Mitteilungsblatt 1/2020

M I T T E I L U N G S B L A T T 01-2020 25 I N F O Änderungen im Einzelnen I. Redaktionelle Änderungen der §§ 61 bis 65 SGB VIII Sie wurden lediglich redaktionell an die Terminologie der DSGVO angepasst. Die Wörter „erheben und verwen- den“ (von Sozialdaten) wurden jeweils durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt. Die DSGVO definiert die Verar- beitung von Daten gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO als Ober- begriff, der alle Einzelvorgänge (erheben, speichern, verwenden etc.) erfasst. II. Informationspflichten gem. § 68 Absatz 1 SGB VIII Inhaltlich geändert wurde ausschließlich § 68 SGB VIII – Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amts- pflegschaft und der Amtsvormundschaft. Wie bereits vor dem Inkrafttreten der DSGVO normiert § 61 Abs. 2 SGB VIII, dass für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtsvormund/-pfleger nur § 68 SGB VIII gilt. Es handelt sich daher um eine Sonderregelung für den Datenschutz. Da bei der erstmaligen Erhebung von personenbezo- genen Daten gem. Art. 13, 14 DSGVO Informations- pflichten gegenüber den Betroffenen zu erfüllen sind, wurde § 68 SGB VIII um eine Regelung ergänzt, die den Besonderheiten in der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft Rechnung trägt. Nach § 68 Abs. 1 S. 3 SGB VIII bestehen die Informati- onspflichten bei der erstmaligen Erhebung von perso- nenbezogenen Daten gem. Art. 13, 14 DSGVO nur, soweit die Erteilung der Informationen 1. mit der Wahrung der Interessen der minderjährigen Person vereinbar ist und 2. nicht die Erfüllung der Aufgaben gefährdet, die in der Zuständigkeit des Beistands, des Amtspflegers oder des Amtsvormundes liegen. Es handelt sich demzufolge um eine Ausnahme von der grundsätzlichen Informationspflicht nach Art. 13, 14 DSGVO. Die Informationspflichten sind bei der Erhebung von personenbezogenen Daten in der Weise zu erfüllen, dass die Betroffenen zum Beispiel darüber informiert werden, wer Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist, für welchen Zweck die Daten verarbeitet werden und auf welcher Rechtsgrundlage diese beruht, wie lan- ge die Daten gespeichert werden und an welche Emp- fänger die Daten gegebenenfalls übermittelt werden (vgl. Art. 13 Abs. 1, 2, Art. 14 Abs. 1, 2 DSGVO). Diese Informationen werden in der Regel mittels schriftlichen Formblättern (sog. Datenschutzhinweisen) oder durch Veröffentlichung auf der Homepage des Jugendamtes erteilt. Der Beistand, Amtspfleger bzw. Amtsvormund muss gem. § 68 Abs. 1 S. 3 SGB VIII im Rahmen seiner Auf- gabenerfüllung abwägen, inwieweit das Kind oder der Jugendliche in die Vorgänge der Datenerhebung mitein- bezogen oder vor der Weitergabe von Daten an Dritte, die er gegenüber seinem Beistand, Amtspfleger oder Amtsvormund preisgegeben hat, geschützt werden sollte. Die Gesetzesbegründung erwähnt in diesem Zusammenhang als Beispiel den sexuellen Missbrauch in der Familie (vgl. BT Drs. 19/4674, S. 399 oben). In einem solchen Fall kann je nach Interessenlage die Erteilung der Informationen nach Art. 13, 14 DSGVO unterbleiben. Ä N D E R U N G E N I M S G B V I I I ZWEITES DATENSCHUTZ-ANPASSUNGS- UND UMSETZUNGSGESETZ EU Am 26. November 2019 ist das Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU in Kraft getreten (veröf- fentlicht in: BGBl. 2019 I, 1626). Das Gesetz verfolgt den Zweck, datenschutzrechtliche Regelungen in rund 150 ver- schiedenen Gesetzen an die neuen Vorgaben zum Datenschutz durch die 2018 in Kraft getretene Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) anzupassen. Das Sozialdatenschutzrecht im SGB X wurde bereits 2018 angeglichen, ebenso der Bundesdatenschutz und das Bayerisches Datenschutzgesetz. Die Aktualisierung der datenschutzrechtlichen Vorschriften im SGB VIII (§§ 61 – 68) erfolgte erst jetzt durch Art. 129 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU.

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