Mitteilungsblatt 1/2020

M I T T E I L U N G S B L A T T 01-2020 28 I N F O b) Artikel 1 Nr. 14: Änderung des § 22 Abs. 1 AZRG Seit Einfügung einer neuen Nr. 8c in § 22 Abs. 1 S. 1 AZRG können mit Wirkung vom 09.08.2019 nun- mehr auch Jugendämter zum Abruf von Daten der betroffenen Personen im automatisierten Verfahren durch die Registerbehörde zugelassen werden. Eine Zulassung ist unter den in § 22 Absätze 2 - 4 AZRG beschriebenen Voraussetzungen möglich. Mit der Möglichkeit des automatisierten Datenabrufs könnten sich bislang aufgetretene Probleme in der Zusammenarbeit der beteiligten Behörden wie z.B. mit dem Landesbeauftragten im Sinne des § 133a Abs. 1 AVSG in Bayern bzw. möglicher beteiligter Jugendhilfebehörden in anderen Bundesländern entschärfen. c) Artikel 1 Nr. 15 Buchst. c): Einfügung § 23 Abs. 4 AZRG (neu) Zur Aufbereitung der statistischen Daten übermittelt die Registerbehörde dem Statistischen Bundesamt mit Wirkung zum 09.08.2019 nach dem neu einge- fügten § 23 Abs. 4 AZRG bei unbegleiteten ausländi- schen Minderjährigen sowohl die Behördenkennzif- fer der zuständigen Ausländerbehörde als auch des Jugendamts der vorläufigen Inobhutnahme und des endgültig zuständigen Jugendamts. d) Artikel 3 Nr. 4 Buchst. c): Einfügung § 71 Abs. 4 S. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Dem § 71 Abs. 4 AufenthG wurde ein neuer Satz 4 angefügt, nach dem künftig auch Aufnahmestellen im Sinne des § 44 Asylgesetzes und die Außenstel- len des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei Tätigkeit in Amtshilfe befugt sind, erkennungsdienstliche Maßnahmen bei unbegleitet eingereisten ausländischen Minderjährigen vorzu- nehmen. Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen sollen in kindgerechter Weise im Beisein des für die vorläufige Inobhutnahme zuständigen Jugendamtes durchgeführt werden. Diese Regelung gilt seit dem 09.08.2019. Der zusätzliche Zeitaufwand für die Jugendämter durch diese Neuregelung kann nur in Abhängigkeit von den künftigen Fallzahlentwicklungen beurteilt werden. e) Artikel 6: Einfügung § 42a Abs. 3a SGB VIII (neu): Dem § 42a SGB VIII wurde mit Wirkung vom 09.08.2019 ein neuer Absatz 3a hinzugefügt. Die Jugendämter haben danach dafür Sorge zu tra- gen, dass für unbegleitete ausländische Minderjähri- ge unverzüglich erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne des AufenthG durchgeführt werden, wenn Zweifel über deren Identität bestehen. Der eingefügte Satz soll ausweislich der Gesetzes- begründung (BtDrs. 19/8752 vom 27.03.2019 – Gesetzentwurf zum 2. DAVG) deutlich machen, dass zu einer angemessenen Jugendhilfe für unbegleitet eingereiste ausländische Minderjährige auch die erkennungsdienstliche Behandlung zum Zweck der weiteren Identifizierbarkeit der jungen Menschen ge- hört und darüber hinaus dafür sorgen, dass längere unerlaubte Aufenthalte im Bundesgebiet verhindert werden. WIRTSCHAFTLICHE JUGENDHILFE 1. Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und ande- rer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019 Das Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019 ist in großen Teilen am 01.01.2020 in Kraft getreten (BGBl. I 2019_Nr. 44_S. 1948 ff.). Mit Artikel 8 des Gesetzes wird das SGB VIII an folgen- den Stellen geändert: a) Der durch Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a) neu formulier- te § 45 Abs. 6 S. 2 SGB VIII verpflichtet die regio- nalen Entgeltkommissionen, bei der Beseitigung von Mängeln in Einrichtungen neben den Trägern der Sozialhilfe auch Träger der Eingliederungshilfe entsprechend zu beteiligen, wenn und soweit die Mängelbeseitigung Auswirkungen auf bereits mit diesen Trägern bestehende Vereinbarungen über Entgelte oder Vergütungen nach § 134 SGB IX bzw. § 76 SGB XII haben kann.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjI4NDAy