II. Die beiden kooperierenden Systeme JaS-Handbuch 21 Kooperation der Jugendhilfe © Reber, Martin Polzei und Ordnungsbehörden Gewerbeaufsicht Einrichtungen zur Ausbildung von Fachkräften der Weiterbildung und Forschung Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung Bundesagentur für Arbeit Dienste zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen Beratungsstellen Schulen Träger von Sozialleistungen Dienste des Gesundheitswesens Rehabilitationsträger Familien- und Jugendgerichte Kinder- und Jugendhilfe Einrichtungen die auf örtlicher Ebene Familien und den sozialen Zusammenhalt zwischen den Generationen stärken (Mehrgenerationenhäuser) II.1.2.7 Freiwilligkeit und Beteiligung Junge Menschen und deren Familien, also die Adressatinnen und Adressaten der Jugendhilfe, können entscheiden, ob und in welcher Form sie Beratungs- und Unterstützungsangebote annehmen. Zu unterscheiden ist dabei, dass die Anspruchsberechtigten bei allen Leistungen Eltern sind, also nicht die jungen Menschen selbst. Eine Ausnahme stellt dabei die Eingliederungshilfe für seelisch-behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohter Heranwachsender gemäß § 35a SGB VIII dar, denn in diesem Fall sind die jungen Menschen selbst die Anspruchsberechtigten. Werden Hilfen zu Erziehung (HzE) nach den §§ 27 ff. SGB VIII oder Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII gewährt, so schreibt § 36 SGB VIII eine Beratung und Beteiligung der Eltern sowie deren Kinder vor. Bei längerfristig angelegten Hilfen soll die Entscheidung der Hilfeart von mehreren Fachkräften getroffen werden. Grundlegend für die Ausgestaltung der Hilfe ist der Hilfeplan, der gemeinsam mit dem Sozialpädagogischen Fachdienst des Jugendamts, den Eltern und den jungen Menschen erstellt, regelmäßig geprüft und fortgeschrieben wird. Der Hilfeplan ist das Steuerungsinstrument des gesamten Hilfeprozesses. Die Anspruchsberechtigten, also entweder die Eltern oder der junge Mensch selbst, können entsprechend dem Wahlrecht nach § 5 SGB VIII zwischen Einrichtungen, Diensten und Hilfsangeboten verschiedener Jugendhilfeträger wählen, solange dadurch nicht unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen. Die Kosten der Hilfen übernimmt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf Grundlage des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht werden. Dies gilt auch dann, wenn Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch das Jugendgericht zur Inanspruchnahme verpflichtet wurden (§ 36a Abs. 1 SGB VIII). Damit Eltern und deren Kinder die niedrigschwelligen Angebote der Jugendhilfe, wie z.B. die Angebote der Erziehungsberatungsstellen in Anspruch nehmen können, schließen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) entsprechende Vereinbarungen mit den freien Trägern ab, damit dieser Anspruch gewährleistet ist. Kooperationen Adressatinnen / Adressaten der Jugendhilfe Die Ausnahme Beratung und Beteiligung -konkret Bei der Erarbeitung des Hilfeplans kann das Wissen der JaS-Fachkräfte um die innerfamiliären Prozesse unterstützend sowohl für die Hilfe-Bedarfsfeststellung als auch der Ausgestaltung der Hilfe sein. Sollten die JaS-Fachkräfte zu Beginn der Beratung noch nicht am Hilfeplan beteiligt sein, so können sie den Eltern und/oder den jungen Menschen ihre Unterstützung beim Hilfeplanverfahren anbieten.
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