JaS Handbuch

II. Die beiden kooperierenden Systeme 26 JaS-Handbuch Für die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung kann die verantwortliche Fachkraft des freien Trägers eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend14 hinzuziehen. Die Verortung und die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden, insoweit erfahrenen Fachkraft sind in den Sicherstellungsvereinbarungen zu regeln. II.1.2.11 Anzeigepflicht Jede Bürgerin, jeder Bürger ist gem. § 138 StGB zur Anzeige verpflichtet, wenn sie bzw. er glaubhaft von der Planung oder Begehung bestimmter schwerer Straftaten (z. B. Raub, Totschlag, Menschenhandel) zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg der Straftat noch abgewendet werden kann, erfährt. Diese Anzeigepflicht gilt dementsprechend auch für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe, aber nicht im Rahmen ihrer professionsspezifischen Pflichten, sondern als Bürgerpflicht. Fachkräfte der Jugendhilfe sind darüber hinaus zur Einbindung der Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, wenn sie im Rahmen der Gefährdungseinschätzung gem. § 8a SGB VIII zu der Einschätzung kommen (fachliches Ermessen), dass die Abwendung der Gefährdung jedenfalls auch deren Tätigwerden erfordert.15 II.1.3 Organisationsstrukturen in der Jugendhilfe Für die Umsetzung und den Vollzug der Aufgaben und Leistungen nach dem SGB VIII sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Landkreise und kreisfreien Städte mit ihren Jugendämtern zuständig. Die Jugendhilfelandschaft in Deutschland ist geprägt durch eine Vielfalt an Trägern unterschiedlicher Werteorientierung. Ziel der öffentlichen Jugendhilfe ist es dabei immer gemeinsam mit den freien Trägern zum Wohl der jungen Menschen und deren Familien auf allen Ebenen und vielfältigen Arbeitsfeldern zu kooperieren. Die Struktur der Jugendhilfe (siehe Abb.) gestaltet sich wie folgt: Um den Aufgaben nach dem SGB VIII gerecht zu werden, richten die öffentlichen Träger der Jugendhilfe, also die Landkreise und kreisfreien Städte, ein Jugendamt ein. Struktur der Jugendhilfe © Reber, Martin Träger der öffentlichen Jugendhilfe Landkreis Kreisfreie Stadt Freie Träger der Jugendhilfe Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts Wohlfahrtsverbände Anerkannte gemeinnützige Vereine Kreis- und Stadtjugendringe Jugendverbände Jugendamt Leitung Jugendamt Personal Stimmberechtigte Mitglieder 3/5 Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte Frauen und Männer 2/5 Frauen und Männer auf Vorschlag der anerkannten Träger der freien Jugenhilfe (Jugendverbände, Wohlfahrtsverbände) Beratende Mitglieder Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe Vertreterinnen und Vertreter aus den Bereichen Gerichte, Schulverwaltung, Erziehungsberatung, Polizei, Agentur für Arbeit etc. Jugendamt Verwaltung Jugendhilfeausschuss Kinder- und Jugendhilfeausschuss 14 Eine insoweit erfahrene Fachkraft ist eine Fachkraft, die in der Gefährdungseinschätzung (ggf. für spezifische Ziel- und Altersgruppen) und in der Fachberatung zu Gefährdungsfällen erfahren ist. Für das spezifische Kompetenzprofil können die „Fachlichen Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 23.11.2022“, abrufbar auf der Homepage des ZBFS-Bayerischen Landesjugendamts zu Rate gezogen werden. 15 Vgl. hierzu auch Kap. III.1.10 Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft Trägervielfalt Struktur der Kinder- und Jugendhilfe

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