JaS Handbuch

III. Die Tätigkeit als JaS-Fachkraft – die Praxis JaS-Handbuch 77 III.2 Datenschutz und Schweigepflicht in der JaS Der vertrauensvolle Umgang der Sozialpädagoginnen und der Sozialpädagogen mit der Zielgruppe ist der Grundpfeiler der Sozialen Arbeit. Erst durch Verschwiegenheit und transparentes Handeln wird wirksames und nachhaltiges Arbeiten in der Sozialen Arbeit möglich. Junge Menschen und deren Eltern werden nur offen über bestimmte Probleme, Sorgen und Nöte sprechen, wenn sie wissen, welche Aufgaben und Rollen ihr Gegenüber hat, ihnen Verschwiegenheit zugesagt wird und sie im Falle einer Weitergabe ihrer Daten hierüber vorher informiert und um ihr Einverständnis gebeten werden. Somit ist die Verpflichtung zur Verschwiegenheit also keine Begrenzung fachlich-qualifizierten Handelns, sondern deren Voraussetzung. § 203 StGB regelt für bestimmte Berufsgruppen (sog. Berufsgeheimnisträger), dass anvertraute Geheimnisse nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden dürfen. Nach § 203 Abs. 1 Nr. 2 und 6 StGB zählen sowohl staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter als auch Schulpsychologinnen und Schulpsychologen zu den Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Dies prägt deren Berufsethos und macht die Verschwiegenheitspflicht zum integralen Bestandteil beider Berufsgruppen. Hierbei ist es ohne Belang, ob die Angehörigen der entsprechenden Berufsgruppen bei einem öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) oder einem freien Träger der Jugendhilfe angestellt sind. Sie sind aber nur dann schweigepflichtig, wenn ihnen gerade in dieser beruflichen Eigenschaft ein Geheimnis anvertraut worden ist (vgl. Wiesner/Wapler, 6. Auflage 2022, Anh. 4.4 Rn. 6, 18). Dies setzt voraus, dass die oder der Anvertrauende diese berufliche Qualifikation kennt. Davon ist bei JaS-Fachkräften stets auszugehen, da die jungen Menschen sowie ihre Eltern über das Profil von JaS sowie über die Qualifikation der JaS-Fachkraft zu informieren sind. JaS-Fachkräfte, die beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe angestellt sind, haben zudem als Amtsträgerin/Amtsträger eine Verschwiegenheitspflicht (§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB). Amtsträgerin/Amtsträger ist jede im öffentlichen Dienst stehende Person (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die Schweigepflicht wird dann verletzt, wenn ein anvertrautes Geheimnis unbefugt offenbart wird. Eine unbefugte Offenbarung eines Geheimnisses liegt vor, wenn keine Offenbarungsbefugnis besteht. Eine Befugnis zur Offenbarung eines fremden Geheimnisses kann sich ergeben aus einer Einwilligung (sog. Schweigepflichtentbindung), gesetzlichen Mitteilungspflichten oder -befugnissen, dem rechtfertigenden Notstand oder dem Elternrecht (vgl. Wiesner/Wapler, 6. Auflage 2022, Anh. 4.4, Rn. 23, 26). Die Einwilligung muss hierbei von der Person erteilt werden, die das Geheimnis anvertraut hat. Da sie eine tatsächliche Handlung darstellt, ist keine Geschäftsfähigkeit erforderlich. Minderjährige können folglich wirksam einwilligen, wenn sie die dafür notwendige Einsicht haben. Eine feste Altersgrenze gibt es für die Einwilligungsfähigkeit nicht, d. h. es kommt auf den Einzelfall an (Wiesner/Wapler, 6. Auflage 2022, Anh. 4.4 Rn. 29). Eine Einwilligung ist nur dann wirksam erteilt, wenn die einwilligende Person über die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung aufgeklärt wurde, d. h. weiß, worauf sich die Schweigepflichtentbindung bezieht. Dies bedeutet für die JaS-Fachkräfte, dass sie die zu Beratenden, dazu gehören auch die Personensorgeberechtigten, altersadäquat und entsprechend ihrer Einsichtsfähigkeit, unmissverständlich und so konkret wie möglich darüber informieren:  zu welchem Zweck die Daten erhoben und/ oder zu welchem Zweck sie übermittelt werden sollen,  welche Daten erhoben und/oder übermittelt werden sollen,  wer die Daten erhalten soll und/oder bei wem sie erhoben werden sollen, und dass  die Einwilligung widerrufen werden kann. Auch wenn die Einwilligung an keine Form gebunden ist, sollte sie grundsätzlich schriftlich erteilt werden, vor allem in Fallkonstellationen bei denen die Weitergabe von Informationen von besonderer Tragweite ist. Schweigepflicht Amtsträger Unbefugte Offenbarung Befugte Offenbarung Einwilligung/ Schweigepflichtentbindung -konkret Schweigepflichtentbindung: Grundsätzlich bedarf diese keiner bestimmten Form. Sie muss aber entsprechend der unterschiedlichen Situationen gewählt werden. Eine mündliche Erteilung sollte in der Akte dokumentiert werden.

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