Mitteilungsblatt 1/2020

M I T T E I L U N G S B L A T T 01-2020 26 I N F O Die Einschränkung der Informationspflichten aus den Ar- tikeln 13 und 14 DSGVO dient folglich dem Schutz des unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvor- mundschaft stehenden Kindes oder Jugendlichen. III. Auskunftsrecht gemäß § 68 Abs. 3 S. 1 SGB VIII Das Recht auf Auskunft über die gespeicherten perso- nenbezogenen Daten wurde neu geregelt, da der vor- rangig anzuwendende Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO jeder Person ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten gibt. Dieses weitgehende Auskunftsrecht musste daher an die Besonderheiten im Bereich der Beistandschaften, Amtspflegschaften und Amtsvormundschaften ange- passt werden. 1. Wie bereits im bisherigen Recht regelt § 68 Abs. 3 S. 1 SGB VIII für inzwischen volljährige Personen, die unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden haben, ein Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten. Dieses Recht besteht jedoch dann nicht, soweit dies mit der Wahrung der Interessen des Betroffenen nicht vereinbar ist und die Erfüllung der Aufgaben des Beistands, Amtspflegers oder Amtsvormundes gefährdet ist oder durch die Auskunftserteilung berech- tigte Interessen Dritter beeinträchtigt würden (Gleich- klang mit der Einschränkung der Informationspflicht gem. § 68 Abs. 1 S. 3 SGB VIII). 2. Darüber hinaus gilt § 68 Abs. 3 S. 1 SGB VIII – im Unterschied zum bisherigen Recht – nunmehr auch für alle anderen Personen, die im Zusammenhang mit einer Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Vor- mundschaft Auskunft über die sie betreffenden per- sonenbezogenen Daten begehren. Hierzu gehören neben unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft stehenden Minderjährigen auch Elternteile oder Verwandte einer Person, die unter Beistandschaft steht oder stand, sowie sonstige Dritte. 3. Das Auskunftsrecht von Minderjährigen nach been- deter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amts- vormundschaft ergibt sich aus § 68 Abs. 3 S. 2 SGB VIII. Danach kann ihnen Auskunft erteilt werden, soweit sie die erforderliche Einsichts- und Urteilsfä- higkeit besitzen und kein Ausschlussgrund nach § 68 Abs. 3 S. 1 SGB VIII gegeben ist. Die Entscheidung steht demzufolge im pflichtgemäßen Ermessen der Fachkraft. 4. Nach Beendigung einer Beistandschaft hat der El- ternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, einen Anspruch auf Kenntnis der gespeicherten Daten gem. § 68 Abs. 3 S. 3 SGB VIII, solange der junge Mensch minderjährig und der Elternteil berechtigt ist, die Beistandschaft zu beantragen und kein Aus- schlussgrund nach § 68 Abs. 3 S. 1 SGB VIII vorliegt. Auf den ersten Blick erscheint dieses neue „verschach- telte“ Auskunftsrecht in § 68 Abs. 3 SGB VIII verwir- rend. Hält man sich jedoch vor Augen, dass die Ein- schränkung der Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO gem. § 68 Abs. 1 S. 3 SGB VIII dem Schutz der Interessen und der Aufgabenerfüllung im Bereich von Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormund- schaft dient, so muss sich dies konsequenterweise auch in der Einschränkung des entsprechenden Aus- kunftsrechts niederschlagen. M A R I E H E S S E

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