III. Die Tätigkeit als JaS-Fachkraft – die Praxis JaS-Handbuch 69 III.1.10 Mitwirkung der JaS am Schutzauftrag gem. § 8a SGB VIII Die JaS-Fachkraft, die im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe Leistungen erbringt, hat bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung mitzuwirken.19 Für die Umsetzung des Schutzauftrags ist § 8a SGB VIII einschlägig. In § 8a Abs. 1 – 3 SGB VIII werden die Verfahrensstandards beschrieben, die greifen, wenn Fachkräften des Jugendamtes gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt werden.20 In § 8a Abs. 4 SGB VIII werden die Anforderungen an das Vorgehen von Fachkräften freier Träger formuliert, wenn diese gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahrnehmen.21 Die Einhaltung der Verfahrensstandards ist vom Jugendamt mittels Vereinbarungen mit dem jeweiligen Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe abzusichern. Die konkrete Ausgestaltung der Mitwirkung der JaS am Schutzauftrag hängt somit u. a. davon ab, unter welcher Trägerschaft die JaS-Fachkraft agiert. In beiden Konstellationen der JaS-Trägerschaft muss die Schnittstelle zwischen JaS und dem ASD für die gemeinsame Bearbeitung von Fällen möglicher Kindeswohlgefährdungen geklärt sein. Dabei ist die Leitung des Anstellungsträgers (oder die für JaS zuständige Leitung) für ein abgestimmtes und dokumentiertes Verfahren (Dienstanweisung) verantwortlich, das für die JaS-Fachkraft vor Ort als Handlungsleitfaden auch Sicherheit im Vorgehen gibt. Es muss für die JaS-Fachkraft zu jedem Zeitpunkt im Verfahren klar sein, wann wer hinzuzuziehen und zu informieren ist. Grundsätzlich muss jede JaS-Fachkraft für ihre Aufgaben im Kinderschutz über folgende Kompetenzen verfügen: (Gewichtige) Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung erkennen können, bei Erziehungsberechtigen und Kind bzw. der/dem Jugendlichen sensibel, verständlich, nachvollziehbar, wahrnehmbar und gleichzeitig klar Hinweise auf eine potenzielle Kindeswohlgefährdung ansprechen können, an einer fachkollegialen Beratung zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung mitwirken bzw. mit beratender Unterstützung einer im Kinderschutz erfahrenen Fachkraft die Gefährdung einschätzen können und bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von erforderlichen und geeigneten Hilfen hinwirken können. Ist die JaS-Fachkraft beim Jugendamt angestellt, ist sie „das Jugendamt“. Daher ist für das Verfahren, wenn ihr (gewichtige) Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt werden, § 8a Abs. 1 – 3 SGB VIII ausschlaggebend. Das bedeutet, dass die JaS-Fachkraft alle relevanten Daten zu den wahrgenommenen (gewichtigen) Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung an die im Jugendamt für die Gefährdungseinschätzung verantwortliche Organisationseinheit übermitteln muss. In der Regel ist dies der ASD im Jugendamt. Die Aufgabe der Fachkraft des ASD, die für die betroffene Familie zuständig ist, ist es zusammen mit mindestens einer weiteren Fachkraft und ggf. unter Mitwirkung der JaS-Fachkraft die Einschätzung der Gefährdung vorzunehmen und alle weiteren erforderlichen Schritte einzuleiten (vgl. § 8a Abs. 1 – 3 SGB VIII und Kapitel II.1.2.10 Standards bei der Umsetzung des Schutzauftrags). Wenn die JaS-Fachkraft beim Jugendamt angestellt ist, sollte eine jugendamtsinterne Verfahrensregelung festlegen, bis zu welchem Punkt die JaS-Fachkraft bei (gewichtigen) Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung für die Klärung des Sachverhalts verantwortlich ist, wann sie ihre Leitung über die Hinweise informieren und ab wann die Fallverantwortung auf die im ASD für die Familie zuständige Fachkraft übergehen muss. Letzteres ist i. d. R. spätestens bei der abschließenden Beurteilung, ob eine konkrete Gefährdungssituation gegeben ist, der Fall. Gleichzeitig wird die JaS-Fachkraft des Jugendamts meist den vorausgehenden Abklärungsprozess, inwiefern (gewichtige) Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, im Rahmen der beratenden Einzelfallhilfe durchführen. Auslöser für den Klärungsprozess könnte beispielsweise sein, dass sich ein Kind, dessen Freundinnen bzw. Freunde oder (ein) Eltern(teil) persönlich mit entsprechenden Andeutungen an die JaS-Fachkraft wendet und die JaS-Fachkraft diese auf ernstzunehmende Hinweise prüft. 19 Vgl. BayMBl. Nr. 265 Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen – JaS vom 25. März 2021 1.2.6.2 c) 20 Vgl. Kapitel I. Empfehlungen für Jugendämter zur Umsetzung des Schutzauftrags im unmittelbar eigenen Verantwortungsbereich gem. § 8a Abs. 1 – 3 und 6 SGB VIII in: Fachliche Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII. 21 Vgl. Kapitel II. Empfehlungen zu Vereinbarungen zwischen Jugendamt und Trägern zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 8a Abs. 4 SGB VIII in: Fachliche Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII. Verfahren für -Fachkräfte deren Anstellungsträger das Jugendamt ist
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