MB_1_2019

I N F O 11 Hier werden Anstrengungen der Jugendhilfe vonnöten sein, gegenüber dem Schulbereich auf eine Verbesse- rung des Angebotes nach schulrechtlichen Vorschrif- ten hinzuwirken. e. Urteil des VG Augsburg Au 3 E 16.1289 vom 16.09.2016 zur Kostenübernahme für Schul- begleitung Die Entscheidung geht von der Grundtendenz her in die gleiche Richtung wie das zuvor besprochene Urteil des VG München, dass Jugendhilfe in nachrangiger Verpflichtung nur dann Leistungen zu einer angemes- senen Schulbildung zu erbringen hat, wenn das staat- liche Schulsystem nicht in der Lage ist, eine den kog- nitiven Fähigkeiten eines Berechtigten entsprechende Schulbildung zu gewährleisten. Hilfreich für manche Argumentation der Jugendhilfe dürfte allerdings die Klarstellung durch das Gericht J A C QU E L I N E HA I N V ON D E R S E R V I C E S T E L L E K I ND E R sein, dass Jugendhilfe im Rahmen der Eingliederungs- hilfe nach § 35a SGB VIII nicht verpflichtet werden kann, einem Antragsteller die bestmögliche Schulaus- bildung zu gewährleisten, sondern lediglich eine ange- messene Schulausbildung. Ist eine angemessene Schulausbildung durch die Jugendhilfe zu gewährleis- ten, umfasst diese Verpflichtung im Zweifel auch die Kosten für eine Schulbegleitung. Was Erforderlichkeit und Geeignetheit bestimmter Hilfemaßnahmen anbelangt, sieht das Gericht hier einen Beurteilungsspielraum der Jugendhilfe, der nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränke sich hier auf die Beachtung allgemein gültiger fachlicher Maß- stäbe, die angemessene Beteiligung der Leistungs- adressaten sowie den Ausschluss sachfremder Erwä- gungen auf die angegriffene Entscheidung. Klaus Müller - UND J UG E ND S C HU T Z I M I N T E R V I EW DAS D I G I TAL E K I NDERZ IMMER „Digitale Spiele sollten das Angebot an Spielzeug, das einem Kind zur Verfügung steht, sinnvoll ergänzen, keines- falls aber ersetzen.“ Was versteht man unter dem Begriff „Digita- les Kinderzimmer“? Unter dem Begriff des „Digitalen Kinderzimmers“ wer- den aktuelle, innovative, smarte und digitale Spiel- zeuge und Technologien verstanden, die mehr und mehr die Kinderzimmer erobern. Dazu gehören smarte und vernetzte Spielwaren ebenso wie Tracker und Software, z. B. zur Überwachung des Standorts, der Vi- talwerte oder des Schlafverhaltens von Heranwachsen- den. Die Technologien bieten einerseits Spiel, Spaß und Unterhaltung, Lern- und Bildungspotenziale, Alltags- entlastung für die Eltern und in einigen Situationen auch Sicherheit und Schutz. Andererseits sollten aber Risiken wie Datenschutz, Gerätesicherheit, nutzergene- rierte Werbung sowie der Kinder- und Jugendmedien- Jacqueline Hain, Foto: privat MITTEILUNGSBLATT 01-2019

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