II. Die beiden kooperierenden Systeme JaS-Handbuch 19 Der Auftrag der Jugendhilfe ist es viel mehr, ihre Methoden, Angebote und Hilfen in einem stetigen Prozess zu überprüfen und den neuen Gegebenheiten anzupassen. Fragestellungen zu den genderspezifisch unterschiedlichen Lebenssituationen, Lebenserfahrungen und -problemen finden dabei Berücksichtigung und sollen dabei helfen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung und die Gleichstellung zu fördern. II.1.2.3 Präventive Ausrichtung Die Ansätze und die Ausrichtung der Jugendhilfe widmen sich verstärkt der Prävention und fokussieren sich dabei auf den Kinderschutz. Um Fehlentwicklungen vorzubeugen oder eben diese zu vermeiden, bedient sie sich unterschiedlicher Arbeitsansätze und Hilfeangebote, um mit ihnen positive und verlässliche Verhältnisse für das Aufwachsen der jungen Menschen und deren Familien gewährleisten zu können. Dabei setzt die Jugendhilfe auf allgemeinpräventive Maßnahmen. Beispiele dafür sind die Angebote im Bereich der Frühen Hilfen, der Jugendarbeit, die Förderung der Erziehung in der Familie, die Förderung von Kindern in Tagesstätten und der erzieherische Kinder- und Jugendschutz. Besonders wichtige Angebote der selektiven Prävention stellen dabei die Angebote der Koordinierenden Kinderschutzstellen (KoKi – Netzwerk frühe Kindheit), die seit 2009 flächendeckend in Bayern etabliert sind, die Maßnahmen der Jugendsozialarbeit, unter die auch die Jugendsozialarbeit an Schulen und die Arbeitsweltbezogene Jugendsozialarbeit fallen und die Erziehungsberatungsstellen dar. Um Entwicklungsstörungen und Erziehungsdefiziten vorbeugen zu können, setzt die Jugendhilfe dabei auf niedrigschwellige Zugänge für die jeweiligen Zielgruppen. Ziel ist es dabei, die Eigenverantwortung der jungen Menschen und die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu stärken um somit auch einen Anstieg kostenintensiver Einzelfallhilfen vermeiden zu können. II.1.2.4 Fachkräftegebot „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen“. (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Die Ausbildung der Fachkräfte spielt dabei eine tragende Rolle. Auf Fachschul- oder Hochschulebene (Fachakademie, Hochschule, Pädagogische Hochschule und Universität) werden die Fachkräfte der Jugendhilfe grundständig für eine sozialpädagogische bzw. sozialarbeiterische Tätigkeit qualifiziert. Als Fachkräfte definieren Kunkel und Pattar Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Pädagoginnen und Pädagogen der Studienrichtung Sozialpädagogik/Sozialarbeit (vgl. Kunkel & Pattar, 2022, § 72 SGB VIII Rn. 4-9). Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, z.B. in den Erziehungsberatungsstellen oder der Schuldnerberatung, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte bzw. Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. Bei Fallkonstellationen, die ein interdisziplinäres Vorgehen erfordern, sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken (vgl. § 72 SGB VIII). Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeitenden in den Jugendämtern müssen durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt werden. In der Jugendhilfe dürfen gem. § 72a SGB VIII keine Personen beschäftigt und auch nicht vermittelt werden, die rechtskräftig wegen einer in Absatz 1 genannten Straftat, wie z. B. Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 171 des Strafgesetzbuches (StGB), sexuellen Missbrauchs (§§ 174 ff. StGB) oder wegen Misshandlung Schutzbefohlener nach § 225 StGB verurteilt worden sind. Ziel dieser Vorschrift ist es, einschlägig vorbestraften Personen den Zugang zu jungen Menschen, die durch die Jugendhilfe begleitet und/oder betreut werden, zu verwehren, um damit Kindeswohlgefährdungen vorzubeugen. Sichergestellt werden soll dies durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) bei der Einstellung oder Vermittlung und anschließend in regelmäßigen Abständen. Diese Vorschrift bezieht sich auch auf neben- und ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen und erfasst alle Träger der freien Jugendhilfe (vgl. § 72a Abs. 2, 4 SGB VIII) sowie Vormundschaftsvereine gem. § 54 SGB VIII. Prävention Pädagogisches Prinzip Fachkräfte Ausschlusskriterien
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