II. Die beiden kooperierenden Systeme JaS-Handbuch 29 Unabhängig von der für alle Schultypen geltenden Regelungen zur Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule werden im Rahmen des JaS-Handbuchs nur diejenigen Schultypen genauer beschrieben, an denen der Einsatz von JaS-Fachkräften im Rahmen des staatlichen Förderprogramms möglich ist. II.2.1 Auftrag und gesetzliche Aufgaben der Schule Im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) sind der Auftrag und die gesetzlichen Aufgaben der Schule verankert. Ihre Grundlagen bilden der Art. 1 BayEUG (Bildungs- und Erziehungsauftrag) und der Art. 2 BayEUG (Aufgaben der Schule). In der Verfassung des Freistaats Bayern ist verankert, dass die Schulen den Bildungs- und Erziehungsauftrag verwirklichen müssen. Im Zentrum steht dabei, dass Wissen und Können vermittelt werden sollen und Herz und Charakter gebildet werden. Die jungen Menschen sind im Geist der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinn der Völkerversöhnung zu erziehen. Die Schulen müssen bei der Erfüllung ihres Auftrags auf das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder achten (vgl. Art. 1 BayEUG). Neben dem klar formulierten Auftrag von Bildung und Erziehung werden der Schule im BayEUG verschiedene Aufgaben zugeordnet. Dazu gehört vorrangig die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, aber auch die Unterstützung der jungen Menschen, durch die Schule eigene Fähigkeiten entwickeln zu können. Die Schülerinnen und Schüler sollen zu selbständigem Urteil und eigenverantwortlichem Handeln befähigt werden. In Art. 2 BayEUG werden alle Aufgaben der Schule klar formuliert. Auch die Inklusion benachteiligter Schülerinnen und Schüler, die Achtung anderer Menschen, der freiheitlich-demokratische Rechtsstaat und der Schutz der Natur finden darin Erwähnung. Wird Art. 1 und Art. 2 BayEUG betrachtet, so lässt sich zusammenfassen, dass die zentralen Merkmale der Schule die Bildung und Erziehung sind, insbesondere die Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten, Einstellungen und Werten. In Lehrplänen, Stundentafeln und Richtlinien werden die Unterrichtsinhalte festgelegt. Zum Nachweis des Leistungsstands erbringen die Schülerinnen und Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Fachs schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. Diese werden nach Notenstufen bewertet und die jeweilige Beurteilung berechtigt die Schülerinnen und Schüler dazu, eine bestimmte Schullaufbahn einzuschlagen oder z. B. zum Vorrücken in die nächste Jahrgangsstufe (vgl. Art. 52 BayEUG). Die Kooperation der Schule mit den Eltern der jungen Menschen wird durch das natürliche Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder hervorgehoben. Der staatliche Erziehungsauftrag der Schule ist in seinem Bereich dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordnet. Die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule ist in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen (Lindner, 2020). Beispiele dafür können sein, dass die Schule die Eltern regelmäßig über den Leistungsstand und das Verhalten der Schülerinnen und Schüler informiert. Von Seiten der Eltern könnte dies z. B. die Wahrnehmung der Elternverantwortung sein, indem sie dafür Sorge tragen, dass die jungen Menschen regelmäßig am Unterricht teilnehmen. II.2.2 Zuständigkeiten und Organisationsstrukturen des Systems Schule Im Grundgesetz (GG) ist festgelegt, dass das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht (vgl. Art. 7 GG). Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist gemäß Art. 30 GG Sache der Länder, soweit das GG keine andere Regelung trifft oder zulässt. Dies gilt eben auch für den Bereich der Schule und somit liegt die Zuständigkeit für diese im Bereich der jeweiligen Bundesländer. Dies erklärt z. B. auch die unterschiedliche Ausgestaltung der Lehrpläne auf Landesebene und die Qualitätsunterschiede der Schulausbildung der einzelnen Bundesländer. Die Verfassung des Freistaates Bayern (Art. 128 bis Art. 140 BayVerf) und das BayEUG stellen das Regelwerk für das bayerische Schulsystem. Dies beinhaltet die Planung und Ordnung des Unterrichtswesens, die Förderung und Beratung der Schulen und die Aufsicht über die inneren und äußeren Schulverhältnisse sowie über die Schulleitung und das pädagogische Personal. Federführend verantwortlich ist dabei die Schulaufsichtsbehörde (vgl. Art. 111 BayEUG). Ihr obliegt auch die Förderung der Zusammenarbeit der Schulen mit den Jugendämtern und den Trägern der freien Jugendhilfe sowie anderen Trägern und Einrichtungen der außerschulischen Erziehung und Bildung bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben (vgl. Art. 111 BayEUG). Bildungs- und Erziehungsauftrag Aufgaben der Schule Zuständigkeiten Bayerische Verfassung
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