III. Die Tätigkeit als JaS-Fachkraft – die Praxis 76 JaS-Handbuch Sozialpädagogische Gruppenarbeit (SGA) in der JaS ist in erster Linie ein niedrigschwelliges Angebot, dass an der Lebenswelt und den individuellen Unterstützungsbedarfen sozial benachteiligter junger Menschen ansetzt. Da die jungen Menschen in der unterrichtsfreien Zeit, dies gilt nicht nur aber auch für benachteiligte junge Menschen, in der Regel gut in ihren Sozialräumen anzutreffen sind und die Sommerferien ein langer Zeitraum für die jungen Menschen sind, um diesen mit sinnvollen und alternativen Freizeitaktivitäten zu überbrücken, bieten sich in dieser Zeit passgenaue Angebote und Projekte für die Zielgruppe der JaS an. Das Zeigen von Präsenz in der unterrichtsfreien Zeit und in den Ferien gibt der JaS die Möglichkeit, sich als verlässliche Ansprechpartnerin präsentieren zu können (vgl. Beck, 2022). Projekte können in dieser Zeit ohne schulischen Druck und Unterrichtstaktung durchgeführt werden und somit ergibt sich die Möglichkeit für die JaS, nicht nur stundenweise, wie während der Unterrichtszeit üblich, sondern auch über mehrere Stunden und Tage hinweg konzentriert gemeinsam mit den jungen Menschen an deren Themen und Problemstellungen zu arbeiten. An dieser Stelle ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der JaS ist, in den Ferien oder der unterrichtsfreien Zeit Aufgaben der Schule, wie z. B. Lerntrainings, Hausaufgabenbetreuung, Präventionsprojekte etc. zu übernehmen. Die Vermittlung von Nachhilfe oder Hausaufgabenbetreuung muss in Zusammenarbeit mit der Lehrkraft und/oder der Beratungslehrkraft, ggf. unter Hinzuziehung des MSD, möglicherweise auch dem Elternbeirat (z.B. Kostenübernahme oder Empfehlung für Förderverein) erfolgen. Gleiches gilt für die Planung und Durchführung von Präventionsprojekten. Bei der Planung von Projekten durch die JaS-Fachkräfte in den Ferien müssen dabei immer die Ressourcen vor Ort miteinbezogen werden. Die JaS darf weder ein Konkurrenzangebot zu den Jugendhäusern und anderen Anbietern der offenen Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII sein, noch die Aufgaben der Ferienbetreuung der Stadt- und Kreisjugendringe oder anderer Anbieter übernehmen. Projekte aber, die ihren Fokus ausschließlich auf die Zielgruppe der JaS richten, um Benachteiligungen auszugleichen, sollen und müssen von den JaS-Fachkräften auch in der unterrichtsfreien Zeit geplant, durchgeführt und reflektiert werden. Sofern die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO erfüllt und die Einwilligung in die Datenverarbeitung erteilt wurde, dokumentieren die JaS-Fachkräfte personenbezogene Daten schriftlich in einer Falldokumentation. Hierbei sind die jeweiligen Standards des Arbeitgebers der JaS-Fachkraft zu beachten. Im Verlauf des Schuljahres erheben die JaS-Fachkräfte Daten zu ihren Einzelfällen, den Kurzzeitberatungen aber auch zu ihrer Statistik für die Verwendungsnachweise. Anzumerken ist hierbei, dass solange die Beratung noch nicht in eine Einzelfallhilfe gemündet ist, sich die JaS-Fachkraft handschriftliche Notizen machen darf. Nach Beendigung einer Einzelfallhilfe müssen die erhobenen Daten gelöscht werden, es sei denn, es wurde mit den zu Beratenden eine anderslautende Vereinbarung getroffen. Gleiches gilt für die schriftlichen Notizen in der Kurzzeitberatung. Eine umfängliche Dokumentation muss kontinuierlich geführt und gepflegt werden. Gerade die Aktenpflege gestaltet sich im laufenden Schulbetrieb oftmals schwierig, da die Falldichte im Laufe des Schuljahres in der Regel kontinuierlich zunimmt und somit für die Fortführung der Akten wenig Zeit bleibt. Aus diesem Grund können die JaS-Fachkräfte neben der täglichen Dokumentation ihrer Fälle ihre Falldokumentation in der unterrichtsfreien Zeit, vor allem aber in den Ferien pflegen und überprüfen. Dazu gehört auch die Prüfung, welche Daten vernichtet werden müssen und welche nicht. In der Regel kann eine Bürowoche in den Ferien als Richtwert angesehen werden. Aufgrund der sich stetig verändernden Beratungsanlässe und -themen, mit denen die JaS-Fachkräfte konfrontiert werden, ist eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung nötig. Dies gilt besonders zu Beginn der Tätigkeit als JaS-Fachkraft (Basiswissen JaS) aber auch bei den erfahrenen JaS-Fachkräften, zur Vertiefung von Fachwissen und zur Erweiterung der methodischen Handlungskompetenzen (vgl. 1.2.6.1 c) cc) aaa) und bbb) JaS-Richtlinie). Das ZBFS-BLJA bietet auch Termine in den Ferienzeiten an, um dem Alltag der Tätigkeit an der Schule gerecht zu werden und diesen bei Bedarf nach Möglichkeit zu entzerren. Die Urlaubstage in der JaS sind grundsätzlich in der Ferienzeit und an unterrichtsfreien Tagen einzubringen. Gleiches gilt für den Abbau angeordneter Überstunden und/oder Mehrarbeit. Projektarbeit mit der Zielgruppe Passgenaue Projekte für die Zielgruppe Negativabgrenzung Dokumentation Fort- und Weiterbildung Urlaub/ Überstunden
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