III. Die Tätigkeit als JaS-Fachkraft – die Praxis 72 JaS-Handbuch Es ist naheliegend, dass die Umsetzung der Vereinbarungen in das Praxishandeln vor Ort maßgeblich mit Fortbildungen und/oder mit gemeinsamen Fachtagen zum Thema Kinderschutz unterstützt werden kann. Exkurs zur Schule als Akteur im Kinderschutz: Die Schulen werden als Akteur im Kinderschutz insbesondere über den Art. 31 Satz 2 BayEUG adressiert. „Sie sollen das zuständige Jugendamt unterrichten, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass das Wohl einer Schülerin oder eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist und deshalb Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe notwendig sind.“29 Diese Mitteilung der Schule an das Jugendamt erfolgt in der Regel durch die Schulleitung, die die Schule gemäß Art. 57 BayEUG nach außen vertritt. Wenn Lehrkräften im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt werden, sollen sie gemäß § 4 Abs. 1 KKG mit dem Kind oder der bzw. dem Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder der bzw. des Jugendlichen nicht infrage gestellt wird. Die Lehrkräfte haben zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Jugendamt einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (§ 8b SGB VIII). Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sollen sie diese pseudonymisieren (§ 4 Abs. 2 KKG). Wenn nach Einschätzung der Lehrkräfte die Abwendung der Gefährdung ausscheidet oder eine Erörterung der Situation mit den Erziehungsberechtigten und das Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen erfolglos erscheint, muss das Jugendamt informiert werden, sofern ein Tätigwerden des Jugendamts notwendig erscheint (Art. 31 BayEUG, § 4 Abs. 3 KKG). Auf die Unterrichtung des Jugendamts sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder der bzw. des Jugendlichen infrage gestellt wird (§ 4 Abs. 3 KKG). III.1.11 Die JaS-Fachkraft als insoweit erfahrene Fachkraft Die Aufgabe der insoweit erfahrenen Fachkraft ist es, je nach Kontext und Einsatzgebiet: Fachkräfte von freien Trägern der Jugendhilfe (§ 8a Abs. 4 SGB VIII), Kindertagespflegepersonen (§ 8a Abs. 5 SGB VIII), Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen (§ 8b Abs. 1 SGB VIII), Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger, wie beispielsweise Lehrkräften an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen (§ 4 Abs. 2 KKG) sowie Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, die mit Strafverfahren befasst sind (§ 5 Abs. 1 Satz 3 KKG), denen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit (gewichtige) Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt werden, bei der Einschätzung der Kindeswohlgefährdung zu unterstützen. Für Fachkräfte freier Träger und für Kindertagespflegepersonen, die Leistungen der Jugendhilfe erbringen, ist die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft obligatorisch und in den Sicherstellungsvereinbarungen gemäß § 8a Abs. 4 bzw. Abs. 5 SGB VIII festzuschreiben. Für alle anderen Anspruchsgruppen ist die Beratung fakultativ. Der Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft richtet sich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Ansiedelung von insoweit erfahrenen Fachkräften kann beim Jugendamt selbst und/oder – in Absprache mit dem Jugendamt bzw. in Vereinbarungen mit diesem schriftlich festgelegt – bei anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe erfolgen.30 29 In der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Hinweise an die Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes vom 23. September 2014 (KWMBl. S. 207) wird unter Punkt 6.4 die Mitteilungspflicht der Schule an das Jugendamt um Mitteilungen zu Schülerinnen oder Schülern, von denen aufgrund erheblicher Verhaltensauffälligkeiten eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der Mitschülerinnen und Mitschüler bzw. eine Eigengefährdung ausgeht (Schulstörer), erweitert. 30 Für weitere Hinweise zur Organisation der Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft, die beim Jugendamt angesiedelt ist, siehe die Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses am 22.10.2013 zum § 8b Abs. 1 SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Vorgehenspflichten der Schule bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte Die Aufgabe der insoweit erfahrenen Fachkraft
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