Mitteilungsblatt 1/2020

M I T T E I L U N G S B L A T T 01-2020 32 I N F O Der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff unter- scheidet sich damit nach Auffassung des Gerichts eindeutig vom fachlich-inhaltlichen Leistungsbegriff. Deutlich wird dies z.B. auch aus der Formulierung des § 86b Abs. 3 S. 1 SGB VIII, der von einer fortgesetz- ten örtlichen Zuständigkeit ausdrücklich dann ausgeht, wenn der Hilfe nach § 19 SGB VIII etwa eine Hilfe zur Erziehung im Sinne der §§ 27 bis 35a SGB VIII voraus- ging. Fachlich dürfte damit die Argumentation schwierig nach- vollziehbar sein, Gegenteiliges müsse für den umgekehr- ten Fall gelten, in dem sich eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 bis 35a SGB VIII an eine Hilfe nach § 19 SGB VIII anschließt. Dennoch stößt die Argumentation des Gerichts, mit der Einstellung der Hilfe nach § 19 SGB VIII und einer anschließenden Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII bestehe ein objektiv erkennba- rer, qualitativ unveränderter und kontinuierliche Hilfe gebietender Bedarf auch weiterhin unverändert fort, in der Praxis auf konträre Auffassungen. Die fachlichen Zielsetzungen der Hilfen für Elternteile und Kind nach § 19 SGB VIII und der Hilfen zur Erzie- hung nach §§ 27 ff. SGB VIII werden entgegen der Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als durchaus so unterschied- lich eingeordnet, dass von einem qualitativ unveränder- ten Bedarf im Sinne der oben dargestellten gerichtlichen Argumentation im Zweifel nicht die Rede sein kann. Die Hilfe nach § 19 SGB VIII stellt eine Hilfe für Elternteile gemeinsam mit einem Kind dar, wobei zwar sowohl bei dem Elternteil als auch bei dem Kind (und mögli- cherweise auch bei Geschwisterkindern) ein erzieheri- scher Bedarf vorliegt. Im Unterschied zu den Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII darf der erzieherische Bedarf beim Kind aber noch nicht zu einer Auffälligkeit oder einer Störung des Sozialverhaltens geführt haben, da in diesen Fällen entsprechende Hilfen zur Erziehung gewährt werden müssten. Ohne eine derartige Differen- zierung der Zielrichtung der Hilfen wäre die Zuordnung einerseits zum Bereich der Förderung der Erziehung in der Familie und andererseits zu den Hilfen zur Erziehung fachlich nicht nachvollziehbar. Diese Argumentation berücksichtigt jedoch nicht die mögliche Unterscheidung des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffes und des fachlich-inhaltlichen Leis- tungsbegriffes. Die aufgezeigten Argumentationsdiffe- renzen werden hinsichtlich ihrer praktischen Auswirkun- gen weiterhin beobachtet. 7. Orientierungshilfe des Landesbeauftragten für den Datenschutz für den Bereich Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amts- vormundschaft Die nachfolgend zitierte Orientierungshilfe des Bayeri- schen Landesbeauftragten für den Datenschutz enthält allgemeingültige datenschutzrechtliche Aussagen für den Bereich Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amts- vormundschaft, die im Jahr 2018 in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit, Familie und Soziales, dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration veröffentlicht wurde und vom ZBFS – Bayerisches Landesjugendamt mitge- tragen werden (bitte beachten: die Bezeichnungen der Ministerien entsprechen dem seinerzeitigen Stand vom November 2018). „Die zentrale Datenverarbeitungsvorschrift für die Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft befindet sich in § 68 Abs. 1 Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) und lautet wie folgt: 1 Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur erheben und verwenden [zwischenzeitlich wohl nur noch „verarbeiten“, Anm. d. Red.], soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2 Die Nutzung dieser Sozialdaten zum Zwecke der Aufsicht, Kontrolle oder Rechnungsprüfung durch die dafür zuständigen Stellen sowie die Übermittlung an diese ist im Hinblick auf den Einzelfall zulässig. Aus Satz 1 folgt, dass eine Datenverarbeitung nur erfolgen darf, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach § 56 SGB VIII in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erforderlich ist. Um daher datenschutzrechtliche Aussa- gen treffen zu können, wird zunächst der jeweilige Aufgabenbereich kurz umrissen.

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