Mitteilungsblatt 1/2020

M I T T E I L U N G S B L A T T 01-2020 27 I N F O 1. Zusammenführung der Aufgaben- und Ausgabenverantwortung im Bereich junge Volljährige Wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die Betreuung von unbegleiteten ausländischen Minderjähri- gen oder von jungen ausländischen Volljährigen Jugend- hilfe geleistet, erhalten die öffentlichen Jugendhilfeträger die aufgewendeten Jugendhilfekosten von den bayeri- schen Bezirken im Regelfall in voller Höhe erstattet. Die Bezirke erhalten derzeit für die mit den öffentlichen Jugendhilfeträgern in diesem Zusammenhang abgerech- neten Kosten eine Refinanzierung durch die Regier- ungen als zuständige Behörden nur für unbegleitete ausländische Minderjährige in voller Höhe. Für junge ausländische Volljährige (ehemalige unbeglei- tete ausländische Minderjährige) erstattet der Freistaat Bayern den Bezirken derzeit unter Hinweis auf deren Zuständigkeit für Kostenerstattungen im eigenen Wir- kungskreis nach Art. 52 AGSG nur eine Tagespauschale in Höhe von 40,00 Euro für maximal 12 Monate, die als freiwillige Leistung des Landes ohne entsprechenden Rechtsanspruch deklariert wird. Die Kommunalen Spitzenverbände kritisieren diese Er- stattungspraxis im Hinblick auf die Gesetzesformulierung des § 89d Abs. 1 SGB VIII, nach der das Land dem örtli- chen Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten hat, wenn innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen Jugendhilfe gewährt wird und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des jungen Menschen oder nach der Zuweisungsent- scheidung der zuständigen Landesbehörde richtet. Nach der Legaldefinition des „jungen Menschen“ in § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII umfassen die aufgewendeten Kosten damit auch die im Rahmen der Fortführung von Minderjährigenhilfen für junge ausländische Volljährige aufgewendeten Kosten in voller Höhe. Die Kommunalen Spitzenverbände fordern daher vom Freistaat an dieser Stelle für die örtlichen Jugendhilfe- träger eine vollständige Erstattung von Jugendhilfekos- ten sowohl für den Personenkreis der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen wie auch der jungen aus- ländischen Volljährigen (ehemals unbegleitete ausländi- sche Minderjährige). Die landesrechtliche Sonderrege- lung des Art. 52a Abs. 1 S. 1 AGSG zur Einschränkung des Umfangs der Kostenerstattung auf den Bereich der Minderjährigen widerspricht insoweit der vorrangigen bundesrechtlichen Verpflichtung des Landes durch § 89d Abs. 1 SGB VIII. Landesrecht könne eine bundes- gesetzliche Regelung ohne entsprechenden Landes- rechtsvorbehalt insoweit nicht außer Kraft setzen. Daneben würden die Kommunen bei Beibehaltung der Rechtsauffassung zur Kostenerstattungsregelung des Art. 52 AGSG im Wege der Bezirksumlage unangemes- sen belastet und der Freistaat Bayern insoweit unange- messen entlastet. 2. Änderungen durch das 2. Datenaustausch- verbesserungsgesetz Das Zweite Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asyl- rechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbes- serungsgesetz – 2. DAVG) vom 04.08.2019 (BGBl. I Nr. 29 vom 08.08.2019, S. 1131 ff.) hat einige Änderungen gebracht, die auch Auswirkungen auf Verfahren unbe- gleiteter ausländischer Minderjähriger in der Jugendhilfe haben können. a) Artikel 1 Nr. 9: Änderung des § 17 Ausländerzent- ralregistergesetz (AZRG) Durch die Anfügung einer neuen Nummer 12 in § 17 Abs. 1 des Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG) sind künftig auf Anfrage an das Zollkriminalamt unter anderem bei unbegleiteten ausländischen Minderjäh- rigen, die keine freizügigkeitsberechtigten Unions- bürger sind, Daten über das zuständige Jugendamt zu übermitteln. Diese Regelung trat zum 01.11.2019 in Kraft Ob und ggf. welche Auswirkungen diese Gesetzes- änderung mit sich bringt, ist derzeit noch nicht ab- sehbar. A U S D E R A R B E I T S G R U P P E K O S T E N U N D Z U S T Ä N D I G K E I T S F R A G E N BETREUUNG UNBEGLEITETER AUSLÄNDISCHER MINDERJÄHRIGER

RkJQdWJsaXNoZXIy MjI4NDAy