JaS Handbuch

III. Die Tätigkeit als JaS-Fachkraft – die Praxis JaS-Handbuch 71 Sobald dem zuständigen ASD im Jugendamt die gewichtigen Anhaltspunkte für eine (mögliche) Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen bekannt sind, übernimmt dieser die Fallverantwortung, -steuerung und die Entscheidung über alle weiteren zu treffenden Schritte und Maßnahmen (vgl. Kapitel II.1.2.10 Standards bei der Umsetzung des Schutzauftrags). Die JaS-Fachkraft kann, wenn erforderlich, an der Gefährdungseinschätzung des ASD beteiligt werden und ggf. bei weiteren Maßnahmen, wie beispielsweise bei der Umsetzung von Schutzplänen, miteinbezogen werden. Wird der ASD im Jugendamt von der JaS-Fachkraft eines Trägers der freien Kinder- und Jugendhilfe25 über eine (potentielle) Kindeswohlgefährdung unterrichtet, muss ihr dieser zeitnah rückmelden, ob er die gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder der bzw. des Jugendlichen bestätigt sieht und ob es mit Schutzmaßnahmen tätig geworden ist und noch tätig ist (§ 4 Abs. 4 KKG).26 Grundsätzlich gilt, dass die Erfüllung des Schutzauftrags nur gelingt, wenn die Verfahrensabläufe und die fachlichen Standards von allen beteiligten Akteurinnen und Akteuren wiederkehrend dahingehend kritisch geprüft werden, ob sie im eigenen Aufgabenbereich sowie an den Schnittstellen eine in sich geschlossene Reaktionskette mit den wesentlichen Elementen „Erkennen“, „Bewerten“, „Entscheiden“, „Handeln“ und „Überprüfen“ gewährleisten. Je nach Anstellungsträger der JaS-Fachkräfte müssen daher die verbindlichen Verfahrensstandards inklusive der Dokumentationspflicht27 in den entsprechenden Dienstanweisungen, Arbeitshandbüchern und/oder Prozessbeschreibungen hinterlegt sein.28 Gleichermaßen sollten zwischen dem ASD im Jugendamt und der JaS die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Abläufe an den Schnittstellen dezidiert vereinbart und schriftlich fixiert sein, wie beispielsweise:  welche Instrumente der JaS-Fachkraft für die Erfassung der (gewichtigen) Anhaltspunkte und ggf. für die Gefährdungseinschätzung zur Verfügung stehen,  bei welchen Hilfen die JaS-Fachkraft in eigener Zuständigkeit auf eine Inanspruchnahme hinwirken kann,  ab welcher „Schwelle“ im Abklärungsprozess die Unterrichtung des Allgemeinen Sozialen Dienstes erfolgen muss bzw. ab wann die Fallverantwortung und -steuerung an die Fachkraft im ASD „übergeht“,  was die Mitteilung der JaS-Fachkraft an den Sozialen Dienst im Jugendamt enthalten muss und in welcher Form sie genau erfolgen soll (ggf. vorab telefonisch, nachgehend schriftlich per festgelegtem Formular) etc. Bei den einzelfallunabhängigen Abstimmungen und Vereinbarungen zwischen dem Jugendamt und der JaS sind außerdem die Handlungs- und Mitteilungspflichten der Schule im Verdachtsfall auf Kindeswohlgefährdung mitzudenken und zu thematisieren (§ 4 Abs. 2 KKG). Damit transparent wird, welche Akteurin bzw. welcher Akteur welche Verantwortlichkeiten hat, wenn sie bzw. er mit Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung konfrontiert wird, wird empfohlen, dass die Jugendamtsleitung die Verfahrensfragen des Kinderschutzes zusammen mit der JaS-Leitung und den Schulleitungen, gegebenenfalls auch mit den JaS-Fachkräften und dem Lehrerkollegium erörtert und die Abläufe aufeinander abstimmt. Grundsätzlich ist es Aufgabe des örtlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe, die verbindliche Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger und Institutionen im Kinderschutz als Netzwerk zu organisieren (§ 3 KKG). 25 Voraussetzung für diese Verpflichtung zur Rückmeldung ist, dass die JaS-Fachkraft zum Kreis der staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen gehört (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 6 KKG). 26 Die Verpflichtung des Jugendamtes zur Rückmeldung an die mitteilenden Personen bezieht sich auf alle Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger, die in § 4 Abs. 1 KKG genannt werden. D. h., auch wenn beispielsweise Lehrkräfte das Jugendamt über eine mutmaßliche Kindeswohlgefährdung einer Schülerin bzw. eines Schülers unterrichten, besteht für das Jugendamt diese Pflicht zur Rückmeldung. 27 Für die Qualitätsstandards zur Dokumentation bei Verdachtsfällen von Kindeswohlgefährdung für Fachkräfte des Jugendamts siehe: Fachliche Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII, S. 46 und S. 67. 28 Vgl. hierzu das Kap. II.1.2.10 Standards bei der Umsetzung des Schutzauftrags. Übernahme der Fallverantwortung durch den ASD Rückmeldung des Jugendamtes über das Ergebnis seiner Gefährdungseinschätzung Gelingensfaktoren für die Erfüllung des Schutzauftrags Festlegung der Verfahrensabläufe in Dienstanweisungen, Arbeitshandbüchern etc. Abstimmung zwischen JA – – Schule zum Vorgehen bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte

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