JaS Handbuch

VI. Anhang/Extras 192 JaS-Handbuch Die Schülerinnen und Schüler sind in der Pflichtschule grundsätzlich in die Jahrgangsstufe einzuweisen, in die Schulpflichtige gleichen Alters, die seit Beginn ihrer Schulpflicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben, regelmäßig eingestuft sind. 4Die Schülerinnen und Schüler, die wegen ihres allgemein mangelnden Bildungsstands dem Unterricht ihrer Jahrgangsstufe nicht folgen können, können bis zu zwei Jahrgangsstufen tiefer eingestuft werden; eine Verlängerung der Schulpflicht findet hierdurch nicht statt. 5Ein Schulpflichtiger, der dem Unterricht wegen mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache nicht folgen kann, ist, soweit organisatorisch und finanziell möglich, besonderen Klassen oder Unterrichtsgruppen zuzuweisen. 6Schulpflichtige, die nach dem Asylgesetz verpflichtet sind, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung im Sinn des § 30a AsylG zu wohnen, werden zur Erfüllung der Schulpflicht besonderen dort eingerichteten Klassen und Unterrichtsgruppen zugewiesen. 7Art. 44 bleibt unberührt. VI.3.1.6 Freiwilliger Besuch der Mittelschule (Art. 38 BayEUG) Art. 38 Freiwilliger Besuch der Mittelschule 1Ein Schulpflichtiger, der nach neun oder zehn Schulbesuchsjahren den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule nicht erreicht hat, darf in unmittelbarem Anschluss daran auf Antrag seiner Erziehungsberechtigten in seinem zehnten oder elften Schulbesuchsjahr die Mittelschule besuchen; in besonderen Ausnahmefällen kann die zuständige Schule auch den weiteren Besuch in einem zwölften Schuljahr genehmigen. 2Die Aufnahme kann insbesondere abgelehnt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers die Sicherheit oder die Ordnung des Schulbetriebs oder die Verwirklichung der Bildungsziele der Schule erheblich gefährdet ist. 3Die Zeit, die eine Schülerin oder ein Schüler die Mittelschule freiwillig nach Satz 1 besucht, wird auf die Dauer der Berufsschulpflicht angerechnet; Art. 39 Abs. 2 bleibt unberührt. 4Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die Mittlere-Reife-Klassen besuchen. VI.3.1.7 Berufsschulpflicht (Art. 39 BayEUG) Art. 39 Berufsschulpflicht (1) N ach dem Ende der Vollzeitschulpflicht wird die Schulpflicht durch den Besuch der Berufsschule erfüllt, soweit keine andere in Art. 36 genannte Schule besucht wird. (2) 1Wer in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung steht, ist bis zum Ende des Schuljahres berufsschulpflichtig, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird; davon ausgenommen sind Auszubildende mit Hochschulzugangsberechtigung. 2Die Berufsschulpflicht endet mit dem Abschluss einer staatlich anerkannten Berufsausbildung. 3Die Berufsschulpflicht nach Satz 1 schließt die Verpflichtung zum Besuch des Berufsgrundschuljahres ein, wenn es für den gewählten Ausbildungsberuf nach Art. 11 Abs. 4 eingeführt ist. (3) 1Vom Besuch der Berufsschule befreit ist, wer 1. in den Vorbereitungsdienst nach Art. 26 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Art. 35 Abs. 2 LlbG oder §§ 11, 12 der Bundeslaufbahnverordnung oder einen entsprechenden Vorbereitungsdienst nach dem Laufbahnrecht eines anderen Dienstherrn eingestellt wurde, 2. d er Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Bayerischen Bereitschaftspolizei angehört, 3. e in freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableistet, 4. ein Berufsvorbereitungsjahr, das Berufsgrundschuljahr, ein Vollzeitjahr an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder einen einjährigen Vollzeitlehrgang, der der Berufsvorbereitung dient, mit Erfolg besucht hat, 5. d en mittleren Schulabschluss erreicht hat, 6. v on der Berufsschule nach Art. 86 Abs. 3 Nr. 4 Halbsatz 2 entlassen ist. 2Absatz 2 bleibt unberührt. (4) 1Berufsschulpflichtige ohne Ausbildungsverhältnis können allgemein oder im Einzelfall vom Besuch der Berufsschule befreit werden 1. bei einem Besuch von Vollzeitlehrgängen, die der Vorbereitung auf staatlich geregelte schulische Abschlussprüfungen dienen, 2. n ach elf Schulbesuchsjahren, wenn ein Beschäftigungsverhältnis besteht, 3. b ei Vorliegen eines Härtefalls. 2Absatz 2 bleibt unberührt.

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