und individueller Erziehungshilfe angesiedelt und richtet sich an den Personenkreis der jungen Menschen, die „zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind.“ Für die Gewährung der Leistungen nach § 13 Abs. 1 SGB VIII besteht eine objektiv-rechtliche Verpflichtung. In welchem Umfang der Bedarf besteht und wie er zu decken ist, hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Jugendhilfeplanung, zu der er gesetzlich gemäß § 80 SGB VIII verpflichtet ist, festzulegen. Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unterstützt die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe bei der Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung nach § 13 SGB VIII mit zwei speziellen Förderprogrammen: JaS – Jugendsozialarbeit an Schulen91 und AJS – Arbeitsweltbezogene Jugendsozialarbeit.92 § 13 Jugendsozialarbeit (1) J ungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. (2) S oweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen. (3) 1Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. 2In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden. (4) D ie Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden. VI.2.4.4 S chulsozialarbeit (§ 13a SGB VIII) Die Schulsozialarbeit (§ 13a SGB VIII) umfasst sozialpädagogische Angebote die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden. Dabei arbeitet sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng mit den Schulen zusammen. Die konzeptionelle Ausgestaltung der Schulsozialarbeit ist bundesweit sehr unterschiedlich. Inhalt und Umfang der Aufgaben der Schulsozialarbeit wird dabei durch das jeweilige Landesrecht geregelt. 91 Siehe dazu auch Jugendsozialarbeit an Schulen (JaS) auf der Homepage des StMAS. 92 Siehe dazu auch Arbeitsweltbezogenen Jugendsozialarbeit (AJS) auf der Homepage des StMAS. § 12 SGB VIII § 13 SGB VIII

RkJQdWJsaXNoZXIy MzcwMzIy