III. Die Tätigkeit als JaS-Fachkraft – die Praxis JaS-Handbuch 83 Wenn schweigepflichtige JaS-Fachkräfte (Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen bzw. Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen gem. § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB) in einem Strafverfahren als Zeugen vernommen werden, können sie sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 53 StPO berufen. Sind sie als Angestellte oder Beamte im öffentlichen Dienst beschäftigt, benötigen sie für die Aussage vor Gericht jedoch eine Aussagegenehmigung ihres Dienstherrn (§ 54 Abs. 1 StPO). In der Regel entscheidet über die Erteilung einer Aussagegenehmigung die Dienststellenleitung (Landrätin oder Landrat ,Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister). Hierbei ist zu prüfen, ob eine Befugnis zur Übermittlung der entsprechenden Daten nach den Vorschriften des SGB VIII und SGB X besteht. Dies gilt auch für Fachkräfte, die bei kirchlichen Trägern beschäftigt sind. Für JaS-Fachkräfte, die bei einem freien Träger beschäftigt sind, gilt dieser Genehmigungsvorbehalt hingegen nicht. Wenn schweigepflichtige JaS-Fachkräfte (§ 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB) in einem Zivilprozess als Zeuginnen und Zeugen vernommen werden, können sie sich hinsichtlich der Tatsachen, die ihnen im Rahmen des Vertrauensverhältnisses anvertraut worden sind, gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht besteht auch in arbeitsgerichtlichen-, familiengerichtlichen-, sozialgerichtlichen- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 46 Abs. 2 ArbGG, § 29 Abs. 2 FamFG, § 118 Abs. 1 SGG, § 98 VwGO i. V. m. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Geregelt ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten in der Schule durch das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und wird ergänzt durch das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG). Schulen dürfen zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderliche Daten erheben, verarbeiten und nutzen (vgl. Art. 85 BayEUG). Sie sind verpflichtet, die Daten laufend zu aktualisieren und zeitnah sowie plausibel an die zur Datenbearbeitung beauftragte Stelle weiterzuleiten. Die datenschutzrechtliche Gesamtverantwortung liegt beim StMUK (vgl. Art. 85 und 85a BayEUG). Die darüberhinausgehende Weitergabe von Daten und Unterlagen über Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte an außerschulische Stellen ist untersagt, falls nicht ein rechtlicher Anspruch auf die Herausgabe der Daten nachgewiesen wird. Daten, die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen anvertraut werden, unterliegen einem erhöhten Vertrauensschutz, da diese zu den Geheimnisträgern gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB zählen. Näheres regelt die Bekanntmachung des StMUK über die Schulberatung in Bayern vom 29. Oktober 2001 (KWMBl. I S. 454, StAnz. Nr. 47), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 2. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 882) geändert worden ist. Dies bedeutet für die schulpsychologische Beratung, dass die Schulpsychologin bzw. der Schulpsychologe alleiniger Adressat der ihm in dieser Eigenschaft mitgeteilten Informationen persönlicher Art ist. Diese ist daher zum Schweigen hierüber gegenüber jedem Dritten grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Die Schweigepflicht besteht auch gegenüber Personen, die ihrerseits der Schweigepflicht nach dem StGB unterliegen. Wenden sich junge Menschen und/oder ihre Eltern Hilfe suchend an den Schulpsychologischen Dienst in seiner beratenden Eigenschaft, ist dieser berechtigt, der Schule gegenüber Auskünfte über die Namen der jungen Menschen und/oder deren Eltern zu verweigern (vgl. Änderung der Bekanntmachung über die Schulberatung in Bayern, BayMBl. Nr. 882). Nach § 37 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) hat die Beratungslehrkraft über die ihr aus ihrer Beratungstätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.Die bei der Beratung anfallenden Daten unterliegen strenger Vertraulichkeit; der Wunsch der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler auf absolute Vertraulichkeit ist zu berücksichtigen. Dabei entscheidet die Beratungslehrkraft nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Mitteilung von Tatsachen, die ihr in der Beratung bekannt geworden sind, innerhalb der betreffenden ihr zugeordneten Schule. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der erzieherischen Arbeit der Schule zwischen den schutzwürdigen Interessen der einzelnen Schülerin bzw. des einzelnen Schülers und den Interessen der übrigen Schülerinnen und Schüler abzuwägen. Die Intimsphäre der Schülerin oder des Schülers und des Elternhauses ist zu beachten. Da wegen der gebotenen Verschwiegenheit eine Einsichtnahme in die Beratungsunterlagen durch Dritte nicht erlaubt ist, berichtet die Beratungslehrkraft bei zwingend erforderlichem Bedarf den Vorgesetzten, ggf. in anonymisierter Form (KWMBl. I S. 454, StAnz. Nr. 47). Datenübermittlung an Zivilgerichte, Arbeitsgerichte, Sozialgerichte und Verwaltungsgerichte Datenschutz und Schweigepflicht in der Schule Datenschutz Schulpsychologischer Dienst -konkret „Geheimnis“ im Sinne des § 203 Abs. 1 StGB kann schon der Name eines Klienten oder die Tatsache seiner Beratung sein (BayMBl. Nr. 882). Datenschutz Beratungslehrkräfte
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