JaS Handbuch

II. Die beiden kooperierenden Systeme 28 JaS-Handbuch II.2 Das System Schule „Eine Schule ist ein Ort, an dem Lehrerinnen und Lehrer unterrichten und Schülerinnen und Schüler etwas lernen. Es geht also in erster Linie um die Menschen, die dort zusammen sind, und um das, was sie tun.“ (KLEXIKON, 2022). Und Schule ist inzwischen viel mehr als ein Ort des Lernens, Schule ist ein Raum des Lebens. Da die Gesellschaft in einem permanenten Wandel ist, betrifft dieser natürlich auch das System Schule. Durch zahlreiche neue Angebote der Schule, die sich an den Bedarfen der jungen Menschen, aber auch deren Eltern orientieren, wie z.B. dem offenen und dem gebundenen Ganztag, dem kooperativen Ganztag, der Mittagsbetreuung, Zeit-für-uns-Stunden und vielen anderen, wurde den jungen Menschen die Möglichkeit gegeben, deutlich mehr Zeit an den Schulen zu verbringen als noch vor wenigen Jahren. Dies gilt nicht nur, sondern auch für die Zielgruppe der JaS. Aus diesem Grund musste und hat das System Schule sein Angebotsportfolio den aktuellen Herausforderungen angepasst und somit dazu beigetragen, dass aus dem Lernort Schule der Lebensort Schule wurde. Durch die inzwischen langjährige Kooperation mit der Jugendhilfe und anderen außerschulischen Partnern entwickelt sich Schule immer mehr zum Lebensort, dessen Weiterentwicklung und der weiteren Festigung der Kooperationsstrukturen eine herausragende Bedeutung zu Teil wird. Die Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrag des Systems Schule ist verankert in der Verfassung des Freistaates Bayern. Schulen sollen Wissen und Können vermitteln sowie Herz und Charakter bilden […] (vgl. Art. 1 BayEUG). Die gesetzlichen Grundlagen des bayerischen Schulsystems sind verankert im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG). Der Staat garantiert somit die Verlässlichkeit der Schule, ihre Legitimation und stattet sie mit disziplinarischen Befugnissen aus. Für alle jungen Menschen besteht eine Schulplicht, diese dauert zwölf Jahre. Sie gliedert sich in die Vollzeitschulpflicht (9 Jahre) und die Berufsschulpflicht (3 Jahre) (vgl. Art. 25 BayEUG). Der freiwillige Besuch der Mittelschule oder die Befreiung vom Besuch der Berufsschule können die Dauer verändern. Die Zusammenarbeit mit Jugendämtern und Einrichtungen der Erziehung, Bildung und Betreuung ist dabei im Art. 31 BayEUG festgelegt. Dies bedeutet, dass die Schulen das zuständige Jugendamt unterrichten sollen, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass das Wohl einer Schülerin oder eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist und deshalb Maßnahmen der Jugendhilfe notwendig sind (vgl. Art. 31 BayEUG). Die korrespondierende Norm auf Jugendhilfeseite, also zur strukturellen Zusammenarbeit, findet sich in § 81 SGB VIII. Seit der Novellierung des BayEUG 2003 legt das bayerische Schulsystem einen besonderen Wert auf seine integrativen Bemühungen, es jungen Menschen, die einen individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf haben, zu ermöglichen, an der allgemeinen Schule unterrichtet und gefördert zu werden. Durch die UN-Behindertenrechtskonvention 2009 Artikel 24 wird ein Recht auf Bildung und ein inklusives Schulsystem völkerrechtlich als verbindlich erklärt (vgl. StMUK, 2014). Mit der Änderung des BayEUG zum 01.08.2011 setzt Bayern diesen Anspruch rechtlich um und baut ihn schrittweise für alle Förderschwerpunkte kontinuierlich aus. Durch eine Vielfalt an schulischen Angeboten soll ein echtes Entscheidungsrecht der Eltern gewährleistet werden. Dieses Angebot reicht von unterschiedlichen inklusiven Angeboten an allen Schularten in Bayern bis hin zu den spezialisierten Förderschulen in allen Förderschwerpunkten (vgl. StMUK, 2014). Auch die Integration junger Menschen wurde durch die globale geopolitische Entwicklung ein weiterer bedeutender Aspekt des Systems Schule. Durch alle Schultypen hindurch macht es sich das System Schule zur Aufgabe, jungen Menschen mit Migrationshintergrund den Start in Deutschland durch vielschichtige Angebote zu erleichtern. Zu dieser Aufgabe gehört auch, die interkulturelle Kompetenz aller Schülerinnen und Schüler zu unterstützen und zu fördern (vgl. Art. 2 Satz 1 BayEUG). In den folgenden Kapiteln werden der Auftrag und die gesetzlichen Aufgaben der Schule und deren Organisationsstruktur und Zuständigkeiten erläutert. Was bedeutet die Schulpflicht für die jungen Menschen und deren Eltern? Wie lange ist die Dauer der Schulpflicht? Welche Möglichkeiten hat die Schule, um die Schulpflicht durchzusetzen? Wie ist das bayerische Schulsystem gegliedert und welche unterschiedliche Schultypen gibt es? Auf die speziellen Schnittstellen des Systems Schule, deren Übergänge und die individuellen Herausforderungen im Umgang mit schwierigen oder noch nicht ausbildungsreifen Schülerinnen und Schülern wird in einem späteren Kapitel eingegangen. Was ist Schule? Lebensort Schule Auftrag der Schule -konkret Die Bundesrepublik Deutschland ist ein föderalistischer Staat und der Bereich Bildung liegt in der Hoheit der Bundesländer. Für die JaS-Fachkräfte ist es deshalb von großer Bedeutung, über grundlegendes Wissen des bayerischen Schulsystems zu verfügen. Inklusion Integration

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