Mitteilungsblatt 1/2020

M I T T E I L U N G S B L A T T 01-2020 31 I N F O Betreuung sowie die Anzahl und der jeweilige Förderbe- darf der betreuten Kinder angemessen zu berücksichti- gen. Die öffentlichen Jugendhilfeträger haben demnach abschließend im Einzelfall zu entscheiden, wie sie die Höhe dieses Anerkennungsbetrages berechnen, um die Förderleistung von Tagespflegepersonen angemessen zu entgelten. Das BVerwG stellt mit seiner Entscheidung klar, dass das Kriterium der Angemessenheit der Förderleistung von Tagespflegepersonen bei rechtsfehlerfreier Ausle- gung durch die Jugendämter nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Die Formulierung „Betrag zur Anerkennung“ impliziert nach Auffassung des Gerichts, dass der Anerkennungs- betrag (noch) nicht als Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes einer Tagespflegeperson konzipiert ist und von der Höhe her durchaus hinter einer unter- haltssichernden Leistung zurückbleiben darf. Aus den Gesetzesmaterialien (siehe BT-Drs. 16/9299 S. 10 und 14) werde klar der Zweck erkennbar, die Kinder- tagespflege mittelfristig als anerkannte und damit ange- messen vergütete Vollzeittätigkeit zu profilieren. Dies spräche eindeutig für einen Beurteilungsspielraum der öffentlichen Jugendhilfe zu einem zeitlichen Rah- men, innerhalb dessen dieses Ziel mittelfristig erreicht werden könne. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich demnach auf die Beurteilung, ob die Jugendhilfeträger bei der Bestimmung der angemessenen Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalten aus- gegangen sind, den gesetzlich vorgegebenen Rahmen verkannt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen ange- stellt haben. 6. Urteil des OVG Koblenz 7 A 11296/17.OVG vom 12.12.2017 zum Begriff der „neuen Leistung“ im Sinne des zuständigkeitsrechtli- chen Leistungsbegriffs bei Hilfen nach § 19 SGB VIII Soweit die Vorschriften über örtliche Zuständigkeiten eines öffentlichen Jugendhilfeträgers auf die Begriffe „Leistungen“, „vor Beginn der Leistung“, „nach Beginn der Leistung“ oder „Unterbrechung der Leistung“ ab- stellen, ist nach Auffassung des Gerichts bei der Prü- fung der örtlichen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG 5 C 9.03 v. 29.01.2004 (fortentwickelt z.B. mit Urteil 5 C 35.15 v. 15.12.2016 BVerwG 5 C 35.15 v. 15.12.2016) der zuständigkeits- rechtliche Leistungsbegriff im Sinne der §§ 86 ff. zugrunde zu legen. Nach dieser Rechtsprechung stellen „…alle zur De- ckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs er- forderlichen Maßnahmen und Hilfen …“ eine einheitli- che Leistung dar, sofern sie ohne beachtliche zeitliche Unterbrechung gewährt wurden. Dies soll nach der Ent- scheidungspraxis des BVerwG selbst dann gelten, wenn sich die Schwerpunkte des Hilfebedarfs innerhalb eines andauernden Hilfeprozesses gegebenenfalls bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart verändern. Damit beginnt eine für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit maßgebende neue Leistung nicht bereits mit einem Wechsel der Hilfeart innerhalb des in § 2 Abs. 2 SGB VIII beschriebenen Leistungskataloges. Das Gericht betont an dieser Stelle, dass dies gleicher- maßen auch dann gelten soll, wenn sich die örtlichen Zuständigkeiten – etwa für Leistungen im Rahmen des § 19 SGB VIII in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/ Väter und Kinder gemäß § 86b SGB VIII – nach einer speziellen Zuständigkeitsregelung richten. Mit dem Ende der Hilfe nach § 19 SGB VIII sei unter Umständen die örtliche Zuständigkeit nach Maßgabe des § 86 SGB VIII zu bestimmen, wenn es sich um eine nahtlose Anschlusshilfe handelt, die jedoch insoweit mit der vorausgehenden Hilfe nach § 19 SGB VIII im Rahmen der Definition des „Leistungsbeginns“ nach § 86 SGB VIII eine einheitliche Gesamtleistung darstelle. Zuständigkeitsbestimmend sei daher in diesen Fällen der gewöhnliche Aufenthalt vor Beginn der Hilfe nach § 19 SGB VIII. Der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff – wie das Gericht ausdrücklich betont – knüpfe damit nicht an die in § 2 Abs. 2 Nummern 1 bis 6 SGB VIII systematisch getroffene Unterscheidung verschiedener Hilfen und Angebote mit der Folge an, dass eine zuständigkeitser- hebliche neue Leistung stets dann beginne, wenn eine geänderte oder neu hinzukommende Jugendhilfemaß- nahme oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfiele als die bisher gewährte Hilfe.

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