Mitteilungsblatt 1/2020

M I T T E I L U N G S B L A T T 01-2020 29 I N F O Darüber hinaus werden die Entgeltkommissionen nach den durch Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b) neu formulierten Sätzen 4 und 5 der Vorschrift künftig verpflichtet, die genannten Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe anzuhören, bevor einem Einrichtungsträger Auflagen erteilt werden sollen. Die Inhalte der Auflagen sind nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vereinba- rungen mit den genannten Trägern auszugestalten. b) Mit Einfügung einer neuen Nummer 2 in § 81 SGB VIII durch Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes wird aus- drücklich die Verpflichtung der öffentlichen Jugend- hilfeträger betont, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse mit den Bezirken als Träger der Einglie- derungshilfe im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX zusammenzuarbeiten. Hier bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang diese Konkretisierung in Bayern positive Auswirkun- gen auf die Zusammenarbeit der Jugendhilfe und den Bezirken als Eingliederungshilfeträger haben wird. c) Nach der seit 01.08.2019 geltenden Fassung des § 90 Abs. 4 S. 4 SGB VIII konnte die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nur bei Bezug bestimmter Sozi- alleistungen wie Grundsicherung nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, unterhaltssichern- den Leistungen nach dem AsylbLG sowie Kinderzu- schlag nach § 6a BKGG oder Wohngeld nach dem WoGG als unzumutbar angesehen werden. Eine Zumutbarkeitsprüfung für Geringverdienende war damit nach dem Buchstaben des Gesetzes ausge- schlossen. Das Bundesfamilienministerium hatte zwar mit Schreiben vom 04.04.2019 darauf hinge- wiesen, dass eine Schlechterstellung von Eltern mit niedrigem Einkommen durch den Gesetzgeber nicht geplant war und die Jugendhilfeträger darum gebe- ten, die Zumutbarkeitsprüfung vor dem Hintergrund der mit diesem Gesetz geplanten Wiederherstellung des status quo ante im Interesse der Betroffenen wie bisher beizubehalten. Artikel 8 Nr. 3 des Gesetzes formuliert § 90 Abs. 4 S. 4 SGB VIII mit Wirkung bereits ab 06.12.2019 (Tag nach der Verkündung des Gesetzes, Artikel 13) wie folgt: „Absatz 2 S. 2 bis 4 gilt entsprechend.“ Mit dieser erweiterten Verweisung wird sicherge- stellt, dass die zumutbare Belastung auch für Gering- verdiener ohne entsprechenden Sozialleistungsbe- zug nach den Kriterien der §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a SGB XII zu prüfen ist. 2. Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Hausgebärdensprachkurs für Eltern hörbehinderter Kinder Eltern können ihren Erziehungsauftrag nur dann ange- messen erfüllen, wenn sowohl Eltern als auch ihre Kin- der in der Lage sind, verbal oder nonverbal miteinander zu kommunizieren. Ganz wesentlicher Teil ist dabei auch die sprachliche Kommunikation. Können Eltern wegen Gehörlosigkeit oder Hörbehin- derung nicht oder nur sehr eingeschränkt mit ihrem Kind interagieren, hat dies im Regelfall bereits für sich genommen einen erzieherischen Bedarf zur Folge. Versuchen Eltern oder Elternteile, über einen Hausge- bärdensprachkurs die Kommunikation mit ihrem Kind zu erlernen, können die Kosten für derartige Kurse unter Umständen im Rahmen einer bereits gewährten Hilfe zur Erziehung übernommen werden. Diese Auffassung vertritt auch das DIJuF in seinem Rechtsgutachten S 2.510/J 9.140 LS vom 19.02.2015 (JAmt Heft 2/2015, S. 87). Das ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt teilt die Rechtsauffassung des DIJuF mit der fachlichen Ein- schränkung, dass sich ein möglicher Anspruch der Eltern auf Übernahme eines Hausgebärdensprachkurses nicht als isolierte flexible Hilfe zur Erziehung auf § 27 Abs. 2 SGB VIII stützen kann, sondern lediglich im Kon- text einer erzieherischen Hilfe nach §§ 28 bis 35 bzw. § 35a SGB VIII gewährt werden kann. Nehmen Eltern aufgrund ihrer eigenen Gehörlosigkeit oder Hörbehinderung Gebärdensprachkurse in An- spruch, handelt es sich dabei nach übereinstimmender Meinung der Praxis um Leistungen der Elternassistenz im Sinne des § 78 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 SGB IX, für die Jugendhilfe im Regelfall nicht Rehabilitations- träger sein kann (DVfR zu Elternassistenz). 3. Höhe der Kostenerstattung nach § 89c SGB VIII Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, bleibt der bisher zuständige Träger nach § 86c SGB VIII

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