JaS Handbuch

III. Die Tätigkeit als JaS-Fachkraft – die Praxis JaS-Handbuch 81 Weiterhin muss die JaS-Fachkraft bei der erstmaligen Erhebung von Daten einmalig mittels eines Formblattes (siehe Musterhinweise zum Datenschutz des ZBFS-Bayerisches Landesjugendamt nach Art. 13 DSGVO) bzw. durch einen Hinweis auf die Homepage des Jugendamtes/JaS-Trägers über die Informationen zum Datenschutz gemäß § 82 SGB X i. V. m. Art. 13 DSGVO informieren. Diese Informationspflichten sind ebenfalls erst bei einer Einzelfallhilfe mit dem jungen Menschen zu erfüllen. Da es sich um eine gesetzliche Pflicht zur Information handelt, müssen die Personensorgeberechtigten bzw. der junge Mensch nicht aktiv zustimmen, sondern lediglich die Möglichkeit erhalten, Kenntnis zu nehmen. Ein Exemplar der Datenschutzhinweise bzw. der Link zum Abruf im Internet sollte daher ausgehändigt bzw. mitgeteilt werden. Die JaS-Fachkraft muss ggf. nachweisen können, dass sie die Informationspflicht erfüllt hat. Dies kann durch einen entsprechenden schriftlichen Vermerk erfolgen. Kinder und Jugendliche haben gemäß § 8 Abs. 3 SGB VIII Anspruch auf Beratung durch Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe, also auch der JaS, ohne dass die Personensorgeberechtigten davon Kenntnis haben bzw. einer Inanspruchnahme der Beratung zustimmen müssen, solange durch die Mitteilung an die Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. Erfolgt keine Information der Personensorgeberechtigten über die Einzelfallhilfe, da dies nach Abwägung der JaS-Fachkraft dem Zweck der Beratung entgegenstünde, treten die datenschutzrechtlichen Anforderungen hinter dem Beratungsanspruch gem. § 8 Abs. 3 SGB VIII zurück. Die JaS-Fachkraft sollte dies entsprechend dokumentieren und im weiteren Verlauf der Beratung nach Möglichkeit darauf hinarbeiten, dass die Personensorgeberechtigten informiert werden und in die Datenverarbeitung einwilligen. Sofern der junge Mensch bereits das 15. Lebensjahr vollendet hat und datenschutzrechtlich einwilligungsfähig ist, muss er selbst in die Datenverarbeitung einwilligen und über die gesetzlichen Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO informiert werden. Die JaS-Fachkraft unterstützt den jungen Menschen dabei, die Informationen zu verstehen und nachzuvollziehen. Die JaS-Fachkraft unterliegt grundsätzlich keiner Verpflichtung zur Aktenführung im Sinne einer umfassenden Dokumentation. Die Verpflichtung zur Aktenführung beruht auf dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG, da nur eine ordnungsgemäße Aktenführung ermöglicht, dass das Verwaltungshandeln einer Rechtskontrolle durch Gerichte zugänglich ist. D. h. im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wird das Handeln der Behörde anhand der entsprechenden Akten überprüft. Die JaS ist jedoch ein niedrigschwelliges, freiwilliges Beratungsangebot, dessen Grundlage ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den beratenen jungen Menschen sowie deren Personensorgeberechtigten darstellt. Den Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe trifft hierbei nur die Rechtspflicht, diese Leistung in geeignetem und erforderlichem Umfang anzubieten (vgl. § 13 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 79 SGB VIII). Junge Menschen haben jedoch keinen Rechtsanspruch auf die Leistung der JaS, d. h. diese kann nicht vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeklagt werden. Demzufolge besteht für die JaS-Fachkräfte keine aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierende Verpflichtung zur Aktenführung. Jedoch erfordert die Fachlichkeit der JaS eine Dokumentation des sozialpädagogischen Beratungsverlaufes. Die sozialpädagogische Falldokumentation stellt die Nachvollziehbarkeit des Handelns der JaS-Fachkraft sicher und dient auch ihrer Absicherung im Hinblick auf kritische Fallverläufe. Zudem kann mit Hilfe der Dokumentation eine Qualitätssicherung hinsichtlich der wirkungsvollen Steuerung und Effizienz des Beratungsverlaufs erreicht werden. Sofern die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO erfüllt und die Einwilligung in die Datenverarbeitung erteilt wurden, kann die JaS-Fachkraft personenbezogene Daten schriftlich in einer Falldokumentation vermerken. Zulässig ist dies auch bei einer Beratung ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten, wenn der junge Mensch noch nicht datenschutzrechtlich einwilligungsfähig ist. Hierbei sind die jeweiligen Standards des Arbeitgebers der JaS-Fachkraft zu beachten. Solange die Beratung noch nicht in eine Einzelfallarbeit gemündet ist, darf sich die JaS-Fachkraft handschriftliche Notizen machen. Nach Beendigung einer Einzelfallhilfe werden die erhobenen Daten gelöscht, es sei denn, es wurde mit den zu Beratenden eine anderslautende Vereinbarung getroffen. JaS-Fachkräfte dürfen personenbezogene Daten an andere Stellen, Behörden bzw. Personen (z. B. andere Fachkräfte, Lehrkraft, Schulleitung, Jobcenter etc.) übermitteln, wenn eine Einwilligung der betroffenen Person (einwilligungsfähiger junger Mensch bzw. Personensorgeberechtigte) vorliegt oder eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 – 75 SGB X i. V. m. §§ 61, 64 SGB VIII die Übermittlung erlaubt (§ 35 Abs. 2 SGB I). Gesetzliche Informationspflichten DGSVO und Beratungsanspruch nach § 8 Abs. 3 SGB VIII Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Aktenführung -konkret Die Dokumentation der Beratung und der Einzelfallhilfe ist ein fester Bestandteil professioneller Sozialer Arbeit und gehört somit zu einem der Standardwerkzeuge der JaS. Übermittlung von Daten an Dritte

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