Mitteilungsblatt 1/2020

M I T T E I L U N G S B L A T T 01-2020 02 T H E M A K I N D E R - U N D J U G E N D H I L F E R E C H T Für die Kinder- und Jugendhilfe von Relevanz sind vor allem §§ 20 und 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG), die durch das Masernschutzgesetz erheblich geändert wurden. Die zentrale Regelung des Gesetzes sieht den Nach- weis einer Impfung gegen Masern bzw. der Immunität oder der Kontraindikation für Personen vor, die in Ein- richtungen betreut werden oder dort tätig sind. Einige Personengruppen bzw. Altersgruppen sind ausgenom- men. 1. Was sind Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 IfSG? Dies sind Einrichtungen, in denen überwiegend Minder- jährige betreut werden, z.B. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, die erlaubnispflichtige Kindertagespfle- ge (§ 43 Abs. 1 SGB VIII), Schulen und sonstige Ausbil- dungseinrichtungen, Heime und Ferienlager. 2. Wer ist betroffen? a) Alle Minderjährigen, die über ein Jahr alt sind und in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder betreut werden sollen. b) Alle in diesen Einrichtungen regelmäßig und nicht nur zeitlich vorübergehend (z.B. Eltern bei Beglei- tung zum Ausflug) tätige Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind. Dazu zählen auch Prak- tikanten, deren Praktikum länger als vier Wochen dauert sowie Ehrenamtliche oder Drittanbieter in der Gemeinschaftseinrichtung (z.B. Musikerziehung). 3. Gibt es eine Übergangsregelung? Für Personen, die am 01.03.2020 (Tag des Inkrafttre- tens) bereits in der Einrichtung betreut werden bzw. dort tätig sind gilt eine Übergangsfrist für die Nachweis- erbringung: Sie müssen die Nachweise erst bis zum Ablauf des 31.07.2021 vorlegen. Am 01.03.2020 trat das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzge- setz) in Kraft. Es ändert Regelungen des Infektionsschutzgesetzes. Ziel des Masernschutzgesetzes ist der Schutz von Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen, vor einer Maserninfektion. Geschützt werden sollen dadurch insbesondere auch Personen, die aus gesund- heitlichen Gründen keine Schutzimpfung in Anspruch nehmen können. Der Gesetzgeber hat von direkten Zwangsimpfungen abgesehen, jedoch will er das Regelungsziel durch umfangrei- che Nachweispflichten, Betreuungsverbote, Tätigkeitsverbote, Benachrichtigungspflichten und Sanktionen (Bußgeld, Zwangsgeld) erreichen. INKRAFTTRETEN DES MASERNSCHUTZGESETZES Liebe Leserinnen und Leser, unser aller Gedanken kreisen im Moment sicherlich zu einem großen Teil um die Vorgänge im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2, allgemein bekannt als Corona-Virus. Dies ist eine Situation, die uns alle in unterschiedlichster Weise berührt und betrifft. Allerorten wird versucht, einen guten Weg durch die Krise zu finden. Handlungsanleitungen und Vorgaben kommen von allen Seiten. Dabei kann morgen schon verworfen was heute noch gilt. Um schnell reagieren und Ihnen wesentliche Informationen zeitnah zur Verfügung stellen zu können, werden wir künftig verstärkt auf die Veröffentlichung im Internet zurückgreifen: www.blja.bayern.de . Ich wünsche Ihnen allen einen gesunden Alltag in der Hoffnung auf eine schnelle Verbesserung der Situation. Hans Reinfelder, Leiter des Bayerischen Landesjugendamtes

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