VI. Anhang/Extras JaS-Handbuch 181 b) b is zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. 2War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. § 36b Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang (1) 1Zur Sicherstellung von Kontinuität und Bedarfsgerechtigkeit der Leistungsgewährung sind von den zuständigen öffentlichen Stellen, insbesondere von Sozialleistungsträgern oder Rehabilitationsträgern rechtzeitig im Rahmen des Hilfeplans Vereinbarungen zur Durchführung des Zuständigkeitsübergangs zu treffen. 2Im Rahmen der Beratungen zum Zuständigkeitsübergang prüfen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die andere öffentliche Stelle, insbesondere der andere Sozialleistungsträger oder Rehabilitationsträger gemeinsam, welche Leistung nach dem Zuständigkeitsübergang dem Bedarf des jungen Menschen entspricht. (2) 1Abweichend von Absatz 1 werden bei einem Zuständigkeitsübergang vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf einen Träger der Eingliederungshilfe rechtzeitig im Rahmen eines Teilhabeplanverfahrens nach § 19 des Neunten Buches die Voraussetzungen für die Sicherstellung einer nahtlosen und bedarfsgerechten Leistungsgewährung nach dem Zuständigkeitsübergang geklärt. 2Die Teilhabeplanung ist frühzeitig, in der Regel ein Jahr vor dem voraussichtlichen Zuständigkeitswechsel, vom Träger der Jugendhilfe einzuleiten. 3Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten oder seines Personensorgeberechtigten ist eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 des Neunten Buches durchzuführen. 4Stellt der beteiligte Träger der Eingliederungshilfe fest, dass seine Zuständigkeit sowie die Leistungsberechtigung absehbar gegeben sind, soll er entsprechend § 19 Absatz 5 des Neunten Buches die Teilhabeplanung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernehmen. 5Dies beinhaltet gemäß § 21 des Neunten Buches auch die Durchführung des Verfahrens zur Gesamtplanung nach den §§ 117 bis 122 des Neunten Buches. Bei Hilfen zur Erziehung in einer Tagesgruppe, in Vollzeitpflege, im Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform sollen die Pflegepersonen oder das verantwortliche Einrichtungspersonal und die Eltern zum Wohl des jungen Menschen zusammenarbeiten. Ziel ist es, durch Beratung und Unterstützung die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit zu verbessern, dass sie das Kind oder die oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie nicht zu erreichen, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des jungen Menschen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden (§ 37c Abs. 2 SGB VIII). Bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegeperson sind der Personensorgeberechtigte und das Kind die oder der Jugendliche oder bei Hilfen nach § 41 SGB VIII der junge Volljährige zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen des Leistungsberechtigten ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind (§ 37c Abs. 3 SGB VIII). Pflegepersonen haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung in jeder Phase des Pflegeverhältnisses; dies gilt auch, wenn eine Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 SGB VIII nicht bedarf und in den Fällen, in denen für das Kind oder den Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird (§ 37a SGB VIII). Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob eine dem Wohl des Kindes förderliche Erziehung gewährleistet ist. Die Pflegeeltern haben eine Informationspflicht über wichtige Ereignisse, die das Wohl des Kindes oder Jugendlichen betreffen, gegenüber dem Jugendamt (§ 37b Abs. 3 SGB VIII). Das Jugendamt ist verpflichtet sicherzustellen, dass während der Dauer des Pflegeverhältnisses ein Konzept zur Sicherung der Rechte des Kindes oder des Jugendlichen und zum Schutz vor Gewalt angewandt wird (§ 37b Abs. 1 SGB VIII). Zudem müssen mit der Pflegefamilie die Aspekte des Schutzkonzepts und deren Umsetzung besprochen und für ihre Situation angepasst werden. Die Pflegeeltern und das Kind oder die oder der Jugendliche sind eingehend zu beraten und zu beteiligen. Darüber hinaus muss das Kind oder die oder der Jugendliche während des Pflegeverhältnisses Beschwerdemöglichkeiten in persönlichen Angelegenheiten haben und hierüber informiert werden (§ 37b Abs. 2 SGB VIII). § 36b SGB VIII Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
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