MB_1_2019
I N F O 05 AU S D E R A R B E I T S G R U P P E K O S T E N UND Z U S T ÄND I G K E I T S F R AG E N BE TREUUNG UNBEGL E I T E T ER AUS LÄND I SCHER MI NDER J ÄHR I GER 1 Verpflichtung zur Stellung von Asylanträ- gen gemäß § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII Mit Art. 3 des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.07.2017 (BGBl. I 2017, S. 2785) wurde dem § 42 Abs. 2 SGB VIII mit Wirkung ab dem 29.07.2017 folgender neue Satz 5 angefügt: „Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unver- zügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Ju- gendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.“ Die fachliche Diskussion um die Auswirkungen der verpflichtenden Asylantragstellung durch das Jugend- amt bereits während der Phase der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ist in Detailfragen derzeit noch nicht abgeschlossen. Ungeachtet aller fachlichen Bedenken besteht kein Zweifel mehr daran, dass die Antragstellung aufgrund der insoweit eindeutigen Formulierung des Gesetzes für das Jugendamt verpflichtend ist. Jugendamt meint dabei die Behörde als solche und nicht etwa –oftmals fälschlich vermutet – eine Organisationseinheit des Jugendamtes wie etwa die Amtsvormundschaft. Auch die mitunter anzutreffende Argumentation, im Falle des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII sei ohnehin gemäß § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veran- lassen und ein Zuwarten daher bis zur tatsächlichen Bestellung durch das Familiengericht hinnehmbar, hält die Rechtsprechung zwischenzeitlich nicht mehr für zulässig. Gleichzeitig geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Stellung eines Asylantrages bei unbegleitet eingereis- ten ausländischen Minderjährigen grundsätzlich immer dem Interesse des Kindeswohls entspricht, wenn der Einzelfall die Annahme rechtfertigt, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des Asylgesetzes benötigt. Im Einzelfall hat damit vor der Asylantragstellung eine Prüfung stattzufinden, ob das Kind oder der Jugend- liche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG benötigt. Zur Beurteilung dieser Frage sind zweifellos ausländerrechtliche Kompetenzen erforder- lich. Das Jugendamt hat sich der ständigen Rechtspre- chung folgend die erforderliche ausländerrechtliche Kompetenz für diese Prüfung lediglich verfügbar zu machen und muss diese nicht zwingend im eigenen Haus vorhalten. Ist die Vorprüfung abgeschlossen, ob internationaler Schutz im Sinne des Asylgesetzes benötigt wird, hat die Stellung eines Asylantrages nach einer Zuwei- sungsentscheidung durch LABEA ebenso „unverzüg- lich“ im Sinne der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erfolgen, wie die Veranlassung zur Bestellung eines Vormunds oder Pflegers nach § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII. Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinge- wiesen, dass bei Anträgen auf Kostenerstattung nach § 89d Abs. 1 SGB VIII künftig regelmäßig geprüft werden wird, ob unverzüglich ein Asylantrag durch das Jugendamt gestellt wurde. Sollte dies nicht oder erheblich verspätet der Fall sein, laufen Antragsteller möglicherweise Gefahr, dass die Inobhutnahme im Rahmen der Stichprobenprüfungen als nicht recht- mäßig im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII be- trachtet und Kostenerstattung in der Folge verweigert wird. MITTEILUNGSBLATT 01-2019
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