Mitteilungsblatt 1/2020

M I T T E I L U N G S B L A T T 01-2020 03 T H E M A 4. Was gilt hinsichtlich zu betreuender Kinder und Jugendlicher? a) Neuaufnahmen: Kinder unter einem Jahr dürfen ohne Nachweis in die Gemeinschaftseinrichtung aufgenommen werden. Der Nachweis muss jedoch mit Vollendung des ersten Le- bensjahres (erster Geburtstag) vorgelegt werden. Hier sollte die Leitung der Einrichtung dafür sorgen, dass an die Vorlage des Nachweises erinnert wird. Bei über Einjährigen muss grundsätzlich vor der Aufnahme zur Betreuung ein ausreichender Impf- schutz gegen Masern, eine entsprechende Immuni- tät (Titernachweis oder ärztliche Bescheinigung) oder eine medizinische Kontraindikation nachgewiesen werden. In Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Schulen besteht die Nachweispflicht vor der Aufnah- me und ist zudem Voraussetzung für die Aufnahme. Hinsichtlich der Aufnahme in die Schule sind jedoch schulpflichtige Kinder ausgenommen, d. h. die Schul- pflicht besteht auch ohne den Impfnachweis. Bezüglich Jugendhilfeeinrichtungen (z.B. Heimen) gilt: Kinder und Jugendliche dürfen zunächst ohne Nachweis in ein Heim aufgenommen werden. Wenn sie sich dort länger als vier Wochen aufhalten, ist der Nachweis binnen vier Wochen nachzureichen, d. h. insgesamt stehen acht Wochen zur Verfügung. Die Eltern müssen über die Erforderlichkeit eines Impfnachweises informiert werden. Nach unserem Dafürhalten kann es jedoch nicht Aufgabe des Jugendamtes sein, auf eine Impfung hinzuwirken bzw. eine Impfberatung durchzuführen. Darüber hinaus wäre dies häufig kontraproduktiv im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Hilfe. Es wird abzu- warten sein, wie sich die zuständigen Behörden und die Rechtsprechung hierzu verhalten werden. In der Regel wird der Zeitraum von acht Wochen dann zu knapp sein, wenn ein zumindest teilweiser Entzug der elterlichen Sorge erforderlich ist, um die Impfung nachzuholen. Allerdings können einwilligungsfähige Jugendliche selbst über eine Impfung entscheiden. Anders liegt der Fall bei einer gesetzlichen Unterbrin- gungspflicht hinsichtlich des Kindes bzw. Jugendli- chen. Diese führt nicht zu einem Betreuungsverbot. Fraglich ist, in welchen Fällen eine gesetzliche Un- terbringungspflicht vorliegt. Erfasst sind jedenfalls Inobhutnahmen gem. § 42 SGB VIII. b) Bereits bestehendes Betreuungsverhältnis: Für Kinder und Jugendliche, die am 01.03.2020 be- reits eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen oder dort untergebracht sind, muss der Nachweis bis zum 31.07.2021 erbracht werden. Für Kinder, die nach dem 01.03.2020 ein Jahr alt werden, muss der Nachweis mit Vollendung des 1. Lebensjahres vorgelegt werden. 5. Was gilt für Betreuungspersonal? a) Neueinstellungen: Vor Vertragsschluss muss auf die Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen hingewiesen werden. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Nachweise vor Vertragsschluss vorgelegt werden. Vor Tätigkeitsbeginn in einer Gemeinschaftseinrich- tung bzw. der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege müssen Personen, die nach dem 31.12.1970 gebo- ren sind, den Nachweis vorgelegt haben. Ohne den entsprechenden Nachweis dürfen diese Personen in den Einrichtungen nicht beschäftigt bzw. tätig wer- den. Es handelt sich demzufolge um ein Tätigkeits- und daraus folgendes Beschäftigungsverbot. b) Bestandspersonal: Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen vor dem 01.03.2020 bereits tätig und nach 1970 gebo- ren sind, müssen der Leitung den Nachweis bis zum 31.07.2021 erbringen. 6. Wie wird die Nachweispflicht erfüllt? Der Nachweis kann erbracht werden durch: - Impfnachweis, z.B. durch den Impfausweis oder eine ärztliche Bescheinigung; - Immunitätsnachweis durch ärztliche Bescheinigung; - Kontraindikationsnachweis durch ärztliche Bescheinigung; - Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer ande- ren Einrichtung, dass dort bereits für die betroffene Person ein Nachweis vorgelegen hat. 7. Gegenüber welcher Stelle ist der Nachweis zu erbringen? Der Nachweis ist der Einrichtungsleitung vorzulegen. Bei Kindertagespflege ist der Nachweis der für die Er- teilung der Pflegeerlaubnis zuständigen Behörde (in der Regel das Jugendamt) gem. § 43 SGB VIII vorzulegen (§ 20 Abs. 9 S. 1 IfSG).

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