II. Die beiden kooperierenden Systeme JaS-Handbuch 27 Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss und die Verwaltung des Jugendamts definieren dabei die Aufgaben und Schwerpunkte des Jugendamts. Die Kooperationspartner des Jugendamts sind die freien Träger der Jugendhilfe. Sie unterstützen die Jugendämter bei der Umsetzung der Leistungen und Aufgaben, die durch das SGB VIII definiert werden. Träger der freien Jugendhilfe sind die Kirchen, die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, die Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Caritasverband, Diakonisches Werk, Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Israelitische Kultusgemeinde), Kreis- und Stadtjugendringe oder Jugendverbände (z. B. Pfadfinder, Evangelische Jugend, Bund der katholischen Jugend, Sportjugend, Jugendverbände der Gewerkschaften) sowie andere anerkannte Vereine. Der Jugendhilfeausschuss (JHA) stellt in der Struktur der Jugendhilfe ein bedeutendes Gremium dar. Er befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, der Jugendhilfeplanung und der Förderung der freien Jugendhilfe (vgl. § 71 SGB VIII). Ein Schwerpunkt des JHA ist dabei die Jugendhilfeplanung. Hier gibt er Richtlinien vor (vgl. Kunkel & Pattar, 2022, § 71 SGB VIII Rn. 12-18). Der JHA entscheidet über Grundsatzfragen der Jugendhilfe und Förderungen von Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Die Verwaltung des Jugendamts ist verantwortlich für die laufenden Geschäfte und deren Umsetzung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe. Die durch das SGB VIII begründeten Leistungsverpflichtungen richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also die Landkreise und kreisfreien Städte. Diese tragen auch die Gesamt- und Planungsverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII. Sie müssen für diese die Bedarfe und den Bestand für einen mittelfristigen Zeitraum ermitteln, um notwendige Vorhaben rechtzeitig und ausreichend planen zu können. Sind für die Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe geeignete Einrichtungen und Dienste von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorhanden oder können von diesen rechtzeitig geschaffen werden, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen (vgl. § 4 Abs. 2 SGB VIII) und diese stattdessen an die freien Träger der öffentlichen Jugendhilfe delegieren. Die Rechtsgrundlage der Jugendhilfe ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII). Ergänzt wird das SGB VIII durch die landesrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG). Landkreise und kreisfreie Städte, also die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sind zuständig und verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII. Sie tragen die Gesamtverantwortung für die Kinder- und Jugendhilfe. Präventionsstrategien stehen für die Jugendhilfe im Vordergrund. Um wirksam und nachhaltig mit den jungen Menschen und deren Familien zu arbeiten und sie somit unterstützen zu können, nimmt die Jugendhilfe Partei für deren Belange ein. Die Gewährleistung der Vertraulichkeit ist Bedingung des fachlich qualifizierten Handelns der Fachkräfte der Jugendhilfe. Die Kinder- und Jugendhilfe orientiert sich an der Lebenswelt der jungen Menschen und berücksichtigt in ihrem Handeln auch deren Sozialräume. Sie ist verpflichtet, zur strukturellen Zusammenarbeit auch im Einzelfall mit anderen Stellen und Einrichtungen zu kooperieren. In der Arbeit mit den jungen Menschen und deren Familien bedient sie sich unterschiedlicher Methoden und orientiert sich an den Bedarfen der Hilfesuchenden. Bei Hilfebedarf entscheiden die Eltern, unterstützt durch die Fachkräfte des Jugendamts, welche Unterstützungs- und Beratungsangebote sie wahrnehmen wollen. Das Prinzip der Freiwilligkeit ist dabei vorrangig. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung bzw. bei einer festgestellten Kindeswohlgefährdung ist das Jugendamt die steuernde und zentrale Stelle. Sieht das Jugendamt die Notwendigkeit des Tätigwerdens des Familiengerichts, so hat es dieses anzurufen. Um junge Menschen und deren Familien unterstützen zu können, umfasst das Spektrum der Jugendhilfe Leistungen und Aufgaben, wobei die Leistungen der Jugendhilfe vorrangig von den Trägern der freien Jugendhilfe bedient werden. Die Leistungen der Jugendhilfe beinhalten familienunterstützende, familienergänzende und familienersetzende Hilfen. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Jugendsozialarbeit, die Förderung der Erziehung in der Familie, die Hilfen zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. Auf die Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe wird in einem späteren Kapitel (Kap. VI.2.4) gesondert eingegangen. Jugendhilfeausschuss Jugendamt Subsidiaritätsprinzip Jugendhilfe auf einen Blick Familiengericht Leistungen und Aufgaben
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