JaS Handbuch

VI. Anhang/Extras JaS-Handbuch 173 Von Bedeutung ist hierbei, dass durch das Landesrecht auch bestimmt werden kann, dass Aufgaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen (z. B. das Schulamt, die Schulleitung der Schule etc.) nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. dem BayEUG) erbracht werden können. § 13a Schulsozialarbeit 1Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische Angebote nach diesem Abschnitt, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden. 2Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammen. 3Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben der Schulsozialarbeit wird durch Landesrecht geregelt. 4Dabei kann durch Landesrecht auch bestimmt werden, dass Aufgaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden. VI.2.4.5 E rzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§ 14 SBG VIII) Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz (§ 14 SGB VIII) will durch präventive Hilfen einer Gefährdung junger Menschen vorbeugen und entgegenwirken.93 § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (1) J ungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden. (2) D ie Maßnahmen sollen 1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen, 2. E ltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. VI.2.5 Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 – 21 SGB VIII) Ein wesentliches Ziel der Jugendhilfe ist die Unterstützung und Hilfestellung für Familien, damit diese ihrem Erziehungsauftrag besser gerecht werden können. Zu den Schwerpunkten des SGB VIII zählen deshalb:  Die allgemeinen Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,  die Hilfen für Familien in besonderen Lebenssituationen (insbesondere Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung, Beratung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts, gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder). Durch die Einfügung von § 16 Abs. 3 SGB VIII im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes wurde zum Ausdruck gebracht, dass sog. „Frühe Hilfen“, also Hilfen während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren des Kindes, zum unverzichtbaren Basisangebot jedes Jugendamtes gehören.94 VI.2.5.1 F örderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 – 26 SGB VIII) Mit der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort etc.) und Tagespflege schafft der Gesetzgeber die Möglichkeit, Familien- und Berufsleben besser zu vereinbaren sowie Kinder in ihrer Entwicklung zu fördern. Kinder können in Tagespflege bei geeigneten Pflegepersonen vermittelt werden. Die vom Jugendamt vermittelten oder von Personensorgeberechtigten selbst gesuchten Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Ersatz der für Betreuung und Erziehung anfallenden Kosten, wenn die Voraussetzungen des § 24 SGB VIII vorliegen und die Tagespflegeperson hierzu geeignet ist.95 93 Siehe hierzu Jugendschutz auf der Homepage des StMAS 94 Siehe hierzu Kinderschutz in Bayern auf der Homepage des StMAS 95 Siehe hierzu Kindertagespflege auf der Homepage des StMAS § 13a SGB VIII § 14 SGB VIII

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