JaS Handbuch

III. Die Tätigkeit als JaS-Fachkraft – die Praxis 78 JaS-Handbuch Ferner empfiehlt es sich, sowohl die Einwilligung des jungen Menschen als auch die der Personensorgeberechtigten einzuholen. Im Beratungsprozess mit dem jungen Menschen ist die JaS-Fachkraft gegenüber den Personensorgeberechtigten aufgrund deren vorrangigen Erziehungsrechts (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) grundsätzlich zur Offenbarung von Daten verpflichtet, d. h. die Schweigepflicht wird durch das Elternrecht begrenzt. Die JaS-Fachkraft ist jedoch zur Verschwiegenheit verpflichtet, solange durch die Offenbarung der Beratungszweck vereitelt würde (vgl. § 8 Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Dies ist in der Regel der Fall, wenn der junge Mensch die Beratung nach der Offenbarung nicht weiterführen würde, obwohl ein entsprechender Bedarf besteht (vgl. Wiesner/Wapler, 6. Auflage 2022, § 8 Rn. 45). Pflegeeltern und die Fachkräfte in Einrichtungen der Erziehungshilfe tragen eine große Verantwortung für die Erziehung der ihnen anvertrauten jungen Menschen. Sie sind kraft Gesetzes (§ 1688 BGB) oder ggf. durch zusätzliche Vereinbarungen im Hilfeplan (§ 36 SGB VIII) bevollmächtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und insofern die Personensorgeberechtigten zu vertreten. Diese Vollmacht gilt in der Kommunikation sowohl mit der JaS als auch mit der Schule. Von der strafrechtlich bewehrten Schweigepflicht gem. § 203 StGB ist die Verpflichtung zur Wahrung des (Sozial-) Datenschutzes zu unterscheiden. Beide Bereiche sind jedoch eng miteinander verknüpft. Für die JaS gelten die Datenschutzbestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB), da es sich um eine Leistung der Jugendhilfe handelt. Die einschlägigen Vorschriften sind in den §§ 61 ff. SGB VIII und §§ 67 ff. SGB X zu finden. Zudem sind die Vorschriften der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten, auf die SGB VIII und SGB X verweisen. Für die Schule gelten die Datenschutzbestimmungen des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (vgl. Art. 31 Abs. 1 S. 2, Art. 85 BayEUG) und des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG). Die JaS-Fachkräfte sind verpflichtet, das Sozialgeheimnis gem. § 61 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 35 SGB I zu wahren, d. h. Sozialdaten nicht unbefugt zu verarbeiten. Wird die JaS von einem Träger der freien Jugendhilfe durchgeführt, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) sicherzustellen, dass von diesem der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung ebenso in entsprechender Weise gewährleistet wird (§ 61 Abs. 3 SGB VIII). Das ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt hat zur Sicherstellung des Datenschutzes nach § 61 Abs. 3 SGB VIII eine Mustervereinbarung erarbeitet. Dieser Text für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 53 SGB X) wird den bayerischen Jugendämtern empfohlen, wenn sie freie Träger der Jugendhilfe mit der Erbringung von Jugendhilfeleistungen betrauen. Die folgenden datenschutzrechtlichen Prinzipien bestimmen das Datenschutzrecht: Aufklärung über Art und Umfang der Datenverarbeitung, insbesondere die Datenerhebung, -speicherung und -übermittlung, sind die Grundlagen des Transparenzgebotes. Betroffene sollen möglichst zu jeder Zeit nachvollziehen können, was mit den von ihnen preisgegebenen oder über sie gespeicherten Informationen geschehen soll oder bereits geschehen ist. Die personenbezogenen Daten unterliegen einer Zweckbindung. Erhebungs- und Verwendungszweck sind klar und präzise zu bestimmen. Die Daten müssen dem Zweck angemessen, erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Schweigepflicht und Elternrecht Schweigepflicht gegenüber Pflegeeltern und Heimbetreuern (Sozial-) Datenschutz Transparenzgebot Zweckbindung Datenminimierung

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