II. Die beiden kooperierenden Systeme 32 JaS-Handbuch sie elf Jahre die Schule besucht haben und in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Begeben sich diese jungen Menschen aber im Anschluss oder später in eine Berufsausbildung, gilt auch für sie wieder die Berufsschulpflicht. Schulpflicht © Reber, Martin Schulpflicht erfüllt Mindestens 9-jähriger Schulbesuch einer allgemeinbildenden Schule Nach erfolgreichem Besuch des BVJ ist die Befreiung von der Berufsschulpflicht möglich (aber keine Erfüllung der Berufsschulpflicht). Nach erfolgreichem einjährigen Besuch einer berufsbildenden Vollzeitschule (BGJ und BFS) ist die Berufsschulpflicht erfüllt. Bei nicht Hochschulzugangsberechtigten endet die Schulpflicht mit dem Schuljahr, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wird. Nach 12 Jahren an allgemeinbildenden Schulen (auch durch Klassenwiederholung) ist die Schulpflicht erfüllt (ausgenommen Art. 38 BayEUG). Die Schulpflicht wird erfüllt, wenn eine ausbildende Jugendhilfeeinrichtung oder eine Jugendwerkstatt mit integriertem Berufsschulunterricht oder die Berufsschule begleitend besucht wird. Ausbildung und Teilzeitberufsschule II.2.3.3 Durchsetzung der Schulpflicht Bleiben junge Menschen dem Unterricht oder Schulveranstaltungen, obwohl sie der Schulpflicht unterliegen, ohne triftige Gründe fern, so haben sie von Seiten der Schule mit Sanktionen zu rechnen. Diese können sowohl an die Eltern adressiert sein, wenn sie z. B. vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen obliegende Anmeldung einer oder eines Schulpflichtigen zum Besuch der Grundschule, der Mittelschule, der Berufsschule oder der Förderschule unterlassen, als auch an Ausbildende, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Berufsschulpflichtige beschäftigen und diese nicht zur Berufsschule anmelden und/oder nicht für den Berufsschulbesuch freistellen und diese somit dem Unterricht fernbleiben. In diesen Fällen begehen die Eltern oder die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbußen belegt werden kann (vgl. Art. 119 BayEUG). Diese Form der Sanktion kann auch gegen Schülerinnen und Schüler verhängt werden, wenn sie über 14 Jahre alt sind. Zahlt der junge Mensch in diesem Fall das ihm auferlegte Bußgeld nicht innerhalb einer festgesetzten Frist, so kann das Jugendgericht eingeschaltet werden. Dieses kann dem jungen Menschen auferlegen, dass er Arbeitsleistungen statt der Geldbuße erbringen muss. Kommt er dieser Anordnung nicht nach und zahlt auch die Geldbuße nicht, so kann ein Jugendarrest von höchstens einer Woche gegen ihn verhängt werden. Nach Vollstreckung des Jugendarrests hat das Jugendgericht die Möglichkeit, die Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt zu erklären. Schülerinnen und Schüler, die ohne triftigen Grund dem Unterricht oder einer verbindlichen Schulveranstaltung fernbleiben, obwohl sie der Schulpflicht unterliegen, können auf Antrag der Schulleitung zwangsweise dem Unterricht zugeführt werden. Dieser Antrag muss bei der Kreisverwaltungsbehörde gestellt werden (vgl. Art. 118 BayEUG). Die Verwaltungs- oder Polizeibehörde ist dabei für die Umsetzung des Schulzwangs zuständig. -konkret Sind junge Menschen aufgrund von Schulabsentismus bei der JaS in der Einzelfallarbeit und der Beratung, ist es für die JaS-Fachkräfte von Bedeutung, gerade in diesem Feld rechtliche Sicherheit zu besitzen, um die jungen Menschen und deren Eltern bestmöglich beraten zu können. Gut zu wissen: Ordnungswidrigkeiten sind rechtswidrige und verwerfliche Handlungen ohne kriminellen Gehalt, die gegen die Vorschriften eines Gesetzes verstoßen und die Ahndung mit einer Geldbuße zulassen (vgl. § 1 OWIG). Gegen einen Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden.
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